20-5385

Beschilderung des Fußweges vom Rehblöcken zum Mellenbergweg zur Sicherung der gehörlosen Bewohner des Gehörlosenaltersheimes Beschluss der Bezirksversammlung vom 21.12.2017 (Drs. 20-5217.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Das zuständige Fachamt wird gebeten, in Absprache mit der unteren Straßenverkehrsbehörde, zu prüfen, ob möglichst zeitnah ein Verkehrsschild (s. Foto) auch auf dem Fußweg vom Rehblöcken zum Mellenbergweg installiert werden kann.

Dem Regionalausschuss Walddörfer soll zeitnah zu den o.g. Punkten berichtet werden.

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) / Polizeikommissariat 35:

Der Mellenbergweg wird zwischen den Straßen Rehblöcken und Langfeld erstmalig endgültig hergestellt. Es handelt sich um eine Maßnahme des Bezirksamtes Wandsbek.

Die Gehwege erhalten eine ausreichende Breite gemäß den aktuellen Richtlinien, da sie in vielen Bereichen schon untermaßig und auch nicht ausreichend sind. Sie werden mit Betongehwegplatten befestigt. Der Breiten- und Längenbedarf von Personen mit Stock oder Armstützen, blinden Menschen mit Langstock, Blindenführhund oder Begleitperson bzw. die Abmessungen von Rollstühlen werden bei der Dimensionierung der Gehwege berücksichtigt.

Die Gehwege sind nicht und werden auch nicht in einer Zone Tempo 30 km/h für den Radverkehr frei gegeben. Der Radverkehr findet im Mellenbergweg auf der Fahrbahn statt.

Das Befahren auf dem Gehweg ist nur für Kinder bis 7 Jahren ein MUSS, für Kinder von 8 bis 9 Jahren ein Angebot und für alle anderen nicht erlaubt!

Verkehrszeichen (wie in diesem Falle das Gefahrenzeichen VZ 101 mit einem Zusatz „Gehörlose und einem Blindenzeichen“) und Verkehrseinrichtungen dürfen gemäß § 45 (9) der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrenzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch das Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten. Eine solche Gefahrenlage liegt nach hiesiger Einschätzung nicht vor. Die noch vorhandenen Verkehrszeichen Zeichen 101 StVO mit dem Zusatzzeichen werden nach Ende der erstmaligen Herstellung nicht wieder aufgestellt. Zudem ist das beschriebene Zusatzzeichen „Gehörlose mit dem Blindenzeichnen“ nicht Bestandteil im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) mit allen amtlichen Verkehrszeichen nach der StVO und kann nicht angeordnet werden.

Ein Gehweg befindet sich derzeit und auch zukünftig nach der erstmaligen Herstellung nur auf einer Seite. Die ggü. liegende Seite ist ein Waldgebiet ohne Gehweg. Querungen finden in dem Bereich des Gehörlosenaltenheimes nicht statt.

Das PK 35 wird aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen das Verkehrszeichen ( VZ 101 StVO  mit dem Zusatzzeichen „Gehörlose und dem Blindenzeichen“ ) in der Straße Rehblöcken für den gewünschten Zweck nicht anordnen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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