Beteiligung der Unterausschüsse für Bauprüfangelegenheiten der Regionalausschüsse der Bezirksversammlung Wandsbek bei Abrissanträgen und Bauanträgen in Gebieten mit Erhaltungsverordnungen Beschlussvorlage des Planungsausschusses
- Ursprünglich als interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion und der GRÜNEN-Fraktion (Drs. 20-5762) im Planungsausschuss am 27.03.2018.
- Zunächst in einen interfraktionellen Antrag aller Fraktionen geändert und dann einstimmig beschlossen.
Im Bezirk Wandsbek existieren diverse Gebiete mit städtebaulichen Erhaltungsverordnungen (zuletzt festgesetzt für Bereiche in den Stadtteilen Wandsbek, Wellingsbüttel und Rahlstedt). Sie beruhen auf politischen Entscheidungen, gewachsene städtebauliche Strukturen erhalten zu wollen. Sie bewirken insbesondere einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (siehe § 172 BauGB).
Aufgrund der städtebaulichen Bedeutung dieser Entscheidungen ist es wichtig, dass die für Bauangelegenheiten zuständigen Unterausschüsse der Regionalausschüsse der Bezirksversammlung Wandsbek von der Verwaltung einbezogen werden, wenn ein Antrag für einen Abriss oder die Errichtung eines Gebäudes in einem Gebiet mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung vorliegt, der von der Verwaltung zunächst befürwortet wird.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Wandsbek zu beschließen:
Die Verwaltung legt den zuständigen Unterausschüssen für Bauangelegenheiten alle Anträge für einen Abriss oder die Errichtung eines Gebäudes in Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung zur Beschlussfassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß BezVG mit einer Begründung ihres Votums vor, sofern die Verwaltung eine Genehmigung zunächst befürwortet.
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