Beschilderung Gehwege im Parkgelände Oldenfelde an der Stargarder Straße III Kleine Anfrage vom 14.10.2020
In den Drucksachen 21-1756 und 21-1778 wurden schon einige Fragen zu der grundsätzlichen Pflicht der Bezirksämter zur Unterhaltung von Grünanlagen beantwortet. Grundlagen sind das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18.10.1957. Aber auch die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975.
Die Kontrollen gehörten zum umfangreiches Aufgabengebiet des bezirklichen Ordnungsdienstes. Die Mitarbeiter überwachten und kontrollierten in Grünanlagen und auf öffentliche Wegen und Plätzen nach dem Naturschutzgesetz, Hundegesetz, Hamburger Wegegesetz, Straßenverkehrsordnung u.v.a..
Für die Pflege der öffentlichen Flächen ist das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, zuständig, innerhalb des Fachamtes die jeweiligen Abschnitte.
Mit Drucksache 21/9699 vom 04.07.17 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
„Hamburg – gepflegt und grün“ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Stadtreinigungsgesetzes Zugleich Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 30. November 2016 „Sauberkeit aus einer Hand – Für eine gute Lebens- und Aufenthaltsqualität in Hamburg“ (Drucksache 21/6765)
wurden die Bezirksämter von der Reinigung der Grünanlagen entlastet:
Die Bezirksämter werden von der Reinigung der Grünanlagen im geschilderten Umfang entlastet. Sie setzen die für die Grünanlagen zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen künftig vollumfänglich für eine verbesserte Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen ein. Davon wird auch die Pflege in den Übergangsbereichen von Grünanlagen und öffentlichem Straßenraum profitieren.
Jedoch Die Pflege der Grünanlagen verbleibt als Aufgabe bei den Bezirksämtern.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 23.10.2020
Die Flurstücke 4103 – Zuordnung AGV ohne Erbbaurecht und 4142 – Zuordnung privat – sind nicht im Besitz des Bezirksamtes, von daher ist hier keine Aussage möglich.
Bei dem Flurstück 4057 handelt es sich nicht um eine Belegenheit, die gem. „Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ zu behandeln ist. Es handelt sich um den Sportplatz Berner Heerweg 190 (Sportpark Oldenfelde). Die notwendigen Prüfungen des Zustandes des Sportplatzes unterliegen sowohl dem SC Condor, der mit sog. Überlassungsvertrag den Betrieb der Anlage regelt als auch der Abteilung Sport des Bezirksamtes.
im Bebauungsplan Rahlstedt 83 / Farmsen-Berne 23 für die Flurstücken (4103, 4056, 4057, 4058, 4142 und 3472) getroffen und besteht diese Festlegung weiterhin?
Bezirksamt Wandsbek:
Der Bebauungsplan Rahlstedt 83/Farmsen-Berne 23 wurde 1981 auf Grundlage des damaligen Bundesbaugesetzes festgestellt. Er setzt im fraglichen Bereich im Wesentlich Grünflächen der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Zweckbestimmungen Parkanlage; Spielplatz bzw. Sportanlage fest und ist rechtsgültig
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