20-5515

Beteiligung des bezirklichen Sportstättenbeirats stärken! Interfraktioneller Antrag aller Fraktionen der Bezirksversammlung, angemeldet zur Debatte von der Grünen-Fraktion

Antrag

Sachverhalt

Zum 01.01.2013 ging die Aufgabe des Sportstättenbaus gemäß Senatsbeschluss auf die Bezirke über. In der "Vereinbarung Bezirklicher Sportstättenbau" vom 03.04.2013 verständigten sich die Bezirke auf die Schaffung eines Fachamtes Bezirklicher Sportstättenbau, welches im Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte angesiedelt ist.

Die Bezirke verständigten sich über das Verfahren zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel und die Schaffung eines "Überbezirklichen Beirates Sportstättenbau", durch welchen die Beteiligung der betroffenen Bezirksversammlungen und ihrer Ausschüsse an der Aufgabenwahrnehmung sichergestellt werden soll.

Die Bezirke entsenden grundsätzlich die/den Vorsitzenden der Bezirksversammlung und des zuständigen Fachausschusses in den Beirat. Von einer Öffnungsklausel hinsichtlich der Zusammensetzung hat der Bezirk Wandsbek insoweit Gebrauch gemacht, dass die Bezirksversammlung bisher je eine/n Vertreter/in der größten Regierungs- und Oppositionsfraktionen entsendet. Vertreter anderer Fraktionen wurden regelhaft mit der Wahrnehmung einer Stellvertretung beauftragt.

Der Beirat und seine Legitimation sind seit seiner Konstituierung Gegenstand bezirklicher Diskussionen. Einerseits wird die Notwendigkeit einer überbezirklichen Wahrnehmung dieser Aufgabe als sinnvoll angesehen, andererseits ist der Beirat nicht in der Lage die Vielfalt der durch das Volk gewählten und demokratisch legitimierten Abgeordneten und ihrer Fraktionen abzubilden. Weiterhin sind stellvertretende Mitglieder in der Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums eingeschränkt und am Informationsfluss suboptimal beteiligt.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

Petitum/Beschluss
  1. Die Bezirksversammlung Wandsbek stellt fest, dass die Organisation und Zusammensetzung des bezirklichen Sportstättenbeirates nicht den, durch die Wählerinnen und Wähler bestimmten Mehrheitsverhältnissen der Bezirksversammlung(en) entspricht, kleinere Fraktionen der Bezirksversammlung sind hierbei in besonderer Weise benachteiligt.
  1. Der Sportstättenbeirat, die Bezirksversammlungen und die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, in ihrer jeweiligen Zuständigkeit darauf hinzuwirken,
  1. diese Benachteiligungen abzumildern,
  1. allen Fraktionen der Bezirksversammlung oder den von ihnen benannten Personen in geeigneter Weise Zugang zu den Sitzungen, Einladungen, Informationen und Niederschriften des bezirklichen Sportstättenbeirates zu gewähren,
  1. dass die Rechte einzelner Bezirksabgeordneter durch die Beschlüsse des Sportstättenbeirates nicht eingeschränkt werden,
  1. dass der Beirat wie ein Ausschuss der unmittelbaren Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG - vom 01.07.1963 in der jeweils gültigen Fassung) behandelt wird.
Anhänge

keine Anlage/n

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