21-0111

Chance für einen Neuanfang: Das Gebiet des Bebauungsplans Wohldorf-Ohlstedt 13 für die Natur sichern und aufwerten Beschluss des Hauptausschusses vom 23.05.2019 (Drs. 20-7614)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

-          Der Planungsausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am 03.09.2019 im Rahmen der

Feststellung der umweltrelevanten Themen einvernehmlich zur Kenntnis in den Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen.

 

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständigen Behörden werden gebeten, zu prüfen, wie die Flächen des ehemaligen Bebaungsplans

Wohldorf-Ohlstedt 13 ökologisch aufgewertet und für den Biotopverbund gesichert

werden können.

Dabei soll insbesondere geprüft werden,

        ob die Umsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und eine spätere Ausweisung als Naturschutzgebiet, als Ergänzung zum Naturschutzgebiet Wohldorfer Wald, möglich sind.

        wie die zwischenzeitlich entstandenen Bauten baurechtlich gesichert werden können.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Behörde für Umwelt und Energie (BUE) unter Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW):

Der Bebauungsplan (B-Plan) Wohldorf-Ohlstedt 13 enthielt bereits Maßnahmen zum Ausgleich auf entsprechenden Flächen innerhalb seiner Plangebietsgrenzen, und zwar hauptsächlich zur Entwicklung und Pflege von Dauergrünland auf bisheriger Ackernutzung sowie zur Herrichtung von landschaftstypischen Knicks. Die bisher vorgesehenen Maßnahmenflächen südlich der Hoisbütteler Straße dienen überwiegend der Sicherung und Entwicklung von bereits vorhandenem artenreichen Grünland, das durch die Maßnahmen weiter in seiner Qualität für die biologische Vielfalt verbessert werden soll. Die Umsetzung dieser geplanten Ausgleichsmaßnahmen ist auch ohne den B-Plan Wohldorf-Ohlstedt 13, der bisher als Grundlage diente, möglich. Sie können dann der Kompensation anderer Eingriffe in Natur und Landschaft dienen.

 

Auch auf bisher gemäß dem B-Plan Wohldorf-Ohlstedt 13 zu bebauenden Flächen ist die Umsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglich. Es handelt sich in erster Linie um Ackerflächen, umgeben und gegliedert von Knicks. Grundsätzlich ist für den Naturschutz die Umwandlung der Ackerflächen in Grünland mit einer anschließenden extensiven landwirtschaftlichen Nutzung sinnvoll, um auf diese Weise eine Aufwertung für die Pflanzen- und Tierwelt sowie für den Boden zu erzielen. Diese Maßnahmen sichern einerseits die landwirtschaftlichen Flächen in ihrem Wert für den Naturhaushalt und kommen andererseits als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Bauvorhaben mit Eingriffen nördlich der Elbe in Frage. Vorhandene Knicks im Gebiet können in ihrer Qualität verbessert und durch zusätzliche Abschnitte ergänzt werden. Auch dies sind mögliche weitere Ausgleichsmaßnahmen, die ihrerseits auch die Bedeutung des Gesamtraums als Maßnahmenfläche für den Naturschutz erhöhen. Ein konkretes fachliches Maßnahmenkonzept wäre zu erarbeiten, um bei der Maßnahmenplanung den derzeitigen Bestand angemessen berücksichtigen zu können.

Da sich die Flächen des bisherigen Gebiets Wohldorf-Ohlstedt 13 im städtischen Eigentum befinden, bietet sich zum Zweck der Planung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen eine Übertragung in das Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege an.

 

Naturschutzgebiete (NSG) nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellen besonders hohe Anforderungen an ihre Ausstattung mit Biotopen und Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie deren Seltenheit und Ausprägung. Zur Bewertung der Biotope kann hier neben der Bewertung in der Biotopkartierung Hamburg auch die Ausstattung mit Lebensraumtypen (LRT) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-RL, Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992) herangezogen werden. Die Bewertung der Seltenheit orientiert sich an den jeweiligen Roten Listen.

Weiterhin spielt die Kompaktheit und die Unzerschnittenheit des Gebietes eine Rolle. Je kürzer die Außengrenze eines Gebietes im Verhältnis zu seiner Fläche ist und je weniger das Gebiet durch Straßen und Wege zerschnitten wird, desto mehr Flächen für ungestörte Lebensräume von Tieren und Pflanzen stehen zur Verfügung.

