Bessere Parkraumnutzung im Bergstedter Ortskern II Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.02.2019 (Drs. 20-7074.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Behörden werden gebeten zu prüfen
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) / Polizeikommissariat (PK) 35:
zu 1.: Gemäß § 13 (2) der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 13 (2) StVO darf das Parken mit Parkscheibe nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen (Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 und 315 (blaues „P-Schild“) angeordnet werden.
In der Drucksache 20/7125 („Parkraumbewirtschaftung“) vom 05.03.2013 – Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft – wird ausgeführt, dass eine Parkscheibenregelung in Gebieten angeordnet wird, in denen Parkverkehr hauptsächlich durch Beschäftigte, Kunden und Besucher auftritt.
Das ist an den in der Beschlussvorlage beispielhaft genannten Örtlichkeiten Bergstedter Markt 3-13, Bergstedter Kirchenstr. zwischen Bergstedter Ch. und Wohldorfer Damm und in der Bergsted-ter Ch. zwischen Volksdorfer Damm und Bushaltestelle Bergstedter Markt nicht der Fall.
Im Bergstedter Ortskern sind im Volksdorfer Damm 270 und 272 insgesamt vier mit Parkscheibe regulierte Parkplätze vorhanden. Nach Beobachtungen des PK 35 werden sie genutzt und sind in ihrer Anzahl ausreichend. Hier liegt keine Beschwerdelage zu einer regelwidrigen Nutzung vor.
Aus dem Kreise der Bergstedter Geschäftsleute liegen hier keine Anträge auf Anordnung weiterer zeitlich reglementierter Parkstände im öffentlichen Verkehrsraum vor. Die vorhandenen Park-stände sind demnach auskömmlich.
Nach Erkenntnissen des PK 35 sind zudem ausreichend Parkplätze auf privatem Grund der dortigen Geschäfte für Kunden vorhanden.
Die Anordnung weiterer Parkstände mit Parkscheibenregelung ist im Gesamtergebnis der Bewertung rechtlich nicht zulässig.
zu 2.:Zur Frage der Einrichtung von behindertengerechten Stellplätzen im Bergstedter Ortskern haben sich das PK 35 und das Bezirksamt Wandsbek (W-MR 20) abgestimmt und antworten einvernehmlich wie folgt:
Allgemeine Behindertenstellplätze werden auf konkrete Anfrage eines Bedarfsträgers zu einer bestimmten Örtlichkeit mit entsprechender Begründung vom Bezirksamt und vom PK 35 geprüft.
Dabei prüft das Bezirksamt die baulichen Möglichkeiten vor Ort und das PK 35 die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Ziffer 19 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO führt zur Einrichtung allgemeiner Behindertenstellplätze folgendes aus: „Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis (Anmerkung: schwerbehinderte Menschen) zur Verfügung stehen, kommen, gegebenenfalls mit zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort in Betracht, wo der er-wähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist, z. B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, orthopädischen Kliniken.“
Nach erfolgter Abstimmung fertigt die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 eine entsprechende Anordnung, das Bezirksamt setzt diese dann baulich um.
Entsprechende Anträge liegen zurzeit weder beim Bezirksamt Wandsbek, noch am PK 35 vor.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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