21-1229.1

Clearingstelle "Tempo 30" in der Straßenverkehrsbehörde

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Die Forderungen der Bürger nach Tempo 30 Strecken bzw. nach Tempo 30 Zonen nehmen in den Ausschüssen stetig zu.

 

Die untere Straßenverkehrsbehörde gibt dann die rechtliche Einschätzung ab, ob eine Einrichtung von Tempo 30 Zonen oder Tempo 30 Strecken nach der Straßenverkehrsordnung möglich ist oder nicht.

 

Trotzdem kommt es vor, dass trotz negativer, rechtlicher Einschätzung im Ausschuss die politische Mehrheit einen Beschluss fasst, dort eine Tempo 30 Strecke bzw. Tempo 30 Zone einzurichten.

 

Der Antrag soll dann in der dafür eingerichteten Clearingstelle in der Straßenverkehrsbehörde positiv  beschieden werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

Die Finanzbehörde nimmt wie folgt Stellung:             08.04.2020

 

Die Clearingstelle wurde im Frühjahr 2019 auf Initiative des für Bezirksangelegenheiten zustän-digen Finanzsenators mit dem Ziel eingerichtet, die Einrichtung von Tempo 30 Zonen bei Bedarf in einem unmittelbaren Dialog zwischen Vertretern der zuständigen Behörden lösungsorientiert zu erörtern. Bestehende Verwaltungszuständigkeiten werden durch die Clearingstelle nicht be-rührt. An deren Gesprächen nimmt neben der Leitung der Finanzbehörde regelhaft der Staatsrat der Behörde für Inneres und Sport, der Staatsrat für den Bereich Verkehr sowie die örtlich zu-ständige Bezirksamtsleitung teil. Die Clearingstelle hat bislang zweimal getagt.

 

 

  1. Seit wann gibt es diese Clearingstelle?
  2. Welche genauen Aufgaben hat diese Clearingstelle?
  3. Welche rechtlichen Kompetenzen hat diese Clearingstelle?
  4. Wer ist Mitglied in dieser Clearingstelle und welche Behörden sind daran beteiligt?
  5. Wieviele Tempo 30 Strecken bzw. Zonen wurden seit Gründung dieser Stelle entgegen dem Votum der unteren Straßenverkehrsbehörde positiv beschieden?
  6. Mit welchen rechtlichen Mitteln bzw. Möglichkeiten kann die Clearingstelle Tempo 30 Zonen bzw. Tempo 30 Strecken entgegen der Straßenverkehrsordnung anordnen?

 

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