Deepenhorngraben und Deepenhornteich Pflege und Kontrolle Kleine Anfrage vom 24.07.2018
Mit Drucksache 20 / 3337 wurde zu den Beschlüssen Drucksache 20 / 2225 und 20 / 2225.1 vom Bezirksamt Wandsbek Stellung genommen. Durch mehrere Anlässe haben sich weitere Fragen ergeben. Der Deepenhorngraben (GKZ 5956868) endet auf Flurstück 959 als offener Straßengraben und wird dann verrohrt zum Deepenhornteich geführt. Das Ende des Straßengrabens wurde teilweise mit Gartenabfällen gefüllt. Ein Beginn der Verrohrung ist nicht zu erkennen. Die Verrohrung des Depenhorngrabens führt über Privatgrundstücke (siehe Geo-Online Gewässernetz). U.a. auf dem Flurstück 4263 durch oder unter dem Gebäude, auf den Flurstücken 524, 2895 und 529 über die Grundstücke.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Vorbemerkungen:
Im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der Pusbackstraße hat das Bezirksamt eine Untersuchung zur Entwässerungssituation in dessen Einzugsgebiet und weiterer relevanter angrenzender Flächen beauftragt. Hierzu gehört auch der Deepenhorngraben. Ergebnisse sollen im Herbst 2018 vorliegen.
Grundsätzlich ist derjenige für die Unterhaltung von Gewässern zuständig, auf dessen Grund das Gewässer verläuft. Für den Ablauf vom Deepenhorngraben zum Deepenhornteich werden vertiefende Erkenntnisse aus der oben genannten Untersuchung erwartet. Abschließende Angaben sind derzeit nicht möglich.
Dies vorausgeschickt antwortet das Bezirksamt wie folgt: 01.08.2018
Zurzeit wird die Funktion der oben genannten Verrohrung anhand des Wasserablaufes aus dem Deepenhorngraben vom Bezirksamt überprüft. Die endgültige Zuständigkeit für die Verrohrung wird sich aus dem genauen Verlauf ergeben, der zurzeit ermittelt wird (siehe Vorbemerkung).
Die letzte Funktionskontrolle durch Überprüfung des einwandfreien Abflusses aus dem Deepenhorngraben erfolgte durch Sichtkontrolle am 11.07.2018 während eines Regenereignisses durch das Bezirksamt.
Über eine Information der Flurstückseigentümer soll anhand der Erkenntnisse aus der in der Vorbemerkung genannten Untersuchung entschieden werden.
Siehe zu 1., 2. und Vorbemerkung.
Etwaige Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab und sind nicht hypothetisch benennbar. Im Falle baurechtlichen Belange wird z.B. die Bauprüfung beteiligt, bei wasserrechtlichen Belangen der Abschnitt Wasserwirtschaft im Fachamt Management des öffentlichen Raumes.
Siehe Vorbemerkung.
Siehe Vorbemerkung.
Die Verrohrung des Deepenhorngrabens beginnt vor Hausnummer 11. Der Einlass ist offen in Mauerwerk gestaltet. Der weitere Verlauf der Leitung ist ungeklärt, siehe Vorbemerkung.
Im Juli 2018.
Siehe Drucksache 20/3337. Darüber hinaus erfüllt der Deepenhornteich in eingeschränktem Maße auch Ökologische- und Erholungsfunktionen.
Zu den Aufgaben im Sinne des Bezirksamtes siehe zu 10. Falls die abgefragten Vereinbarungen auf Maßnahmen zur nutzbaren Gestaltung der Uferbefestigung des Deepenhornteiches abzielen, wurde der Sachstand im Regionalausschuss Rahlstedt am 20.06.2018 dargestellt. Zwischen dem Bezirksamt und Hamburg Wasser wurde keine Vereinbarungen getroffen.
Zu 12. und 13.:
Im Juli 2002 gab es ein extremes Niederschlagsereignis, das an vielen Orten in Hamburg zu Entwässerungsproblemen führte. Allgemein sind Siele und Gewässer nicht für extreme Niederschlagsereignisse ausgelegt. In diesen seltenen Fällen kann es zu Überlastungen der Entwässerungssysteme kommen. Infolge der Ereignisse im Juli 2002 wurde von der damals zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ein Untersuchungsprogramm für so genannte Hotspots umgesetzt. Nach Aktenlage gehörte der Bereich Deepenhorngraben nicht zu diesen Hotspots.
Eine solche Zuordnung gibt es nicht.
Bei Gewässern sollen in der Regel Abflussereignisse mit einer Jährlichkeit von 5 Jahren innerhalb des Gewässerbettes abgeführt werden. Für Siele gelten andere Bemessungskriterien (Zuständigkeit BUE, Hamburg Wasser).
Keine: Das Bezirksamt sieht keine Veranlassung, ein Rückhaltebecken innerhalb eines Sielsystems zu betreiben – sowohl der Zulauf im Osten als auch auf der Nordseite sind Regenwassersiele, ebenso wie der Ablauf nach Norden. Eine Zuständigkeit zweier Behörden/Institutionen wird als nicht zielführend betrachtet. Entsprechende Gespräche wurden daher nicht geführt.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
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