Bebauungsplan Rahlstedt 131 - Wann erfolgt die Feststellung? Kleine Anfrage vom 12.11.2019
Am 15.11.2018 hat die Bezirksversammlung den Bebauungsplan Rahlstedt 131 beschlossen um damit gemeinsam mit der Gemeinde Stapelfeld die Entwicklung eines länderübergreifenden Gewerbegebietes zu ermöglichen. Obwohl das geplante Gewerbegebiet gestalterisch, energetisch sowie ökologisch hohe Maßstäbe setzt und umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, gibt es trotz einer umfassenden Bürgerbeteiligung weiterhin Widerstand gegen das Gewerbegebiet. Die bisher erfolgten vorbereitenden Arbeiten zur Erschließung erfolgten auf der Grundlage der Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans. Eine gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans ist jedoch erst möglich, wenn dieser vom Bezirksamtsleiter unterschrieben und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht und damit rechtskräftig wird. Auch die ökologischen Aufwertungsmaßnahmen im Plangebiet können überwiegend erst umgesetzt werden, wenn der Bebauungsplan in Kraft getreten ist.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 21.11.2019
Nach dem Beschluss der Bezirksversammlung und der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die zuständige Fachbehörde waren die in einem Bebauungsplanverfahren üblichen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen. Hierzu gehören u.a. die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, die abschließende Rechtsprüfung und die Vorbereitung der Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Im Übrigen siehe Antworten des Senates zu den Schriftlichen Kleinen An-fragen Drs. 21/17808 und 21/18218.
Die Unterzeichnung des Bebauungsplans ist für den 6. Dezember 2019 vorgesehen.
Nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung im Hambur-gischen Gesetz- und Verordnungsblatt im Dezember 2019 in Kraft.
Im Bebauungsplan Rahlstedt 131 wurden folgende Ausgleichsmaßnahmen und sonstigen ökologischen Aufwertungsmaßnahmen festgesetzt bzw. im Rahmen begleitender städtebaulicher Verträge mit der Planungsbegünstigten vereinbart:
Nr. |
Belegenheit |
Maßnahme |
Innerhalb des Plangebietes | ||
1 |
geplantes Gewerbegebiet |
Dachbegrünung, Mindestflächen und -qualitäten von Grundstücksbegrünung, Baumpflanzungen und Ergänzung von Knicks gem. § 2 Nr. 12, 24 und 26 des Planverordnungsentwurfs |
2 |
Grüne Fuge |
Ergänzung von Knicks und parkartige Landschaftsentwicklung gem. § 2 Nr. 26 und 34.1 des Planverordnungsentwurfs |
3 |
Nördlich Bachstücken |
Anpflanzung von Bäumen, Ergänzung von Knicks und parkartige Landschaftsentwicklung gem. § 2 Nr. 25, 26 und 34.1 des Planverordnungsentwurfs |
4 |
Südlich Bachstücken, |
Ergänzung von Knicks, jährliche Pflegemahd und Entwicklung von Röhrichtbeständen und Hochstaudenfluren und Flächen zur Eigenentwicklung gem. § 2 Nr. 26, 34.4 34.3 und 34.5 des Planverordnungsentwurfs |
5 |
Südlich Bachstücken, östlich Kösterrodenweg, Stellau |
Ergänzung von Knicks, Entwicklung von Extensivgrünland sowie Flächen zur Eigenentwicklung gem. § 2 Nr 26, 34.2 und 34.3 des Planverordnungsentwurfes |
Außerhalb des Plangebietes | ||
6 |
Gemarkung Stapelfeld |
Flächen zur Entwicklung von Extensivgrünland, Uferrandstreifen, Feldgehölzen und Wald, zur Knickanlage und zur Eigenentwicklung |
7 |
Gemarkung Henstedt |
Flächen zur Entwicklung von Extensivgrünland |
8 |
Gemarkung Schiphorst |
Flächen zur Waldentwicklung |
Die in der Antwort zu Frage 4. aufgeführten Maßnahmen stellen durch Festsetzung im bzw. Zuordnung zum Bebauungsplan eine Kompensation der durch den Plan ermöglich-ten Eingriffe über das rechtlich erforderliche Maß hinaus sicher. Teile der Flächen zu 6. werden von der Planungsbegünstigten zusätzlich in der Großen Heide im Gemeindege-biet Stapelfeld entwickelt.
Die Maßnahme Nummer 7 außerhalb des Plangebietes steht vor dem Abschluss.
keine Anlage/n
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