Dublin-Zentrum schließen, Menschenwürde schützen Debattenantrag der Fraktion Die Linke
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 4.7
Mit dem Ende Oktober 2024 in Kraft getretenen so genannten Sicherheitspaket hat die damalige Bundesregierung auf ihren letzten Metern die Situation für geflüchtete Menschen noch einmal verschärft. Trotz deutlicher Warnungen, dass die beschlossenen Leistungsausschlüsse im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) rechtlich fragwürdig sind, hat sich auch der Hamburger Innensenator dafür entschieden, in den allgemeinen Abschiebe-Wahlkampf-Wettlauf einzusteigen und in Rahlstedt ein so genanntes Dublin-Zentrum einzurichten. Geflüchteten sollen die ohnehin schon niedrigen Leistungen gestrichen und lediglich ein Schlafplatz, Verpflegung und medizinische Notfallversorgung bereitgestellt werden, während sie ohne weitere sozialen oder psychologischen Betreuungsangebote ihrer Abschiebung harren. In der Sitzung des Hauptausschusses am 24.03.25 konnte die Vertreterin der Innenbehörde gegenüber den Ausschussmitgliedern nicht ausschließen, dass nach einer nicht näher definierten Probezeit auch Kinder und Jugendliche im Dublin-Zentrum untergebracht werden sollen.
Weder wurden die Vertreter*innen der Zivilgesellschaft wie zum Beispiel Meiendorf hilft oder Kids Welcome über die Pläne informiert, geschweige denn in die Entwicklung etwaiger Betreuungsangeboten eingebunden, noch wurde der Bezirksversammlung ihr gesetzlich zustehendes Anhörungsrecht nach §28 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) gewährt. Statt Beratung erfuhren auch die Mitglieder der Bezirksversammlung Wandsbek erst durch Medienberichte von der Einrichtung des Dublin-Zentrums. Der Senat setzte sich hier klar über die Rechte der Bezirke hinweg.
Und während die Bundesinnenministerin bei ihrem Wahlkampf-Besuch in Hamburg Mitte Februar die Einrichtung des Dublin-Zentrums lobte, erklären Gerichte bundesweit reihenweise die Leistungsausschlüsse und damit den Betrieb solcher Zentren als rechtswidrig.
Das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz bewertet die Verschärfungen im AsylbLG sogar
als derart offensichtlich europarechtswidrig, dass es den dort in §1 Abs. 4 formulierten Leistungsausschluss nicht anwenden will.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
keine Anlage/n
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