Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung möchte den Containerstandort nicht ersatzlos aufgeben und bittet die
Bezirksverwaltung und die zuständigen Fachbehörden über die Nutzung einer Teilfläche unterhalb der U-Bahn-Brücke mit der Hochbahn zu verhandeln, um ggf. die Depotcontainer dort aufzustellen.
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zum Beschluss:
Nach Abstimmung mit der HOCHBAHN sowie mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg) wird das geplante Vorhaben seitens der BVM aus folgenden Gründen als nicht realisierbar betrachtet:
- Die Verlagerung der Depotcontainer verhindert die erforderliche Zugänglichkeit der U-Bahn-Anlage. Dies betrifft zum einen die Zugänglichkeit für die Bauwerksprüfungen (Inspektionen), bei denen mit einem Hubsteiger an und unter das Brückenbauwerk gefahren werden muss. Wesentlich ist zudem, dass bei Anprallschäden sofort das Brückenbauwerk gerade auch im Bereich der Widerlager geprüft und ggfs. sofort Reparaturmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Um die Arbeiten in der gebotenen Eile im Hinblick auf die Wiederaufnahme des U-Bahn-Betriebs zu ermöglichen, müssten in diesen Fällen die Container sofort entfernt werden.
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In vielen Bereichen unterhalb der Brückenbauwerke ist mit einer Verschmutzung durch Taubenkot etc. zu rechnen, der die Anlagen aufgrund seiner Aggressivität beschädigen kann. Sofern Taubeneinflugschutzmaßnahmen vorhanden sind, sind diese in Bereichen vorgesehen, unter denen sich Geh- und Radwege befinden. Auch diese Maßnahmen erschweren die Inspektions- und Wartungsarbeiten an den Bauwerken. Des Weiteren würden zwischen dem Bauwerk und den Containern Spalten entstehen, in denen sich Dreck und Müll sammeln.
- Die vorgesehenen Depotcontainer stellen mit ihrer Konstruktion und Funktion eine potentielle Brandlast für das U-Bahn-Brückenbauwerk dar.
- Die Leerungsfahrzeuge (Kranwagen) für die Leerung der Depotcontainer (DC) sind dreiachsige Fahrzeuge, z. T. auch vier- bis fünfachsige Sattelauflieger. Diese Kranwagenfahrzeuge benötigen eine Arbeitsfläche von 3 m Breite und maximal 15 m Länge. Die Fahrzeughöhe beträgt 4 m, die Arbeitshöhe inkl. Kranausleger 7 m. Aus technischen Gründen darf beim Leerungsvorgang zwischen DC und Kranfahrzeug der Abstand von 4,5 m nicht überschritten werden. Aus diesem Grund ist eine Verlagerung des Stellplatzes unter eine Brücke in der Regel nicht möglich.