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Durchgangsverkehr in Meinertstraße, Weißdornweg und Wegzoll verringern Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.12.2018 (Drs. 20-6710.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

  1. Die Bezirksversammlung bittet die zuständige Fachbehörde zu prüfen,
    1. welche baulichen Maßnahmen in den Straßen Meinertstraße, Weißdornweg und Wegzoll zu einer Verkehrsberuhigung beitragen können und wie diese ausgestaltet werden müssten,
    2. welche weiteren Maßnahmen wie bspw. Dialogdisplays eine positive Wirkung auf die Verkehrsberuhigung entfalten könnten und wo diese sinnvoll errichtet werden können,
    3. ob und wie sich eine Einbahnstraßenregelung in der Bauernvogtkoppel, der Meinertstraße und des Weißdornwegs realisieren ließe und welche Auswirkungen das auf die Verkehre in diesem Bereich hätte,
    4. welche Straßen zu Anliegerstraßen umgewandelt werden können und ob die notwendigen Voraussetzungen dafür vorliegen,
    5. an welchen Stellen der Gehwege Absperrbügel sinnvoll angebracht werden können, um Fußgänger besser zu schützen und dabei insbesondere die Positionen früherer Absperrbügel zu berücksichtigen,
    6. wie das Linksabbiegen von der Meinertstraße in die Stadtbahnstraße Richtung Wellingsbüttel sicherer gemacht werden kann und dabei insbesondere die Anbringung eines Verkehrsspiegels zu prüfen,
  2. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind dem Regionalausschuss Alstertal unter Hinzuladung der Vertreter von „Wir sind keine Hauptstraße“ vorzustellen.

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) / Polizeikommissariat (PK) 35:

Der Straßenzug Meinertstraße, Weißdornweg, Wegzoll liegt innerhalb einer Tempo- 30- Zone. Im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt es sich nicht – wie in der Beschlussvorlage eingangs behauptet – um „verkehrsberuhigte Wohnstraßen“ (Verkehrszeichen 352.1 + 2).

Die hier fraglichen Straßen sind ohne Beschränkung für einzelne Fahrzeugarten dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Sie dürfen von allen Verkehrsteilnehmern unabhängig von deren Wohnsitz genutzt werden.

Die Baumaßnahme in der Rolfinckstraße erstreckte sich über die Jahre 2017 und 2018 mit einer Unterbrechung der Arbeiten und Freigabe der Rolfinckstraße in beide Richtungen von November 2017 bis März 2018.

Während der Bauphasen war sie nur als Einbahnstraße in Richtung Saseler Chaussee von Kraftfahrzeugen zu befahren. In diesem Zeitraum hat es eine Teilverlagerung der sonst die Rolfinckstraße nutzenden Verkehre in die anliegenden Wohngebiete gegeben.

Eine Umleitung durch diese Wohngebiete war nie ausgeschildert.

Die Baumaßnahmen wurden am 26.11.2018 soweit abgeschlossen, dass die Rolfinckstraße in beide Richtungen freigegeben werden konnte. Zurzeit werden noch Restarbeiten in den südlichen Nebenflächen ausgeführt.

Nach Feststellungen des PK 35 entspricht der aktuelle Verkehrsfluss durch die Rolfinckstraße wieder dem vor den Baumaßnahmen. Das Verkehrsaufkommen im Straßenzug Meinertstraße, Weißdornweg, Wegzoll hat sich wieder normalisiert; es entspricht dem in vergleichbaren Tempo- 30- Zonen.

Die Verkehrsunfalllage in den vergangenen drei Jahren im genannten Straßenzug ohne die Knoten Meinertstraße/ Stadtbahnstraße und Wegzoll/ Saseler Ch. ist unauffällig. Erfreulicherweise gab es keine Verkehrsunfälle mit Radfahrerbeteiligung und ebenfalls keine Personenschäden.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 (9) StVO nur ange-ordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch das Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten. Entsprechende Fakten sind dem PK 35 nicht bekannt.

zu c. Einbahnstraßenregelung in der Bauernvogtkoppel, Meinertstraße und Weißdorn-weg

Die Anordnung von Einbahnstraßen im fraglichen Bereich ist rechtlich nicht zulässig, da sie auf-grund der Verkehrssicherheitslage nicht zwingend erforderlich ist. Eine solche Regelung hätte zudem erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrsströme in den Nebenstraßen; dies ist nicht gewollt.

zu d. Umwandlung von Straßen zu Anliegerstraßen

Hierzu müsste das Verkehrszeichen (VZ) 250 mit dem Zusatzschild 1020-30 „Anlieger frei“ angeordnet werden.

Das VZ 250 gilt für alle Fahrzeuge; Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zeichen 250 gilt sowohl für den fließenden, als auch für den ruhenden Verkehr, d. h. in Straßen, die mit diesem VZ gekennzeichnet sind darf weder gehalten, noch geparkt werden.

Mit Zusatzschild 1020-30 „Anlieger frei“ gekennzeichnete Straßen dürfen auch von Verkehrsteil-nehmern befahren werden, die dort nicht wohnen, sondern ein berechtigtes Anliegen haben, um dort durchzufahren.

