Am 11.12.2025 hat die Bezirksversammlung Wandsbek nach jahrelangen und ausführlichen Beratungen auf Antrag des Jugendhilfeausschusses mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU, Grünen, FDP, Linken und AfD einstimmig dem Rahmenkonzept Kinder- und Jugendbeirat Wandsbek zugestimmt (Drs. 22-2638.1). Dieses Konzept sieht die Beteiligung von durch den Kinder- und Jugendbeirats ernannten Personen an den Sitzungen, insbesondere an den Fach- und Regionalausschüssen, vor. Die entsandten Personen können sowohl Kinder, Jugendliche als auch Jungerwachsene sein (10 bis 21 Jahre).
Auf Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft soll eine Erprobung von Kinder- und Jugendbeiräten zunächst in den Bezirken Altona und Wandsbek erfolgen (HBü-Drs. 22/17212). Die SPD, Landesorganisation Hamburg, und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg, haben sich in ihrem Koalitionsvertrag über die Zusammenarbeit in der 23. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft die Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Bezirken vorgenommen. Der Koalitionsvertrag sieht als Ziel nach der Evaluation der aktuell laufenden Pilotprojekte in Altona und Wandsbek die Einrichtung von Jugendparlamenten oder -beiräten in allen Bezirken vor. Eine solche spezialgesetzliche Grundlage über den § 33 BezVG hinaus, wie sie z.B. mit dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz für die Mitwirkung der Seniorenbeiräte geschaffen worden ist, besteht bisher nicht.
Vor diesem Hintergrund änderte die Bezirksversammlung am 07.05.2026 ihre Geschäftsordnung durch neue Vorschriften in § 7b, um eine aktive Schnittstelle zu einer kind- und jugendgerechteren Kommunalpolitik zu bilden und die formalen Voraussetzungen zur Mitwirkung eines Kinder- und Jugendbeirates an den Ausschüssen der Bezirksversammlung zu ermöglichen.
Unmittelbar vor der Sitzung der Bezirksversammlung am 07.05.2026 legte die CDU-Fraktion eine Drucksache ohne Sachverhalt vor (Drs. 22-3598), die als Anlage die Stellungnahme eines Anwaltes der Kanzlei Klemm & Partner (06.05.2026, Akten-Nr. 00471/26) enthält. Diese Stellungnahme behauptet eine “erste(r) Prüfung der Drucksache 22-3391 und der damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen” und postuliert als Ergebnis, dass “dieser Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet”.
Die Stellungnahme wirft zunächst Rechtsfragen auf, die bereits vorher schon Gegenstand der Diskussion waren, namentlich der Frage, ob und welche Bedenken der Beteiligung von Kindern an nicht-öffentlichen Sitzungen entgegenstehen, um sodann umfangreich Rechte und Pflichten zu diskutieren, “die nicht auf Zehnjährige übertragen werden können”.
Die Vorlage der Drs. wurde mehrfach vertagt, um den Fraktionen genügend Raum für Diskussionen und Änderungsanträgen einzuräumen, wovon die Fraktion der Linken auch Gebrauch machte. Der CDU-Fraktion scheint nicht bewusst zu sein, dass auch bereits jetzt Kinder in Strukturen der Jugendhilfe und staatlichen Gremien der Mitwirkung selbstverantwortlich tätig sind, ohne dass dies auf rechtliche oder praktische Probleme stößt.
In der Bezirksversammlung am 07.05.2026 vertrat die CDU-Fraktion die These, die geplante Änderung der Geschäftsordnung bedürfe einer vorherigen Prüfung des bezirklichen Rechtsamtes. Diesem Ansinnen soll nachträglich Rechnung getragen werden, obwohl der Eindruck entstanden ist, dass die Klärung von Rechtsfragen gerade nicht das eigentliche Ansinnen der Drs. 22-3598 ist.
