Eingabe Fahrbahnmarkierung Kielmannseggstr. 164 bis 176 Beschluss der Bezirksversammlung vom 21.09.2017 (Drs. 20-4828)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung bittet die zuständige Fachbehörde zu prüfen, ob die Kennzeichnung
des Schutzstreifens in der Kielmannseggstr. wieder entfernt werden kann.
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport:
Historie:
Im Rahmen der Aktion „Versuch 2000 - Öffnung von Einbahnstraßen in 30 km/h-Wohngebieten für Radfahrer in Gegenrichtung“ wurde die Kielmannseggstraße bereits am 29.06.1998 für den Radfahrverkehr versuchsweise geöffnet, ohne jedoch im Bereich der Kurve (Höhe Haus-Nr. 164 – 176) eine Ausweichfläche herzustellen. Nach der Freigabe kam es wiederholt zu kritischen Situationen beim Begegnungsverkehr im Kurvenbereich zwischen Radfahrern und entgegenkommenden PKW. Dies wurde insbesondere von den Anwohnern sowie dem zuständigen Verkehrslehrer bemängelt, so dass die Freigabe 1999 aus Sicherheitsgründen wieder rückgängig gemacht werden musste.
Beschreibung der Örtlichkeit (ohne ausgewiesene Ausweichfläche):
Bei der Kielmannseggstraße handelt es sich um eine Einbahnstraße, die in Richtung Nöpps für die Nutzung von Kraftfahrzeugen freigegeben ist. Linksseitig ist Parken erlaubt. Der Parkraum ist grundsätzlich als auskömmlich zu bezeichnen. Gleichwohl kann konstatiert werden, dass nicht jeder Anwohner einen Parkplatz unmittelbar bei seiner Wohnung findet. Der Straßenzug verfügt über nur wenige Grundstückseinfahrten bzw. Einmündungen. Die Restfahrbahnbreite beträgt weitestgehend ca. 3,00 m.
Im Bereich der Haus-Nr. 164 – 176 befindet sich eine scharfe Rechtskurve, die zu einer Verschwenkung der Fahrbahn um mehr als 90° führt. Unmittelbar daran (höhere Haus-Nr.) schließt sich eine weitere Kurve an, die die Sichtbeziehungen weiter einschränkt. Im Bereich der Kurven beträgt die Restfahrbahnbreite stellenweise nur 2,60 m.
Rechts der Fahrbahn befinden sich Grundstücke, deren Bebauung und Bewuchs für alle Verkehrsarten nicht unerheblich zu Sichtbehinderungen beitragen. Dies führt einhergehend mit fehlenden Ausweichmöglichkeiten zu Konfliktfällen, wenn sich Radfahrer im Falle der Freigabe auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bewegen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Rechtslage:
Die Prüfung der Öffnung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr vor dem Hintergrund des Radverkehrskonzepts in Hamburg erfolgt sukzessive seit 2012. Dabei sind insbesondere solche Einbahnstraßen zu überprüfen, in denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet ist und die über eine Breite verfügen, die überall ein gefahrloses Vorbeifahren der Radfahrer an parkenden Fahrzeugen bei entgegenkommenden Kraftfahrzeugen zulässt. Dabei wird eine Restfahrbahnbreite von 3,00 m als ausreichend erachtet. Bei unterwertiger Restfahrbahnbreite sind Ausweichflächen einzuplanen, um eine Öffnung dennoch zu ermöglichen.
Fazit:
In der Kielmannseggstraße sind diese Kriterien (weitere Prüfungskriterien sind in diesem Fall nicht von Belang) grundsätzlich als gegeben zu betrachten, so dass trotz fehlender „natürlicher“ Ausweichmöglichkeiten (Grundstückszufahrten oder Einmündungen) weitestgehend auf die Schaffung von baulichen Ausweichflächen (z. B. Schutzstreifen) verzichtet werden konnte.
Lediglich im Bereich der genannten Kurven, wo sich keine „natürlichen“ Ausweichflächen befinden, war die Schaffung einer baulichen Ausweichfläche unerlässlich, um eine größtmögliche Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Es handelt sich hier ausdrücklich um einen aus hiesiger Sicht tragfähigen Kompromiss zwischen der (rechtlich anheimgestellten) Schaffung weiterer Ausweichflächen und der Einbuße weiterer Parkplätze. Somit ist aus hiesiger Sicht die Entfernung des Schutzstreifens im genannten Bereich abzulehnen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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