Bebauungsplan Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 - Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch - Veränderungssperre
Gegen die am 28.05.2021 (HmbGVBl. Nr. 33 S. 309) festgestellte Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 wurde eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingereicht. Das OVG hat mit Urteil vom 11.07. und 13.07.2023 die Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 auf Grund eines Ermittlungsfehlers für unwirksam erklärt.
Es wird seitens der Verwaltung zur Behebung des vom OVG festgestellten Ermittlungsfehlers empfohlen ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit „Wiedereinstieg“ in den Verfahrensschritt der Öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bezogen auf den festgestellten Ermittlungsfehler durchzuführen. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens kann die Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Das Gesetz über die Verordnung des Bebauungsplanes Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 vom 30. November 1982 (HmbGVBl. S. 373) ist somit wieder vollständig rechtskräftig.
Der Verwaltung liegen mehrere Bauanträge im Bereich des Bebauungsplanes Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 vor. Diese könnten auf Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses zurückgestellt werden. Daher schlägt die Verwaltung vor, für die Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 eine Veränderungssperre zu erlassen.
Der Planungsausschuss wird gebeten,
a) der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25,
b) dem Erlass einer Veränderungssperre
zuzustimmen.