In ihrem “Fazit” (Seite 9 der Stellungnahme) macht die CDU-Fraktion auch deutlich, dass sie das Projekt in der beschlossenen Form stoppen möchte: “Solange die (...) aufgeworfenen Fragen nicht überzeugend und verbindlich – ggf. in Form der noch zu schaffenden spezialgesetzlichen Grundlage – geklärt sind, muss davor gewarnt werden, mit der beantragten Änderung der Geschäftsordnung Fakten zu schaffen, deren Folgen auf dem aktuellen Kenntnisstand unabsehbar sind.” Richtig ist tatsächlich das Gegenteil, rechtliche und praktische Probleme, auf welche die Kinder- und Jugendbeiräte in Altona und Wandsbek stoßen, werden in den Umsetzungs- und Gesetzgebungsprozess auf Landesebene einfließen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung und ihr Rechtsamt:
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Gemäß § 22 Abs. 2 BezVG hat die Bezirksamtsleitung eine Entscheidung der Bezirksversammlung zu beanstanden, wenn sie gegen § 21 BezVG verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung gegen Recht und Gesetz verstößt.
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Hat die Bezirksamtsleitung den Beschluss vom 07.05.2026 zur Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung beanstandet?
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Wäre die Bezirksamtsleitung verpflichtet, jeden Beschluss der Bezirksversammlung, welcher gegen Recht und Gesetz verstößt, zu beanstanden?
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Liegen der Verwaltung belastbare Hinweise vor, wonach der Beschluss vom 07.05.2026 rechtswidrig sein könnte? Wenn ja, welche?
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In der Stellungnahme der CDU wird die Sorge der Gefährdung der Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse skizziert, wenn der Ausschlussgrund wegen einer Befangenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 ff. BezVG eines Zehnjährigen nicht festgestellt werden könne.
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In welchem Umfang trifft § 6 Abs. 2 ff. BezVG sachkundige Bürgerinnen und Bürger im Sinne des § 14 Abs. BezVG, die sich gem. letzterer Vorschrift nur zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben, vom Wortlaut des § 6 (Ausübung des Mandats) aber nicht umfasst sind (“Mitglieder der Bezirksversammlung”), zumal sie im Gegensatz zu an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung benannten anderen Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks (§ 17 Abs. 3 BezVG) in Ausschüssen niemals stimmberechtigt sind?
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In welchem Umfang wird in der Praxis der Bezirksversammlung bisher die mögliche Befangenheit sachkundiger Personen geprüft, mit welchen Rechtsfolgen?
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Führt die nach der CDU-Stellungnahme angenommene “demnach nicht zu verhindernde Mitwirkung eines nach dem Gesetz befangenen Zehnjährigen” (Seite 2) in jedem Fall zu einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses eines Ausschusses? Warum? In welchen Fällen konkret, in welchen nicht? Sind der Verwaltung hierzu verwaltugsgerichtliche Entscheidungen bekannt?
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Verbietet die Vorschrift des § 6 Abs. 2 es Ausschüssen, “betroffene” Personen im Sinne der § 6 Abs. 3 BezVG im Rahmen einer Sitzung anzuhören und zu befragen, insbesondere, da § 14 Abs. 4 BezVG einen solchen Vorbehalt nicht regelt? Sind der Verwaltung hierzu verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bekannt.
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Ist die Befragung sachkundiger Personen gem. § 14 Abs. 4 BezVG in jedem Fall in einer Angelegenheit, “die ihnen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen” könnte, vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1, 4 HmbVwVfG (“In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden”) ausgeschlossen? Inwieweit und in welchem Umfang ist neben den einschlägigen Vorschriften des BezVG noch Raum für die Anwendung des § 20 HmbVwVfG? Möchte die Verwaltung den Ausschussvorsitzenden hierfür ggf. Anwendungshinweise an die Hand geben?
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Müssen sachkundige Bürgerinnen und Bürger Auskünfte, z.B. über ihre beruflichen Tätigkeiten geben? Wenn nein, in welchem Umfang sind sie aus welchen Vorschriften konkret verpflichtet, mögliche Interessenkollisionen offenzulegen? Welche Pflichten treffen die Ausschussvorsitzenden, solche zu erforschen?
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Die Stellungnahme der CDU führt aus, dass auf die “Verschwiegenheit eines Zehnjährigen” nicht vertraut werden könne und scheint zu bedauern, dass “ein Zehnjähriger in keinem Fall (strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten) unterworfen werden (kann), weil er gemäß § 19 StGB in jedem Fall schuldunfähig ist”. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) verwiesen, mithin offenkundig davon ausgegangen, dass sachkundige Personen, jedenfalls soweit diese strafmündig sind, nach dieser Vorschrift bestraft werden können. Hierbei scheint die Stellungnahme der CDU eine Analogie im Strafrecht zu insinuieren.