Zu bedenken ist außerdem, dass eine Ausweisung als Naturschutzgebiet zumindest durch das Wegegebot oft zu einer Einschränkung der Naherholungsfunktion führt.

 

Neben der Schutzwürdigkeit ist auch die Schutzbedürftigkeit bei der Auswahl von Flächen für ein Naturschutzgebiet eine entscheidende Voraussetzung. Schutzbedürftig ist ein Gebiet nur dann, wenn der bisherige Schutzstatus des Gebietes nicht ausreicht, so dass besondere Schutzmaßnahmen möglich und erforderlich sind, um das Gebiet in seinem schutzwürdigen Zustand erhalten zu können.

 

Die Flächen des B-Plans Wohldorf-Ohlstedt 13 stehen nach der gerichtlichen Entscheidung unter Landschaftsschutz. Ob die Flächen nach einer Aufwertung durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen als NSG ausgewiesen werden können, bedarf einer konkreten Prüfung anhand der oben genannten Kriterien. Derzeit ist von einem ausreichenden Schutz durch die Landschaftsschutzverordnung Wohldorf/Ohlstedt auszugehen.

 

Mit der Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt im März 2019 wurde der Biotopverbund in das Landschaftsprogramm aufgenommen und erlangte damit Behördenverbindlichkeit. Grundlage für die Erarbeitung des Biotopverbunds waren naturschutzfachliche Parameter, die auch für eine Fortschreibung Gültigkeit besitzen. Derzeit sind nur Teilflächen insbesondere im Süden des Bebauungsplangebiets Bestandteile des Biotopverbunds. Sie sind gesichert über das bestehende Landschaftsschutzgebiet und bedürfen in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des Biotopverbunds keiner weiteren Sicherung. Weitere Flächen können in den Biotopverbund aufgenommen werden, sobald die naturschutzfachlichen Voraussetzungen dafür bestehen. Dieses ist derzeit nicht der Fall. Ob dieses mit naturschutzrechlichen Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden kann, kann erst beurteilt werden, wenn eine entsprechende Entwicklung erfolgt.

 

Zur Frage der baurechlichen Sicherung ist zu erläutern:

Mit der Unwirksamkeit des B-Plans Wohldorf-Ohlstedt 13 tritt das vorhergeltende Planrecht, d.h. der Baustufenplan Wohldorf-Ohlstedt, wieder in Kraft. Die bei der Planaufstellung schon vorhandene Wohnbebauung an der Landesgrenze südlich der Hoisbütteler Straße ist als eingeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (W1o) ausgewiesen. Die südlich davon gelegene neue Baufläche des B-Plans Wohldorf-Ohlstedt 13 war Außengebiet. Da Außengebietsfestsetzungen in Baustufenplänen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen, ist dieser Bereich entweder nach § 34 oder § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beurteilen. Da die Fläche bereits bebaut ist und unmittelbar an den im Baustufenplan als Baufläche ausgewiesenen Bereich grenzt, kann sie nach Auffassung der BSW als im Zusammenhang bebauter Ortsteil betrachtet werden, und die Zulässigkeit einer Bebauung wäre vom Bezirksamt nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die bestehende Bebauung fügt sich nach Auffassung der BSW nach

§ 34 BauGB ein und hat damit Baurecht. Erweiterungen wären unter dem Vorbehalt des Einfügens möglich. Diese Bauflächen liegen allerdings im Landschaftsschutzgebiet und bedürfen daher bei baulichen Veränderungen (Neubau, Erweiterung, Umbau) im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen einer Befreiung davon.

 

 

Das Bezirksamt ergänzt wie folgt:

Das Bezirksamt schließt sich der fachbehördlichen Stellungnahme an, dass über die bereits bestehende baurechtliche Sicherung der vorhandenen Bebauung durch die Baugebietsfestsetzungen des Baustufenplanes und fallweise die Baulandeigenschaft nach § 34 BauGB hinaus hierfür keine weiteren bauleitplanerischen Schritte erforderlich sind.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

Anhänge

 

keine Anlage/n