Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft an der Eulenkrugstraße (Flurstück 270) Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.05.2017 (Drs. 20-4359)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Stellungnahme der Behörde für Soziales, Arbeit, Familie und Integration:
An der Eulenkrugstraße in Hamburg-Volksdorf soll voraussichtlich bis Mai 2018 zunächst auf der Grundlage von § 246 Baugesetzbuch (BauGB) eine öffentlich-rechtliche Wohnunterkunft mit 260 Plätzen errichtet werden.
Parallel dazu wird das Bebauungsplanverfahren Volksdorf 46 betrieben, auf dessen Grundlage in dem Gebiet Buchenkamp/Eulenkrugstraße neben Wohnungsbau auch eine Kita ermöglicht werden soll, die jedoch frühestens bei Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans realisiert werden kann. Geprüft wird derzeit die Option, die direkt angrenzende Kita Buchenkamp 10 zu vergrößern. In diesem Zuge wäre der Abriss des Bestandsgebäudes und ein Neubau erforderlich.
Bei einer Zahl von 260 Bewohnern in der Wohnunterkunft wird von mindestens 25 bis 30 Kindern im Kindergartenalter ausgegangen. Durch das bestehende Kita-Angebot in der Umgebung kann dieser Platzbedarf nicht gedeckt werden. Um den Kindern in der Wohnunterkunft bis zur Eröffnung der neuen Kita eine bestmögliche Förderung und Betreuung ermöglichen zu können, wird derzeit geprüft, inwieweit auf dem Unterkunftsgelände auf Basis von § 246 BauGB eine temporäre Kita realisiert werden kann. Möglichkeiten für die Integration dieser Kinder sind dabei selbstverständlich zu entwickeln. In diesem Zusammenhang wäre es z.B. sinnvoll, für den Betrieb einen in der Nachbarschaft aktiven Träger auszuwählen um damit schon auf diesem Weg Verbindungen in den Stadtteil herstellen zu können
Das Bezirksamt nimmt zu Punkt 4 des Petitums wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt teilt die Zielsetzung, eine Renaturierung der fraglichen Teilflächen des Flurstückes 270 an der Eulenkrugstraße nach Beendigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen verbindlich öffentlich-rechtlich abzusichern.
Nach dem Verursacherprinzip und den baurechtlichen Vorschriften ist hierfür vorrangig eine Verpflichtung des Verursachers des Eingriffes, also des Bauherrn und Trägers der öffentlich-rechtlichen Unterbringung Fördern und Wohnen zu begründen. Hierfür ist vorgesehen, eine entsprechende Rückbau- und Renaturierungsverpflichtung bereits im Rahmen der zeitnah angestrebten Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung vorzusehen. Eine vertragliche Verpflichtung Dritter, die nicht Verursacher des Eingriffes sind, soll aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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