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Welche Personengruppen können nach den Vorschriften des § 108e StGB, insbesondere auch gem. § 108e Abs. 3 Nr. 2 StGB für welche objektive Tathandlungen konkret bestraft werden?
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Können sich an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung benannte andere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks (§ 17 Abs. 3 BezVG), soweit sie in Ausschüssen der Bezirksversammlung tätig sind, nach der Vorschrift des § 108e StGB strafbar machen?
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Können sich an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung sachkundige Bürgerinnen und Bürger (§ 14 Abs. 4 BezVG), soweit sie in Ausschüssen der Bezirksversammlung hinzugezogen wurden, nach der Vorschrift des § 108e StGB strafbar machen?
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Stehen verfassungsrechtliche Normen einer Strafbarkeit von Personen, die durch den konkreten Wortlaut des § 108e StGB nicht erfasst sind, namentlich solche, die nicht Mitglieder eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit sind, entgegen? Welche?
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Die Stellungnahme der CDU befürchtet “themenbezogene Gefährdungen des seelischen Wohls der Kinder sowie übermäßige körperliche und geistige Belastungen durch (spät-)abendliche Ausschusssitzungen vor anschließenden Schultagen.” Hierbei scheint die CDU-Fraktion davon auszugehen, dass von Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgeht, jedenfalls soweit § 7 JuSchG zitiert wird.
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Sind Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse grundsätzlich als jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe im Sinne des § 7 JuSchG zu klassifizieren?
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Sind Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse grundsätzlich als Orte im Sinne des § 8 JuSchG zu klassifizieren, an denen Kindern oder jugendlichen Personen eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht?
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Sind der Verwaltung Kindeswohlgefährdungen im Kontext von (möglichen) Kinder- und Jugendbeiratssitzungen, der Teilnahme von Kindern/Jugendlichen an Sitzungen und/oder Sitzungen von Bezirksversammlungen, Vertretungskörperschaften, Gremien der Schulverwaltung oder ihrer Ausschüsse in Hamburg oder anderen Bundesländern bekannt?
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Hat die Verwaltung in einem Einzelfall jemals die Anwendung der §§ 7, 8 JuSchG auf Sitzungen der Bezirksversammlung, ihrer Ausschüsse oder des Jugendhilfeausschusses geprüft oder dies in Erwägung gezogen? Wenn ja, wann und warum?
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Die Stellungnahme der CDU-Fraktion verweist zudem auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 JArbSchG (Nachtruhe) aus dem Jugendarbeitsschutz, wonach, so die CDU-Stellungnahme wörtlich, in dieser Form offenkundig aber rechtlich unzutreffend (übersehen wurde augenscheinlich § 14 Abs. 2 Nr. 1., Nr. 2. und Nr. 3 JArbSchG ), “selbst Jugendliche (15 – 17 Jahre alt) nach 20 Uhr nicht mehr beschäftigt werden dürfen”. Die Stellungnahme räumt zunächst richtigerweise ein, dass die “Vorschrift (...) mangels Beschäftigungsverhältnis nicht unmittelbar auf die politische Gremienarbeit anzuwenden sein” dürfte, behauptet dann jedoch dass diese “in Anbetracht der weitgehend vergleichbaren Belastungssituation und mit Blick auf die Schulpflicht der Kinder (10 – 14 Jahre) und Jugendlichen in die Anwendung des § 7 JuSchG einstrahlen” solle. Auch die Altersgruppe der Kinder definiert die CDU-Stellungnahme hierbei nicht nach den jugendhilferechtlichen Vorschriften, sondern nach § 2 JArbSchG. Nach § 7 Abs. 1 SGB VIII ist “Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, (...)” und Jugendlicher, “wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist”. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 StGB.
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Würde die Anwendung der “Strahlentheorie” der CDU in Bezug auf § 14 Abs. 1 JArbSchG die Rechte der Bezirksversammlung in Bezug auf den Erlass einer Geschäftsordnung einschränken?
