21-1280

Bezirkspolitik gemeinsam mit der STK Jenfeld gegen eine Vergnügungsstätte im Einkaufszentrum JEN Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2020 (Drs. 21-0590.1)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt Wandsbek wird aufgefordert,

  1. zu prüfen, wie die Einrichtung einer Spielhalle/ Wettbüro im EKZ Jenfeld rechtlich zu verhindern ist. Dabei ist auch ein Vergnügungsstättenausschluss im Bebauungsplan Jenfeld 2 zu prüfen.
  2. Gespräche mit dem Centermanagement des Jenfelder Einkaufzentrums zu führen um eine mögliche Anmietung zu verhindern.
  3. den Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek sowie die Stadtteilkonferenz Jenfeld über die Gespräche zu informieren.

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

 

Das Bezirksamt hat Kontakt zu dem Eigentümer aufgenommen.

Die Betreibergesellschaft hat eine Vermietung an Tipico vorgesehen, die Eröffnung ist allerdings noch nicht datiert.

Die aktuelle Vermietung ist Teil der langfristigen Strategie für das JEN, sowohl zur Aufwertung als auch zur Wiederbelegung. Allerdings soll durch solche Vermietungen auch die Wirtschaftlichkeit des Centers aufrechterhalten werden.

 

Für das JEN wird die Suche nach einem Vollsortimenter parallel weiterhin vorangetrieben.

 

Eine Nutzungsgenehmigung für ein Wettbüro ist am 19.03.2020 erteilt worden; der Nutzungsbeginn wurde noch nicht angezeigt.

 

Das Wettbüro liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Jenfeld 2 mit der Ausweisung MKg II-geschossige Bauweise. Planungsrechtlich ist es als Vergnügungsstätte und mit einer BGF von 225m² als kerngebietstypisches Wettbüro im Gebiet zulässig. Der Bebauungsplan sieht im Kerngebiet im Erdgeschoss explizit Vergnügungsstätten vor.

 

Das EKZ hat mit Ausnahme von einer geschlossenen Nutzung keinen Leerstand. Die Auswahl ist vielfältig und gut ausgestattet. Das EKZ macht im Inneren einen überschaubaren Eindruck und befindet sich in einem verhältnismäßig guten Zustand.

Der Genehmigung kann insoweit nicht ein „Trading-Down-Effekt“ entgegengehalten werden. Eine Häufung von Vergnügungsstätten liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus dem sehr untergeordneten Teil der Flächen des Kerngebietes, der von Vergnügungsstätten (z.B. das beantragte Wettbüro) in Anspruch genommen wird.

Es liegt kein Verstoß gegen § 15 BauNVO vor.

 

Die Stellungnahme der Glücksspielaufsicht im Verfahren war negativ, kann aber als Ablehnungsgrund nicht herangezogen werden: Personenbezogene Anforderungen gehören nicht zum Prüfungsumfang des Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung. Sie werden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren der zuständigen Fachrechtsdienststelle berücksichtigt. Das bedeutet, die baurechtliche Entscheidung muss unabhängig von der glücksspielrechtlichen Entscheidung getroffen werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n