Durchgangsverkehr in Meinertstraße, Weißdornweg und Wegzoll verringern (Drs. 20-6924) Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.02.2019 (Drs. 20-7145)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, sich mit der anliegenden Stellungnahme des Petenten auseinanderzusetzen und dem Regionalausschuss Alstertal schriftlich zu berichten, welche Maßnahmen seitens der Fachbehörde ergriffen werden sowie insbesondere zu den Punkten a. und b. des ursprünglichen Antrags (Drs. 20-6710.1) Stellung zu nehmen.
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) / Polizeikommissariat 35 (PK):
Vorbemerkung:
Für die BV-Empfehlungen der Drs. 20-6710.1 Buchstaben a) und b) ist die Behörde für Inneres und Sport nicht zuständig. Für beide Aspekte ( a) Baumaßnahmen und b) Dialogdisplay ) ist jeweils das Bezirksamt Wandsbek zuständig.
Zu den Einlassungen des Petenten äußert sich das PK 35 in der Chronologie seiner Einwände:
Das PK 35 hat keine Verkehrszählungen im fraglichen Straßenzug durchgeführt. Hierfür wäre bei Bedarf der Straßenbaulastträger zuständig.
Grundlage für die Aussagen zum Verkehrsaufkommen sind regelmäßige Verkehrsbeobachtungen zu unterschiedlichen Tageszeiten durch Mitarbeiter der örtlichen Straßenverkehrsbehörde und durch die zuständige Stadtteilpolizistin.
Bei der Verkehrsunfallauswertung wurden die Knoten Meinertstraße/ Stadtbahnstraße und Wegzoll/ Saseler Chaussee nicht berücksichtigt, da sie bezüglich der Verkehrsunfälle im Straßenzug Meinertstraße, Weißdornweg und Wegzoll keine Relevanz haben.
Eine aktuelle erneut für die vergangenen drei Jahre (2016 – 2018) durchgeführte Verkehrsunfallauswertung ergab folgendes Ergebnis: es ereigneten sich insgesamt 13 Verkehrsunfälle, davon
10 x Fahrzeug gegen parkendes Fahrzeug gefahren
1 x Fahrzeug gegen Verkehrsschild gefahren
1 x Fahrzeug beim Rangieren gegen Baum gefahren
1 x Fahrzeug beim Rückwärtsfahren gegen dahinter fahrendes Fahrzeug gefahren.
Hierbei gab es keine Verletzten.
Bei der Gesamtbetrachtung dieser Unfalllage ergibt sich ohne einen zahlenmäßigen Vergleich mit anderen Straßen in Tempo-30-Zonen die Bewertung „unauffällig“.
Aufgrund der bereits beschriebenen Verkehrssituation sind für die Straßenverkehrsbehörde keine Aspekte erkennbar, die einen Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer städtebaulichen Entwicklung erkennen lassen. Eine Erhebung entsprechender Daten fällt nicht in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde.
Die Bewertung der Auswirkungen einer Einbahnstraßenregelung beruht ebenfalls auf regelmäßigen Verkehrsbeobachtungen und polizeilichen/ straßenverkehrsbehördlichen Erfahrungen.
Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) schreibt in der Ziff. 7 zu den §§ 39 bis 43 der StVO vor, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das BMVI nach Anhörung der obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Diese werden im Verkehrszeichenkatalog (VZ-Kat) veröffentlicht.
Ein Verkehrszeichen „Anliegerstraße“ kennt weder die StVO, noch der VZ-Kat. Daher ist die einzige rechtliche Möglichkeit der Freigabe einer öffentlichen Straße für Anlieger die Kombination der Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 1020-30 (Anlieger frei).
Aus polizeilicher Sicht ist es nicht unerheblich, ob eine durch Verkehrszeichen angeordnete Beschränkung tatsächlich überwacht werden kann.
Absperrelemente (u. a. Fußgängerschutzbügel) können im öffentlichen Straßenraum aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, aber auch zum Schutz vor außerordentlichen Schäden an der Straße eingesetzt werden. Im ersten Fall sind die Straßenverkehrsbehörden anordnungsbefugt (§ 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung - StVO), im zweiten Fall die Straßenbaubehörden (Bezirksamt), deren Maßnahmen dann aber unter dem Vorbehalt anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde stehen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO).
Nach Einschätzung des PK 35 ist eine Gefahrenlage, die die Anordnung von Absperrelementen durch die Straßenverkehrsbehörde rechtfertigt nicht gegeben (siehe Verkehrsunfalllage).
Für andere bauliche Maßnahmen (z. B. Rückbau von Aufpflasterungen) ist das Bezirksamt Wandsbek als Straßenbaulastträger zuständig.
Zu den Sichtbeziehungen an der Kreuzung Stadtbahnstraße/ Meinertstraße/ Hennebergstraße hat sich das PK 35 ausführlich geäußert. Aus polizeilicher Sicht wäre ein Umbau der Kreuzung wünschenswert, um die Sichtbeziehungen der Verkehrsteilnehmer zu verbessern.
Auch solche baulichen Maßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Wandsbek.
Die Straßenverkehrsbehörde ist bei ihrer Bewertung von Verkehrssituationen und den daraus resultierenden Entscheidungen und Anordnungen an geltendes Recht (StVO, VwV-StVO, Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften) gebunden.
Anordnungen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen sind grundsätzlich rechtswidrig und daher -in der Regel erfolgreich- vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.
Deshalb wird das PK 35 keine nach seiner Einschätzung rechtswidrigen Anordnungen erlassen.
Da der Petent offensichtlich mit den Entscheidungen des PK 35 nicht einverstanden ist, weist das PK 35 darauf hin, dass ihm ggf. der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Das Bezirksamt ergänzt wie folgt:
Das Bezirksamt schließt sich der Einschätzung des Polizeikommissariats 35 an.
Die Straßen Meinertstraße und Weißdornweg sind im sog. Deckenprogramm 2019 enthalten Es werden in diesem Zusammenhang keine baulichen Änderungen des Straßenquerschnittes erfolgen. Das Bezirksamt nimmt die Überplanung der Straßen Meinertstraße, Weißdornweg und Wegzoll in den Entwurf des Arbeitsprogramms „Straßenplanung“ 2020 auf.
Der Bezirk verfügt über keine finanziellen Mittel ein Dialogdisplay zu erwerben, aufzustellen und zu betreiben, siehe auch Drs. 20-5454.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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