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Sind die Vorsitzenden der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorschriften des § 14 Abs. 1 JArbSchG über allgemeine Fürsorgeverpflichtungen hinaus in Bezug auf sachkundige Bürgerinnen und Bürger zu beachten? Sind der Verwaltung hierzu gerichtliche Entscheidungen bekannt?
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Steht die Vorschrift des § 14 Abs. 1 JArbSchG der selbstorganisierten verbandlichen Jugendarbeit im Sinne des § 12 SGB VIII entgegen? Wenn ja, warum?
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Enthalten die aktuellen Schutzkonzepte der verbandlichen (§ 12 SGB VIII), der offenen Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) nach Kenntnis der Verwaltung Vorschriften in Bezug auf den § 14 Abs. 1 JArbSchG? Wenn nein, warum nicht?
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Ergeben sich aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 JArbSchG Beschränkungen für die Tätigkeit von schulischen Gremien der Selbstverwaltung, soweit Schülerinnen und Schüler an ihnen mitwirken, insbesondere in Bezug auf den Schülerrat (§ 64 HmbSG), Kreisschülerrat (§ 67 HmbSG) und Schulkonferenz (§§ 52 ff. HmbSG), zumal nicht auszuschließen ist, dass diese im Einzelfall nach 20:00 Uhr tätig sind? Wenn ja, welche?
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Nach den, durch die CDU vorgelegten Ausführungen, solle “von vornherein klar sein, dass die Aufsichtspflicht während der Ausschussarbeit nicht durch die Eltern ausgeübt werden kann” (Seite 8 der Stellungnahme). Weiter wird die Frage in den Raum gestellt, ob die Sitzungsleitung die Aufsichtspflicht für “die teilnehmenden Kinder- und Jugendlichen” zu übernehmen hat.
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Wer übt die Aufsichtspflicht über Kinder- und Jugendliche aus, die an Ausschusssitzungen teilnehmen?
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Übernimmt die Sitzungsleitung kraft Gesetz oder Rechtsgeschäft die Aufsichtspflicht über Teilnehmer von Ausschusssitzungen? Falls ja, welche Vorschriften sind einschlägig?
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Welche konkreten Pflichten treffen die Ausschussvorsitzenden und den Vorsitzenden der Bezirksversammlung über eine allgemeine Fürsorgepflicht und den Vorschriften des BezVG hinaus? Aus welchen Vorschriften ergeben sich diese? Sind der Verwaltung hierzu gerichtliche Entscheidungen bekannt?
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Behindern die Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes Personensorgeberechtigte oder zur Aufsicht berufene Personen an der Ausübung ihrer Pflichten?
- Existiert ein Rechtssatz, wonach Kinder- und Jugendliche, die an Sitzungen teilnehmen, per se von zur Aufsichtspflicht berufenen Personen zu begleiten sind?
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Ist es der jeweiligen Sitzungsleitung nach den Vorschriften des BezVG explizit verboten, im Einzelfall auch Begleitpersonen von sachkundigen Personen zu nichtöffentlichen Sitzungen zuzulassen, soweit dies erforderlich ist?
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Unter Verweis auf § 8 SGB VIII, wonach “Kinder und Jugendliche (...) entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen” sind, behauptet die Stellungnahme der CDU, die “effektive Teilhabe der Kinder und Jugendlichen am politischen Meinungsbildungsprozess (setze) voraus, dass die Sitzungsunterlagen kindgerecht aufbereitet werden” (Seite 8f. der Stellungnahme). Hierbei soll die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen offenkundig durch eine Frage der technischen Machbarkeit behindert werden
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Findet die Vorschrift des § 8 SGB VIII Anwendung auf die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse, soweit nicht Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe betroffen sind?
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Besteht – über die zutreffende Annahme hinaus, dass bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise zu beteiligen sind (vgl. § 33 BezVG) – eine rechtliche Verpflichtung, Sitzungsunterlagen kindgerecht aufzubereiten?
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Sind der Verwaltung relevante fachliche Positionierungen bekannt, welche eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen davon abhängig machen, dass (alle) Sitzungsunterlagen regulär “aufbereitet” werden. Wird ein solches Verfahren in irgendeinem Bundesland durchgeführt?