20-2752

Eingabe: § 246 Baugesetzbuch (Hummelsbütteler Feldmark) - Stellungnahme der Verwaltung

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Eine Petentin hat mit e-Mail vom 07.04.2016 im Zusammenhang mit geplanten Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen in dauerhaften Wohnbauten an zwei Standorten in der Hummelsbütteler Feldmark verschiedene Fragen zur Anwendung des § 246 Baugesetzbuch (BauGB) formuliert (vgl. Drs. 20-2720).

 

Hinsichtlich der in der Eingabe formulierten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zur Frage einer hypothetischen Anwendung von § 246 Absatz 9 und Absatz 13 BauGB für die Genehmigung der Vorhaben ist anzumerken, dass diese Vorschriften angesichts der Zielsetzung, dauerhafte Wohnungen zunächst für die Flüchtlingsunterbringung auch im bisherigen Außenbereich zu errichten nicht einschlägig sind. Daher kommt bei dieser Fallgestaltung und im Vorfeld der Schaffung neuen Planrechts nach derzeitigem Stand nur § 246 Absatz 14 BauGB als Genehmigungsgrundlage in Betracht. Bauanträge wurden für die Standorte in der Hummelsbütteler Feldmark noch nicht gestellt, so dass Weiteres ggf. den entsprechenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben muss.

 

Zum Ansatz des Senates, die Flüchtlingsunterbringung zukunftsweisend mit der Perspektive dauerhafter Wohnquartiere zu verknüpfen, ist auf die öffentlich verfügbare Mitteilung des Senates an die Bürgerschaft, Drucksache 21/1838 vom 03.11.2015 hinzuweisen. Darin werden die Rahmenbedingungen und Zielsetzungen des Senatsprogrammes gut verständlich dargelegt.

 

Die Frage nach sämtlichen weiteren geprüften Flächen für die Flüchtlingsunterbringung in ganz Hamburg kann das Bezirksamt Wandsbek nicht abschließend beantworten. Jedoch hat sich die Hamburgische Bürgerschaft bereits verschiedentlich mit Schriftlichen Kleinen Anfragen zur Flüchtlingsunterbringung befasst, deren Senatsantworten der Petentin als Bürgerschaftsdrucksachen offen stehen. Zudem informiert die Freie und Hansestadt Hamburg z.B. unter www.hamburg.de/fluechtlinge die Öffentlichkeit fortwährend über verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsarbeit, so auch über Standorte der Flüchtlingsunterbringung.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Petentin durch den Vorsitzenden der Bezirksversammlung im o.g. Sinne geantwortet wird. Damit würde dem Informationsinteresse der Petentin – soweit es dem Bezirksamt derzeit möglich ist – nachgekommen. Eine weitere Befassung mit den fraglichen Vorhaben in der Hummelsbütteler Feldmark ist für die Sitzung des Planungsausschusses am 10.05.2016 vorgesehen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Hauptausschuss wird gebeten,

einer Beantwortung der Eingabe durch den Vorsitzenden der Bezirksversammlung
zuzustimmen und die Eingabe damit für erledigt zu erklären.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n