20-4580

Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft an der Eulenkrugstraße (Flurstück 270) Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.05.2017 (Drs. 20-4359)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

  1. Die Bezirksversammlung Wandsbek nimmt zur Kenntnis, dass zur Vermeidung von Engpässen in der ortsnahen Versorgung mit Kita-Plätzen, ein zusätzliches Angebot zur Kinderbetreuung geplant ist. Sollte es nicht möglich sein, die in Volksdorf vorhandenen Angebote der Kindertagesbetreuung dem steigenden Bedarf gerecht werdend auszubauen, so ist dieses sicherlich eine notwendige Maßnahme, insbesondere um Akzeptanzproblemen der Unterkunft vor Ort vorzubeugen. Grundsätzlich vertritt die Bezirksversammlung Wandsbek jedoch die Auffassung, dass die Integration der Kinder aus der geplanten örU an der Eulenkrugstraße in die etablierten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vor Ort dringend geboten ist, um eine gelingende Integration insgesamt zu gewährleisten.
  2. Die zuständige Fachbehörde wird daher gebeten, das nachfrageorientierte System der Kindertagesbetreuung durch geeignete Steuerungsimpulse dahingehend zu ergänzen, dass der bedarfsgerechte Ausbau der Kindertagesbetreuung in Volksdorf außerhalb der örU an der Eulenkrugstraße stattfindet.
  3. Die Bezirksverwaltung wird aufgefordert, den bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung in Volksdorf zu unterstützen.
  4. Die Bezirksversammlung Wandsbek nimmt die auf der öffentlichen Informationsveranstaltung am 10.5.17 geäußerten Bedenken hinsichtlich einer Umsetzung der vereinbarten Renaturierung des Flurstücks 270 der Gemarkung Volksdorf nach Beendigung der Unterkunft nach 15 Jahren sehr ernst. Sie wird sicherstellen, dass begleitend zum Bebauungsplan Volksdorf 46 mit den Eigentümern der Fläche ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, in dem die Renaturierung des Flurstücks 270 verbindlich geregelt wird.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Soziales, Arbeit, Familie und Integration:

An der Eulenkrugstraße in Hamburg-Volksdorf soll voraussichtlich bis Mai 2018 zunächst auf der Grundlage von § 246 Baugesetzbuch (BauGB) eine öffentlich-rechtliche Wohnunterkunft mit 260 Plätzen errichtet werden.

 

Parallel dazu wird das Bebauungsplanverfahren Volksdorf 46 betrieben, auf dessen Grundlage in dem Gebiet Buchenkamp/Eulenkrugstraße neben Wohnungsbau auch eine Kita ermöglicht werden soll, die jedoch frühestens bei Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans realisiert werden kann. Geprüft wird derzeit die Option, die direkt angrenzende Kita Buchenkamp 10 zu vergrößern. In diesem Zuge wäre der Abriss des Bestandsgebäudes und ein Neubau erforderlich.

Bei einer Zahl von 260 Bewohnern in der Wohnunterkunft wird von mindestens 25 bis 30 Kindern im Kindergartenalter ausgegangen. Durch das bestehende Kita-Angebot in der Umgebung kann dieser Platzbedarf nicht gedeckt werden. Um den Kindern in der Wohnunterkunft bis zur Eröffnung der neuen Kita eine bestmögliche Förderung und Betreuung ermöglichen zu können, wird derzeit geprüft, inwieweit auf dem Unterkunftsgelände auf Basis von § 246 BauGB eine temporäre Kita realisiert werden kann. Möglichkeiten für die Integration dieser Kinder sind dabei selbstverständlich zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wäre es z.B. sinnvoll, für den Betrieb einen in der Nachbarschaft aktiven Träger auszuwählen um damit schon auf diesem Weg Verbindungen in den Stadtteil herstellen zu können

 

 

Das Bezirksamt nimmt zu Punkt 4 des Petitums wie folgt Stellung:

Das Bezirksamt teilt die Zielsetzung, eine Renaturierung der fraglichen Teilflächen des Flurstückes 270 an der Eulenkrugstraße nach Beendigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen verbindlich öffentlich-rechtlich abzusichern.

Nach dem Verursacherprinzip und den baurechtlichen Vorschriften ist hierfür vorrangig eine Verpflichtung des Verursachers des Eingriffes, also des Bauherrn und Trägers der öffentlich-rechtlichen Unterbringung Fördern und Wohnen zu begründen. Hierfür ist vorgesehen, eine entsprechende Rückbau- und Renaturierungsverpflichtung bereits im Rahmen der zeitnah angestrebten Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung vorzusehen. Eine vertragliche Verpflichtung Dritter, die nicht Verursacher des Eingriffes sind, soll aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden.

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

 

keine Anlage/n