Besetzung des Bezirkswahlausschusses
Der Geschäftsstelle liegt das beigefügte Schreiben vor.
Dazu möchte das Bezirksamt auf folgende Voraussetzungen der zu wählenden Beisitzenden und der Stellvertretungen hinweisen:
Wahlberechtigung:
- Wahlberechtigt zur Bezirksversammlungswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger),
- die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- Einwohnerin oder Einwohner des Bezirks sind und
- nicht nach § 7 Bezirksversammlungswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
“Unvereinbarkeitsregelungen” nach § 15 Absatz 8 Bezirksversammlungswahlgesetz:
- Personen, die zur Bezirksversammlungswahl auf Bezirkslisten oder in den Wahlkreisen kandidieren, sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen
dürfen nicht zu Mitgliedern des Bezirkswahlausschusses bestellt werden,
- Ebenfalls ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in mehr als einem Wahlorgan zur Bezirksversammlungswahl. Wahlorgane sind zum Beispiel der Bezirkswahlausschuss, Landeswahlausschuss und Wahlvorstände der Wahlbezirke.
Zulässig ist hingegen, dass ein Mitglied im Bezirkswahlausschuss dieses Amt oder ein Stellvertreteramt auch im Kreiswahlausschuss zur Europawahl ausübt.
Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.
Anschreiben an die Parteien
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