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Bezirkspolitiker schützen Kleine Anfrage vom 25.05.2020

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Am 19.5.2020 wurde ein Mitglied der Bezirksversammlung Mitte in seiner Wohnung von vermutlich Linksextremisten angegriffen. Es entstand hoher Sachschaden.

 

Durch glücklichen Zufall trafen die Wurfgeschosse den Politiker nicht, so dass außer der psychischen Belastung keine körperlichen Schäden eintraten.

 

Auch Politiker der Bezirksversammlung Wandsbek wurden schon Opfer von politisch motivierten Anschlägen.

 

Bezirkspolitiker üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben eine wichtige demokratische Funktion in Hamburg. Durch die Struktur der Großgemeinde vertreten sie die Interessen der Bürger in Bezirken, die von ihrer Einwohnerzahl her vergleichbar mit deutschen Großstädten sind.

 

Sie müssen unabhängig entscheiden können. Sie dürfen nicht durch Gewalttaten, die ihr Eigentum oder ihre Gesundheit schwer schädigen können, unter Druck gesetzt werden können.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

 

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:            04.06.2020

 

 

1. Wer trägt die Kosten, die durch politisch motivierte Angriffe auf das Eigentum, den Besitz von Bezirkspolitikern und ihren Angehörigen entstehen?

 

2. Wer trägt die Kosten, die durch politisch motivierte Angriffe auf Leben und Gesundheit von Bezirkspolitikern und ihren Angehörigen entstehen?

 

3. Wer übernimmt die Kosten für die juristische Beratung und die Vertretung vor Gericht von Bezirkspolitikern bei der Vertretung ihrer Interessen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorfällen?

 

 

Bezirksamt Wandsbek zu den Fragen 1-3:

 

§ 24 Abs. 1 S. 1 Bezirksverwaltungsgesetz regelt, dass die Mitglieder der Bezirksversammlung nur in solchen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an die Bezirksamtsleitung richten können, für die das Bezirksamt zuständig ist. Hieran fehlt es. Ein spezifischer Bezug zur Zuständigkeit des Bezirksamtes Wandsbek ist nicht ersichtlich. Die Fragen betreffen alle Bezirke gleichermaßen. 

 

Dessen ungeachtet sieht das Bezirksamt keine Rechtsgrundlage, die die Pflicht der Kostentragung der Freien und Hansestadt Hamburg in diesen Fällen statuiert.

 

Anhänge

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