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Deepenhorngraben und Deepenhornteich Pflege und Kontrolle Kleine Anfrage vom 24.07.2018

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

Mit Drucksache 20 / 3337 wurde zu den Beschlüssen Drucksache 20 / 2225 und 20 / 2225.1 vom Bezirksamt Wandsbek Stellung genommen. Durch mehrere Anlässe haben sich weitere Fragen ergeben. Der Deepenhorngraben (GKZ 5956868) endet auf Flurstück 959 als offener Straßengraben und wird dann verrohrt zum Deepenhornteich geführt. Das Ende des Straßengrabens wurde teilweise mit Gartenabfällen gefüllt. Ein Beginn der Verrohrung ist nicht zu erkennen. Die Verrohrung des Depenhorngrabens  führt über Privatgrundstücke (siehe Geo-Online Gewässernetz). U.a. auf dem Flurstück 4263 durch oder unter dem Gebäude, auf den Flurstücken 524, 2895 und 529 über die Grundstücke.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Vorbemerkungen:

Im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der Pusbackstraße hat das Bezirksamt eine Untersuchung zur Entwässerungssituation in dessen Einzugsgebiet und weiterer relevanter angrenzender Flächen beauftragt. Hierzu gehört auch der Deepenhorngraben. Ergebnisse sollen im Herbst 2018 vorliegen.

Grundsätzlich ist derjenige für die Unterhaltung von Gewässern zuständig, auf dessen Grund das Gewässer verläuft. Für den Ablauf vom Deepenhorngraben zum Deepenhornteich werden vertiefende Erkenntnisse aus der oben genannten Untersuchung erwartet. Abschließende  Angaben sind derzeit nicht möglich.

Dies vorausgeschickt antwortet das Bezirksamt wie folgt: 01.08.2018

  1. Wie wird die Durchgängigkeit der Verrohrung des Deppenhorngrabens vom offenen Straßengraben zum Deepenhornteich geprüft und wer ist verantwortlich?

Zurzeit wird die Funktion der oben genannten Verrohrung anhand des Wasserablaufes aus dem Deepenhorngraben vom Bezirksamt überprüft. Die endgültige Zuständigkeit für die Verrohrung wird sich aus dem genauen Verlauf ergeben, der zurzeit ermittelt wird (siehe Vorbemerkung).

  1. Wann ist die Durchgängigkeit der Verrohrung wie geprüft worden?

Die letzte Funktionskontrolle durch Überprüfung des einwandfreien Abflusses aus dem Deepenhorngraben erfolgte durch Sichtkontrolle am 11.07.2018 während eines Regenereignisses durch das Bezirksamt.

  1. Wann und wie sind die Besitzer der Grundstücke der Flurstücke 524, 529, 2895 und 4263 über die Freihaltung der Verrohrung des Deepenhorngrabens informiert worden?

Über eine Information der Flurstückseigentümer soll anhand der Erkenntnisse aus der in der Vorbemerkung genannten Untersuchung  entschieden werden.

  1. Wie erfolgt die Kontrolle durch die Verwaltung?

Siehe zu 1., 2. und Vorbemerkung.

  1. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung bei Veränderungen auf den betroffenen Grundstücken und welche bezirklichen Abteilungen sind einbezogen?

Etwaige Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab und  sind nicht hypothetisch benennbar. Im Falle baurechtlichen Belange wird z.B. die Bauprüfung beteiligt, bei wasserrechtlichen Belangen der Abschnitt Wasserwirtschaft im Fachamt Management des öffentlichen Raumes.

  1. Nach Mitteilung des Bezirksamtes Wandsbek (siehe Drucksache 20 / 3337) ist die Führung der Verrohrung ab Höhe Hausnummer Meiendorfer Weg 7 verändert worden, welche Angaben stimmen (Geo-Online oder Mitteilung)?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Welche Maßnahmen werden aus den unterschiedlichen Mitteilungen zur Verrohrung gezogen und welche Angaben werden geändert?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Wo beginnt die Verrohrung des Deepenhorngrabens nach dem offenen Straßengraben und wie ist der Einlass gestaltet?

