Beleuchtung der Zufahrt zum Gebäude Am Pulverhof 20a Beschluss der Bezirksversammlung vom 04.06.2020 (Drs. 21-1232.1)
Letzte Beratung: 02.12.2020 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 7.17
Die Verwaltung gab an, dass die Bauprüfabteilung und entsprechend dieser Ausschuss
nicht für die öffentliche Fläche des Weges zuständig sind. Der Ausschuss gab an, dass das Gebäude Am Pulverhofweg 20a über keine ausreichende Hausnummernbeschilderung verfügt und dies durch die Bauprüfabteilung zu überprüfen sei.
Ein Vororttermin am 26.10. ergab, dass an der Zufahrt der Straße ein unbeleuchtetes Schild auf das Gebäude hinweist, jedoch am Gebäude selbst keine (beleuchtete) Hausnummer angebracht war.
Nach telefonischer Anhörung wurde am 11.11.2020 die notwendige beleuchtete Hausnummer angebracht.
In Abstimmung mit W/RA23 sind somit die baurechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt.
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung wird gebeten zu veranlassen,
Über die Ergebnisse ist der Regionalausschuss Rahlstedt zeitnah zu informieren.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt auf Grundlage von Auskünften der SAGA, der Finanzbehörde/Landesbetrieb Immobilien und Grundvermögen (LIG), des Bezirksamtes Wandsbek, der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) sowie der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM)/ Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zu der o.g. Drucksache wie folgt Stellung:
Vorbemerkungen:
Das Grundstück Am Pulverhof 20 a liegt in einem öffentlichen Park und umfasst die grüne Fläche der als Anlage beigefügten Grundstückskarte. Die Immobilie auf diesem Grundstück ist nach Mitteilung der SAGA durch das Wohnungsunternehmen an einen Verein zum Betrieb eines Wohnprojektes vermietet.
Die SAGA hat das Grundstück im Zuge eines Tranchen-Ankaufs im Jahre 2015 von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) erworben. Die Zuwegung hingegen liegt auf einer Fläche der Freien und Hansestadt Hamburg und ist über eine Dienstbarkeit zu Gunsten der SAGA (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) im Grundbuch geregelt. Bei der hier in Rede stehenden Fläche handelt es sich um eine Parkanlage, die von der SAGA lediglich im Hinblick auf die hier in Rede stehende Zuwegung mitbenutzt werden darf. Die Zuwegung selbst steht somit im Eigentum der FHH.
Das Grundstück der SAGA ist in einem ordnungsgemäßen Zustand und ausreichend beleuchtet. Seitens des Mieters der SAGA liegen bis jetzt keine Beschwerden über die Beleuchtungssituation vor Ort vor.
In einem Vertrag zwischen der SAGA und dem LIG aus dem Jahr 2015 ist ausdrücklich geregelt, dass die Kosten der Errichtung, des Betriebs, der Verkehrssicherung und der Unterhaltung (Untersuchung, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung) sämtlicher Wegeanlagen vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des dienenden Grundstückes und damit von der FHH zu tragen sind. Vor diesem Hintergrund prüft die öffentliche Verwaltung die Umsetzbarkeit der einzelnen Punkte der Drucksache 21-1232.1. Die SAGA ist hier grundsätzlich gerne gesprächsbereit.
Dies vorangestellt, wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Die öffentliche Verwaltung überprüft die Beleuchtungssituation an der genannten Gehwegüberfahrt.
Zu 2. und 3.: Die öffentliche Verwaltung überprüft die Möglichkeiten einer Umsetzung.
Die Zufahrt liegt an keiner Fläche, die im Eigentum der SAGA steht. Gleichwohl ist die SAGA im Hinblick auf eine Mitwirkung an dem Ausbau der Beleuchtung gerne gesprächsbereit, um ihren Anteil an der Verbesserung der Beleuchtungssituation an der Zufahrt zu tragen, z.B. durch bauliche Maßnahmen. Dies setzt voraus, dass das Bezirksamt Wandsbek als Eigentümer der Fläche dies rechtlich ermöglicht und den Stromanschluss für eine Beleuchtung sicherstellt (z.B. durch einen Anschluss an die Straßenbeleuchtung oder einen separaten Stromanschluss) und die Kosten gemäß der mit der FHH vereinbarten Kostenregelung trägt.
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist Folgendes zu ergänzen:
Grundsätzlich ist nach § 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin dafür verantwortlich, dass Gebäude (hier: „Am Pulverhof 20a“) ohne Missstände zu benutzen sind und keine Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner zu befürchten sind. Hierzu gehört auch, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall sind die Regelungen des § 19 HBauO beachtlich.
§ 19 Abs. 5 HBauO bestimmt, dass Gebäude mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen sind. Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen muss die Hausnummer beleuchtbar sein. Ist die Hausnummer bei einer Anbringung am Gebäude vom öffentlichen Weg aus nicht gut erkennbar (z.B. bei rückwärtiger Bebauung), so ist sie in unmittelbarer Nähe des Grundstückszuganges, nicht niedriger als 0,90 m über der Geländeoberfläche, anzubringen (s. Nr. 10.2 des Bauprüfdienst (BPD) 6/2013 – Hausnummern).
§ 19 Abs. 4 HBauO bestimmt u.a., dass öffentlich zugängliche Wege auf den Grundstücken überschaubar sein müssen. Sie müssen zu beleuchten sein.
Das Gebäude genießt Bestandschutz. D.h. es gelten die bauordnungsrechtlichen Vor-schriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (nach den Angaben in der Drs. 21-1232.1 ca. 1890) galten. Im Jahre 1890 war bauordnungsrechtlich das Baupolizeigesetz vom 23. Juni 1882 maßgeblich. In diesem Gesetz waren Vorschriften über Hausnummern bzw. die Überschaubarkeit von Zuwegungen noch nicht enthalten.
Die Bauaufsichtsbehörde kann nach 76 Abs. 3 HBauO jedoch verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen der derzeit gültigen HBauO angepasst werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit (der Gebäudenutzer) notwendig ist. Dies dürfte im Falle der fehlenden beleuchteten Hausnummer an der Zuwegung nach Einschätzung der BSW gegeben sein.
Auch vor dem Hintergrund, dass die FHH Grundeigentümerin der Grünfläche sowie der Zuwegung ist, kann nach Einschätzung der BSW auf ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände durch die Bauaufsichtsbehörde verzichtet werden, wenn die SAGA und die FHH vereinbaren, dass zeitnah ein beleuchtetes Hausnummernschild im Zufahrtsbereich der Zuwegung hergestellt wird.
Zu 4.: Die auf einem Weg durch den Park auf dem Grundstück der FHH befindlichen drei Lampen sind nicht durch die SAGA errichtet worden.
Eine technische Erweiterung der vorhandenen Leitungen für eine weitere Laterne ist nach Prüfung der SAGA technisch prinzipiell möglich, angesichts der in der Vorbemerkung genannten Kostenregelung liegt die Frage der Umsetzung eines solchen Projektes allerdings bei der öffentlichen Verwaltung.
Hinsichtlich einer Erweiterung der vorhandenen Beleuchtung ist die SAGA im Übrigen gerne zu Gesprächen bereit.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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