Die Bedeutung der Hummelsbüttler Feldmark als Landschaftsschutzgebiet und Landschaftsachse für Umwelt und Natur transparent aufzeigen Debattenantrag der CDU-Fraktion
Mit der angekündigten Bebauung der Hummelsbüttler Feldmark wird massiv in eine seit 2005 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene Fläche eingegriffen.
Nach § 26 Bundesnaturgesetz handelt es sich bei Landschaftsschutzgebieten um rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Hummelsbüttler Feldmark ist wesentlicher Bestandteil des 1985 formulierten Landschaftsachsenmodells, auf das auch im Koalitionsvertrag von 2015 Bezug eingegangen wird. Landschaftsachsen sollen danach erhalten und ökologisch weiterentwickelt werden, um die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und als Erholungsareale zu dienen. Außerdem sollen Landschaftsachsen als Frischluftkorridore zur Verringerung der Luftbelastung im innerstädtischen Bereich beitragen.
Der NABU lehnt entsprechend die Bebauung in der Hummelsbüttler Feldmark aus Naturschutzgründen generell ab. Die geplante Bebauung würde das Landschaftsschutzgebiet, die Landschaftsachse und den Biotopverbund stark beeinträchtigen.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, in den Ausschuss für Umwelt und Gesundheit zeitnah einen Fachreferenten zur Vorstellung und Diskussion der folgenden Punkte zu entsenden:
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.