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Beschilderung Gehwege im Parkgelände Oldenfelde an der Stargarder Straße III Kleine Anfrage vom 14.10.2020

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

In den Drucksachen 21-1756 und 21-1778 wurden schon einige Fragen zu der grundsätzlichen Pflicht der Bezirksämter zur Unterhaltung von Grünanlagen beantwortet. Grundlagen sind das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18.10.1957. Aber auch die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975.

Die Kontrollen gehörten zum umfangreiches Aufgabengebiet des bezirklichen Ordnungsdienstes. Die Mitarbeiter überwachten und kontrollierten in Grünanlagen und auf öffentliche Wegen und Plätzen nach dem Naturschutzgesetz, Hundegesetz, Hamburger Wegegesetz, Straßenverkehrsordnung u.v.a..

Für die Pflege der öffentlichen Flächen ist das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, zuständig, innerhalb des Fachamtes die jeweiligen Abschnitte.

Mit Drucksache 21/9699 vom 04.07.17 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

„Hamburg – gepflegt und grün“ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes, des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Stadtreinigungsgesetzes Zugleich Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 30. November 2016 „Sauberkeit aus einer Hand – Für eine gute Lebens- und Aufenthaltsqualität in Hamburg“ (Drucksache 21/6765)

wurden die Bezirksämter von der Reinigung der Grünanlagen entlastet:

Die Bezirksämter werden von der Reinigung der Grünanlagen im geschilderten Umfang entlastet. Sie setzen die für die Grünanlagen zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen künftig vollumfänglich für eine verbesserte Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen ein. Davon wird auch die Pflege in den Übergangsbereichen von Grünanlagen und öffentlichem Straßenraum profitieren.

Jedoch Die Pflege der Grünanlagen verbleibt als Aufgabe bei den Bezirksämtern.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:     23.10.2020

 

  1. Welche Mitarbeiter des Bezirksamtes überwachen und kontrollieren die Grünanlagen und in welchem Umfang?

    Bezirksamt Wandsbek:
    Der jeweilige Revierleiter. Eine Begehung erfolgt regelmäßig, mehrmals pro Jahr.

     
  2. Wie oft erfolgt die Kontrolle durch die Mitarbeiter des Bezirksamtes auf den Flurstücken (4103, 4056, 4057, 4058, 4142 und 3472) gemäß der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen?

    Bezirksamt Wandsbek:
    Flurstücke 4056 und 4058 – Zuordnung – Stadtgrün
    Grün- und Erholungsanlagen werden mehrfach im Jahr zur Überprüfung der Verkehrssicherung kontrolliert.

    Flurstück 3472 – Zuordnung – Gewässer
    Mehrfache Begehung zur Überprüfung der Verkehrssicherung und Gewässerfunktionen im Jahr allerdings nicht gemäß obiger Verordnung, da die Gewässer dort nicht Bestandteil sind.

Die Flurstücke 4103 – Zuordnung AGV ohne Erbbaurecht und 4142 – Zuordnung privat – sind nicht im Besitz des Bezirksamtes, von daher ist hier keine Aussage möglich.

Bei dem Flurstück 4057 handelt es sich nicht um eine Belegenheit, die gem. „Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ zu behandeln ist. Es handelt sich um den Sportplatz Berner Heerweg 190 (Sportpark Oldenfelde). Die notwendigen Prüfungen des Zustandes des Sportplatzes unterliegen sowohl dem SC Condor, der mit sog. Überlassungsvertrag den Betrieb der Anlage regelt als auch der Abteilung Sport des Bezirksamtes.

 

  1. Wer kontrolliert die öffentlichen Wege und deren Beschilderung auf den Flurstücken (4103, 4056, 4057, 4058, 4142 und 3472) und wie erfolgt die Pflege?

    Bezirksamt Wandsbek:
    40056/4058 – Stadtgrün

    Der zuständige Revierleiter. Bei schlechtem Wegezustand erfolgt eine Erfassung in eine Wegebauliste mit einer Einstufung der Dringlichkeit. Diese Liste wird nach der festgeleten Reihenfolge abgearbeitet. Bei defekten Schildern wird ein Ersatz veranlasst. Die Beseitigung von Verschmutzungen, z.B. Graffiti, wird als Auftrag zur Umsetzung weitergeleitet. Die Abarbeitung erfolgt nach Dringlichkeit.

    3472 – Gewässer

    Mitarbeitende der Gewässerunterhaltung kontrollieren den gewässerbegleitenden Unterhaltungsweg hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit. Mängel werden auch durhc Hinweise von Bürgern oder anderen Dienststellen der FHH erfasst und nach Dringlichkeit abgearbeitet. Die Wasserwirtschaft im Bezirk Wandsbek unterhält auf diesem Flurstück keine Schilder.

    4057 – Sportfläche

    Siehe zu 2.

     
  2. Welche Vereinbarungen zwischen Bezirksamt und Eigentümern regeln die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Flurstücken (4103, 4056, 4057, 4058, 4142 und 3472)?

    Bezirksamt Wandsbek:
    Die Flurstücke 4056/4057/4058/3472 sind im Eigentum des Bezirksamtes. Eine Vereinbarung ist daher nicht erforderlich.

    Dem Bezirksamt ist keine Vereinbarung über die Nutzung der Wege auf den Flurstücken 4103 und 4142 bekannt, siehe auch zu 2.

     
  3. Auf welcher Grundlage wurde die Festlegung „Parkanlage Freie und Hansestadt Hamburg“

im Bebauungsplan Rahlstedt 83 / Farmsen-Berne 23 für die Flurstücken (4103, 4056, 4057, 4058, 4142 und 3472) getroffen und besteht diese Festlegung weiterhin?

Bezirksamt Wandsbek:

Der Bebauungsplan Rahlstedt 83/Farmsen-Berne 23 wurde 1981 auf Grundlage des damaligen Bundesbaugesetzes festgestellt. Er setzt im fraglichen Bereich im Wesentlich Grünflächen der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Zweckbestimmungen Parkanlage; Spielplatz bzw. Sportanlage fest und ist rechtsgültig