22-2942

Eingabe zur neuen LIDL Filiale Wandsbeker Zollstraße, Efftingestraße, Fenglerstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 11.12.2025 (Drs. 22-2779)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 05.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.34

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die Polizei wird um Stellungnahme zu der Eingabe Drs. 22-2740 gebeten.

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

Bezüglich der Belegenheit Wandsbeker Zollstraße 124 wurde im Mai 2025 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO durch das Bezirksamt Wandsbek geprüft und positiv hin-sichtlich einer Nutzungsänderung von einem Einzelhandel für Bürobedarf hin zu einem Lebensmitteldiscounter entschieden. Nach hiesigem Kenntnisstand soll der Discounter “Lidl” in Kürze eröffnen.

Es bestehen Befürchtungen von Anwohnern der Fenglerstraße, dass nach Eröffnung des Marktes die Ruhe durch vermehrten Autoverkehr gestört werden würde, eine höhere Abgasbelastung entstehen könnte und Kinder nicht mehr “fast ungestört” auf der Straße spielen könnten. Es wird die Anordnung eines “Rechtsabbieger-Schildes” an der Ausfahrt Fenglerstraße gefordert.

Zeichen 209 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts):

Die Prüfung, ob ein Zeichen 209 StVO in Höhe der Ausfahrt Fenglerstraße durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 37 (PK 37) angeordnet werden darf, erfolgt nach folgenden rechtlichen Vorgaben:

Gemäß § 45 (9) StVO sind “Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verltnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Zeichen 209 StVO stellt eine Einschränkung für den öffentlichen Verkehr dar, da den Fahrzeug-führern die Möglichkeit, bei Bedarf nach links abzubiegen, künftig verwehrt bleiben würde. Ein Verstoß dagegen würde dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Demzufolge ist zu prüfen, ob entsprechende Sicherheitsdefizite vorliegen.

Eine Unfallauswertung hat ergeben, dass sich im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2025 kein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit der Parkplatzausfahrt Fenglerstraße ereignet hat. Hinweise auf gefährliche Situationen oder weitere Beschwerden diesbezüglich sind der Polizei nicht bekannt.

Die in der Eingabe aufgeführten Gründe belaufen sich ausschließlich auf individuelle Befindlichkeiten, welche von den Vorgaben der StVO nicht umfasst werden. Insbesondere handelt es sich bei der Fenglerstraße nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO), welcher Kinderspiele auf der Fahrbahn erlauben würde.

Fazit:

Die Anordnung von Zeichen 209 StVO ist derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sollte sich die Situation nach Eröffnung des Discounters derart entwickeln, dass Sicherheitsdefizite auftreten, wird die Straßenverkehrsbehörde und Polizei darauf entsprechend reagieren.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
05.02.2026
Ö 14.34
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Wandsbeker Zollstraße Efftingestraße Fenglerstraße

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