Einrichtung einer 30er-Zone in der Wilsonstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.12.2017 (Drs. 20-3721.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde und das Bezirksamt Wandsbek werden gebeten,
Die Behörde für Inneres und Sport teilt Folgendes mit:
Die Empfehlung kann nicht berücksichtigt werden.
In der Wilsonstraße zwischen der Tonndorfer Hauptstraße und der Schöneberger Straße/ Kuehnstraße ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angeordnet. Die Wilsonstraße nimmt die Verkehre aus den angrenzenden Wohngebieten auf, die als Tempo 30-Zonen ausgewiesen sind, dient aber auch als Querverbindung zwischen der Tonndorfer Hauptstraße im Norden und der Schöneberger Straße/Kuehnstraße im Süden.
Die Wilsonstraße hat eine besondere Funktion im Wohngebiet und dient als Hauptrettungsweg, der Ver- und Entsorgung und der notwendigen ÖPNV-Bedienung des Stadtteils. Sie ist für den Durchgangsverkehr von Bedeutung und es verlaufen die beiden Buslinien 27 und 167 durch diese Straße. Für Störungen auf der Jenfelder Allee ist die Wilsonstraße die einzige leistungsfähige Umleitungsstrecke.
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen.
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Im Übrigen siehe Drs. 20-2249.
Aus den vorgenannten Gründen kann in der Wilsonstraße zwischen der Tonndorfer Hauptstraße und der Schöneberger Straße/Kuehnstraße keine Tempo 30-Zone zur allgemeinen Verkehrsberuhigung angeordnet werden. Auf die Frage einer etwaigen rechts-vor-links-Regelung kommt es dabei nicht an.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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