22-1497

E-Ladepunkte Finkenstieg Ecke Finkenfurth unzureichend breit und leistungsfähig Beschluss der Bezirksversammlung vom 03.04.2025 (Drs. 22-0871.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 15.05.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.30

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

1. Die Verwaltung wird gebeten, den Betreiber der E-Ladesäule zu bitten, den Parkplatz an der E-Ladesäule Finkenstieg Ecke Finkenfurth zu verbreitern.

2. Die Verwaltung wird gebeten den Betreiber der E-Ladesäule zu bitten zu überprüfen, ob die Ladeleistung von 22 KW an der E-Ladesäule abgerufen kann und wenn nicht sicherzustellen, dass diese dort abgerufen werden kann.“

Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft und Innovation zum Beschluss:

Zu 1.:

Eine Verbreiterung des Parkstandes kann nicht durch den Betreiber erfolgen. Diese liegt in der Zuständigkeit des Bezirksamtes.

Mit Antrag vom 30. November 2023 auf Sondernutzung beantragte die Firma On Charge GmbH, welche zwischenzeitlich von der Wirelane GmbH übernommen wurde, den Aufbau einer Ladesäule auf dem öffentlichen Parkplatz am Standort Finkenstieg 32 (Ecke Finkenfurth). Laut eingereichter Unterlagen sollten als Ladeplätze der zweite und dritte Parkplatz von rechts der dortigen Parktasche genutzt werden, die Ladesäule selbst sollte in dem dahinterliegenden Grünstreifen errichtet werden.

Mit Bescheid vom 18.Januar 2024 wurde eine Erlaubnis nach dem Hamburgischen Wegegesetz zur Errichtung einer Ladesäule von Seiten des zuständigen Bezirksamts Wandsbek erteilt. Der Bescheid erhält u.a. folgende Auflagen:

  • Die Aufstellung in der Parkbucht erfolgt. Die Nutzung der Grünflächen werden ausgeschlossen.
  • Die Ladestation ist so zu positionieren, dass sie entweder am Anfang oder am Ende der Parkbucht errichtet wird. Hierdurch kann ein Übermaß an VZ reduziert werden. Ich bitte die Änderung der Planzeichnung zu übermitteln.“

Die Errichtung der Ladesäule erfolgte gem. der o.g. Auflagen innerhalb der Parkbucht und nicht auf der Grünfläche. Ferner wurde die Positionierung der Ladeplätze gem. der Auflage des Bezirksamts vorgenommen, so dass nicht der zweite und dritte, sondern der erste und zweite Parkplatz von rechts als Ladeplätze eingerichtet wurden. Die Breite der Parkstände nach Errichtung der Ladesäule entspricht der Breite der Parkstände vorErrichtung der Ladesäule.

Die o.g. Erlaubnis zur Sondernutzung bezieht sich auf die Fläche für die Ladeinfrastruktur-Hardware, die der Ladeinfrastruktur zugeordneten Parkstände sind dagegen nicht Teil der Sondernutzungserlaubnis. Die Bewirtschaftung der Stellplatzflächen verbleibt somit in der Verantwortung der FHH.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (PK38) hat am 4. März 2025 eine Straßenverkehrsbehördliche Anordnung zu diesem Standort erlassen. Neben der Beschilderung wurde auch die Bodenmarkierung bestehend aus Piktogramm und Parkflächenmarkierung - angeordnet. Eine Änderung der Parkstandsbreiten ist der Anordnung nicht zu entnehmen.

r eine Umkennzeichnung der Parkstände wäre nach Kenntnis der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) die Erstellung eines Verkehrszeichenplans erforderlich. Die Erstellung und auch die Übernahme der dafür anfallenden Kosten liegt nach Kenntnis der BWI in der Verantwortung des Bezirksamtes und nicht in der des Betreibers.

Durch die Änderung der Parkstandsbreite würde vermutlich ein Parkstand wegfallen.

Zu 2.:

Nach Auskunft des Betreibers der hier in Rede stehenden Ladesäule beträgt die Ladeleistung 22 kW.

Informatorisch wird darauf hingewiesen, dass z.B. die folgenden Gründe zu einer verminderten Ladeleistung führen können:

  • Das Batteriemanagementsystem des E-Fahrzeugs kann die Ladeleistung reduzieren, um die Batterie zu schonen.
  • Sowohl hohe als auch niedrige Temperaturen sowohl der Ladesäule als auch der Fahrzeugbatterie nnen die Effizienz der Ladung reduzieren.
  • Ladesäulen können Sicherheitsmechanismen haben, die die Ladeleistung reduzieren, um z.B. Schäden an der Batterie oder der Ladesäule zu vermeiden.
  • Eine alte und/oder beschädigte Batterie kann nicht die volle Leistung aufnehmen, die von der Ladesäule bereitgestellt werden könnte.
  • Die Ladegeschwindigkeit kann von der Art des Ladegeräts abhängen.
  • Die Ladegeschwindigkeit an AC-Ladesäulen wird unter anderem von der maximalen Leistung des im Auto verbauten sog. Onboard-Chargers vorgegeben. Viele Fahrzeugmodelle können nur mit 11 kW oder weniger an AC-Ladestationen geladen werden.
Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
15.05.2025
Ö 14.30
Lokalisation Beta

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