Die Verrohrung des Deepenhorngrabens beginnt vor Hausnummer 11. Der Einlass ist offen in Mauerwerk gestaltet. Der weitere Verlauf der Leitung ist ungeklärt, siehe Vorbemerkung.

  1. Wann wurde der offene Straßengraben (GKZ 5956868) zuletzt durch das Bezirksamt Wandsbek geprüft?

Im Juli 2018.


  1. Welche Aufgabe hat der Deepenhornteich für den Bezirk aus Sicht des Bezirksamtes Wandsbek?

Siehe Drucksache 20/3337. Darüber hinaus erfüllt der Deepenhornteich in  eingeschränktem Maße auch Ökologische- und Erholungsfunktionen.

  1. Welche Vereinbarungen wurden durch das Bezirksamt Wandsbek mit Hamburg Wasser getroffen, damit das Rückhaltebecken Deepenhornteich seine Aufgabe im Sinne des Bezirkamtes Wandsbek erfüllt?

Zu den Aufgaben im Sinne des Bezirksamtes siehe zu 10.  Falls die abgefragten Vereinbarungen auf Maßnahmen zur nutzbaren Gestaltung der Uferbefestigung des Deepenhornteiches abzielen, wurde der Sachstand im Regionalausschuss Rahlstedt am 20.06.2018 dargestellt. Zwischen dem Bezirksamt und Hamburg Wasser wurde keine Vereinbarungen getroffen.

  1. Ist dem Bezirksamt Wandsbek bekannt, dass es bereits im Juli 2002 am Deepenhornteich eine Überschwemmung gab (siehe Drucksache 17/1248 aus der Bürgerschaft) und welche Ursachen hatte diese Überschwemmung?
  1. Welche Maßnahmen wurden nach der Überschwemmung im Juli 2002 am Deepenhornteich bzw. im Umfeld durchgeführt, die vom Bezirksamt Wandsbek veranlasst wurden?

Zu 12. und 13.:
Im Juli 2002 gab es ein extremes Niederschlagsereignis, das an vielen Orten in Hamburg zu Entwässerungsproblemen führte. Allgemein sind Siele und Gewässer nicht für extreme Niederschlagsereignisse ausgelegt. In diesen seltenen Fällen kann es zu Überlastungen der Entwässerungssysteme kommen. Infolge der Ereignisse im Juli 2002 wurde von der damals zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ein Untersuchungsprogramm für so genannte Hotspots umgesetzt. Nach Aktenlage gehörte der Bereich Deepenhorngraben nicht zu diesen Hotspots.

  1. Welche Abflussereignisse (zwei, fünfjährig) wurde folgenden Gewässerbereichen zugeordnet: Meiendorfergraben, Deepenhorngraben, Verrohrung zum Deepenhornteich, Islandgraben, Abfluss aus dem Deepenhornteich in den Deepenhorngraben?

Eine solche Zuordnung gibt es nicht.

Bei Gewässern sollen in der Regel Abflussereignisse mit einer Jährlichkeit von 5 Jahren innerhalb des Gewässerbettes abgeführt werden. Für Siele gelten andere Bemessungskriterien (Zuständigkeit BUE,  Hamburg Wasser).

  1. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt Wandsbek, damit der Deepenhornteich nicht als von der HSE betriebenes Rückhaltebecken im Sielsystem  nach §1, Absätze 3 und 4 des Hamburgischen Abwassergesetz betrieben wird und gab es bereits Gespräche hierüber?
    1. Wenn nein, warum nicht?
    2. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Keine: Das Bezirksamt sieht keine Veranlassung, ein Rückhaltebecken innerhalb eines Sielsystems zu betreiben sowohl der Zulauf im Osten als auch auf der Nordseite sind Regenwassersiele, ebenso wie der Ablauf nach Norden. Eine Zuständigkeit zweier Behörden/Institutionen wird als nicht zielführend betrachtet. Entsprechende Gespräche wurden daher nicht geführt.

Anhänge

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