Beteiligung des Bezirklichen Seniorenbeirates an den Ausschüssen der Bezirksversammlung Wandsbek; Änderung der Geschäftsordnung Interfraktioneller Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, Die Grünen, Die Linke und der Liberalen Fraktionsgemeinschaft
Der Bezirksseniorenbeirat wirkt bisher in den Fachausschüssen mit je einem/einer Vertreter/in mit. Der Bezirksseniorenbeirat hat das Recht zur Mitwirkung bei allen ihn betreffenden Themen durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung. Eine zentrale Aufgabe des Bezirksseniorenbeirats besteht in der Beratung der Bezirksversammlung und des Bezirksamts zu allen Belangen, die die älteren Generationen betreffen.
Ziel ist es einerseits, die Beteiligung von Seniorinnen und Senioren am politischen Leben zu fördern und andererseits ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einzubeziehen und die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern. Die Seniorenbeiräte sind in den Angelegenheiten ihres Bezirkes zu hören, sofern Belange der älteren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen.
Um diesen Auftrag wahrnehmen zu können, sind die erforderlichen Rechte im Seniorenmitwirkungsgesetz festgelegt.
Durch das Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 12. März 2018 (HmbGVBl. Seite 61) hat die Hamburgische Bürgerschaft insbesondere die Vorschriften über die Mitwirkungsrechte des Bezirks-Seniorenbeirates in Ausschüssen der Bezirksversammlung in den Angelegenheiten ihres Bezirkes, soweit Belange der älteren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen, gem. § 7 Abs. 3 HmbSenMitwG geändert.
Die Gesetzesänderung macht eine Anpassung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung erforderlich. Ausschüsse der Bezirksversammlung im Sinne der zitierten Vorschriften sind die Fach- und Regionalausschüsse, der Hauptausschuss und die Sonderausschüsse der Bezirksversammlung gem. § 16 BezVG, sowie deren Unterausschüsse, nicht aber der Jugendhilfeausschuss. Eine Unterscheidung zwischen der Teilnahme an öffentlichen und nicht-öffentlichen oder vertraulichen Sitzungen wird nicht mehr vorgenommen.
Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung:
1) Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek wird wie folgt angepasst.
a) Die Vorschriften der § 7 Absätze 5 bis 8 („Öffentlichkeit der Sitzung“) werden aufgehoben.
b) Neu eingefügt wird ein
§ 7a „Seniorenmitwirkung“
(1) Die Mitwirkung von Seniorinnen und Senioren an den Ausschüssen der Bezirksversammlung erfolgt nach den Bestimmungen des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) in der jeweils gültigen Fassung. Der Bezirksseniorenbeirat hat das Recht zur Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne der §§ 1, 7 Abs. 1 HmbSenMitwG durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung durch hierzu benannten Personen.
(2) Der Bezirksseniorenbeirat benennt dem oder der Vorsitzenden der Bezirksversammlung jeweils ein Mitglied des Seniorenbeirates, welches nach Maßgabe des Gesetzes in den Ausschüssen als ständige sachkundige Person mit Rederecht gem. § 14 Abs. 4 BezVG hinzuzuziehen ist. Die benannten Personen, sowie ein/e ggf. benannter Abwesenheitsvertreter/in, erhalten zu diesem Zweck die Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen der sie betreffenden Ausschüsse.
(3) Die benannten Personen sind in allen Angelegenheiten des Bezirkes Wandsbek zu hören, sofern Belange der älteren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen (§ 7 Abs. 1 HmbSenMitwG). Wird der Beteiligung widersprochen, entscheidet der Ausschuss hierüber durch Beschluss.
(4) Die §§ 6, 7, 14 BezVG sind sinngemäß auf die benannten Personen anzuwenden. Die sachkundigen Personen des Seniorenbeirats haben sich für die nichtöffentlichen Teile der Ausschusssitzungen gem. § 14 Abs. 4 i.V. m. § 7 BezVG schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
2) Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, den Bezirksseniorenbeirat über die Änderung der Geschäftsordnung in Kenntnis zu setzen, um Nennung von Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 GO zu bitten und namentlich bereits benannte Mitglieder des Bezirksseniorenbeirats schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichtet, so dass sie auch an nicht-öffentlichen Teilen der Ausschüsse teilnehmen können, soweit noch nicht geschehen.
keine Anlage/n
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