Eine derartige Beschränkung ist aus rechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich. Es würde den allgemeinen Verkehr zu sehr beeinträchtigen und hätte erhebliche Ausweichverkehre in die um-liegenden Wohnstraßen zur Folge. Eine durchgängig erforderliche Überwachung wäre nicht mög-lich. PK 35 wird die VZ 250 und 1020-30 daher nicht anordnen.

zu e. Einbau von Fußgängerschutzbügeln

Ein im Vergleich zu ähnlichen Tempo- 30- Zonen besonderer Schutz der Fußgänger durch Ab-sperrbügel ist aus Sicht des PK 35 nicht erforderlich, siehe auch die Ausführungen zur Verkehrsunfalllage.

Hier ist nicht bekannt, wann die begehrten Fußgängerschutzbügel zuletzt an welcher Stelle ge-standen haben.

In diesem Zusammenhang wäre ein Rückbau der erhöhten Aufpflasterungen in der Fahrbahn des Weißdornwegs zwischen Meinertstraße und Wegzoll sinnvoll. Sie erleichtern zurzeit den Kfz- Führern bei Gegenverkehr das Ausweichen von der Fahrbahn auf den Gehweg. Entsprechende Situationen haben auch Bedienstete des PK 35 dort gelegentlich beobachtet.

zu f. Einmündung Meinertstraße/ Stadtbahnstraße

Beim Ausfahren aus der Meinertstraße in die Stadtbahnstraße wird die Sicht nach links durch mehrere Bäume beeinträchtigt. Bei regelkonformem vorsichtigen „Hineintasten“ in den Einmün-dungsbereich ist dies aber möglich.

Der Einmündungsbereich Stadtbahnstraße/ Meinertstraße/ Hennebergstraße soll im Rahmen des Ausbaus der Veloroute 5 überplant werden. Federführend ist hier das Bezirksamt Wandsbek. PK 35 hat in Abstimmung mit der zentralen Straßenverkehrsbehörde (VD 5) eine Stellungnahme abgegeben; der aktuelle Planungsstand ist hier aber nicht bekannt.

Anbringung eines Verkehrsspiegels

Die Behörde für Inneres und Sport (Straßenverkehrsbehörden und Polizei) befürwortet den Ein-satz von Verkehrsspiegeln aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Verkehrsspiegel sind weder reguläre Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen nach den Bestimmungen der §§ 39 und 43 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie dürfen insofern auch nicht von der Straßenverkehrsbe-hörde angeordnet werden.

Verkehrsspiegel bergen aufgrund ihrer gewölbten Bauart, Materialität und Funktionsbedingungen folgende Sicherheitsrisiken, die es aus polizeilicher Sicht zu vermeiden gilt:

Spiegelbildliche (!) Darstellungen und Verzerrungen der realen Verkehrssituation führen zu Fehleinschätzungen

Witterungseinflüsse wie Regen, Kondenswasser, Schnee, Eis und Reif beeinträchtigen die Funktion zusätzlich erheblich

Bei Sonneneinstrahlung können Verkehrsteilnehmer erheblich geblendet werden

Zweiradfahrer werden wegen ihrer schmalen Silhouette leicht übersehen

Probleme bei der richtigen Einschätzung von Fahrgeschwindigkeiten (insbesondere bei Dunkelheit)

Sichere Unterscheidung zwischen fahrendem und ruhenden Verkehr ist erst nach längerer Beobachtungszeit möglich

Schleichendes bzw. teilweises „Erblinden“ oder Verschmutzungen der Spiegelfläche führt zu Fehleinschätzungen der Verkehrsteilnehmer (die Straße scheint frei – tatsächlich aber bewegen sich z.B. Radfahrer im „erblindeten“ oder verschmutzten Spiegelbereich)

Durch den Einsatz von Verkehrsspiegeln werden zudem die von jedem Fahrzeugführer an un-übersichtlichen Örtlichkeiten mit Wartepflicht eigenverantwortlich zu beachtenden Verhaltensre-geln der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 5 und 10 StVO (vorsichtiges Hineintasten in den Verkehr, erforderlichenfalls mit Einweisung) scheinbar in den Hintergrund gedrängt. Fahrzeugführer werden durch den Einsatz von Verkehrsspiegeln von der Beachtung dieser Verhaltensregeln aber tatsächlich nicht entbunden.

Diesen Argumenten von BIS/Straßenverkehrsbehörde/Polizei ist auch der Eingabenausschuss der Bürgerschaft in der Vergangenheit gefolgt und hat Forderungen zur Installation von Verkehrsspiegeln an verschiedenen Örtlichkeiten nach Sach- und Rechtslage für „nicht abhilfefähig“ erklärt. Die Bürgerschaft hat diese Voten in den Berichten des Eingabenausschusses mit ihren Beschlüssen bestätigt.

Dort, wo objektiv Sichtbehinderungen bestehen, die auch durch die Befolgung der o.g. Verhal-tensregeln der StVO regelmäßig nicht auszugleichen sind und sich insoweit in einer Unfalllage abbilden, ist stets zu prüfen, durch welche geeigneten baulichen oder straßenverkehrsbehördli-chen Maßnahmen der StVO mangelhafte Sichtbeziehungen nachhaltig verbessert werden kön-nen.

Ich diesem Zusammenhang verweise ich auf die Umbauplanungen im Zusammenhang mit der Veloroute 5, s. o.

Das PK 35 darf folglich keinen Verkehrsspiegel straßenverkehrsbehördlich anordnen und wird auch einer evtl. beim Bezirksamt beantragten Sondernutzung zur Aufstellung eines solchen Spiegels auf öffentlichem Grund nicht zustimmen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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