Bebauungsplan Marienthal 26 - Erläuterungen zu struktursichernden Festsetzungen
Letzte Beratung: 16.03.2021 Planungsausschuss Ö 6.1
In der Sitzung des Ausschusses am 09.02.2021, sowie in der Bezirksversammlung am 25.02.2021 wurde anlässlich des Antrages Drs. 21-2751 (21-2751.1) beschlossen:
„Die Verwaltung möge dem Planungsausschuss schriftlich darlegen, warum aus ihrer Sicht der Bebauungsplan Marienthal 26 keine dritte Baureihe ausschließen würde und wie das mit dem Planziel des Strukturerhaltes vereinbar sei.“
Hierzu führt die Verwaltung aus:
Der Bebauungsplan Marienthal 26 ist 2004 festgestellt worden. Es handelt sich um einen sog. „Struktursicherungs- und -entwicklungsplan“ mit der generellen städtebaulichen Zielsetzung, die gebietsprägende städtebauliche Struktur zu sichern, maßvoll weiterzuentwickeln und dabei städtebauliche Fehlentwicklungen zu unterbinden. Dies war durch den zuvor geltenden Baustufenplan nicht hinreichend gewährleistet, da insbesondere die Regelungen der dort geltenden Baustufentafel zur überbaubaren Grundstücksfläche durch in Abhängigkeit zur Grundstücksgröße stehende Verhältniszahlen (z.B. 3/10) auch gebietsuntypische, in der Kubatur maßstabsprengende und im Widerspruch zur prägenden städtebaulichen Struktur stehende Vorhaben zugelassen hatten.
Im fraglichen Baublock Claudiusstraße, Rantzaustraße, Freesenstraße und Bärenallee setzt der Bebauungsplan Wohngebiete fest, und werden im Zusammenspiel u.a. der festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse, der zulässigen (absoluten) Grundfläche GR für bauliche Anlagen sowie der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden Regelungen getroffen, die die Zulässigkeit lediglich gebietstypischer Bautypologien und Kubaturen gewährleisten. Die Bebauung rückwärtiger Grundstücksflächen ist im Rahmen der Festsetzung (D) ausdrücklich zulässig. Hierfür setzt der Bebauungsplan Mindestabstände zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung fest (§ 2 Nr. 5. Planverordnung Marienthal 26). Festsetzungen zu Baureihen trifft der Bebauungsplan nicht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit rückwärtiger Bebauungen regelt sich mithin nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und mit Bezug auf die konkrete Grundstückssituation.
Durch die getroffenen Festsetzungen wird die generelle städtebauliche Zielsetzung hinreichend gesichert und eine angemessene Weiterentwicklung des Baugebietes, auch mit Blick auf den bestehenden Wohnraumbedarf ermöglicht. Rückwärtige Bebauungen sind plangemäß nur unter Einhaltung der Planfestsetzungen, insbesondere in plangemäßer Kubatur möglich. Eine in Drs. 21/2751 angesprochene Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) als Verhältniszahl anstelle der zulässigen Grundfläche GR würde diesbezüglich gerade diejenige Situation des früheren Baustufenplanes wiederherstellen, die seinerzeit erst städtebauliche Handlungsbedarfe erzeugt hatte (s.o.). Angesichts der sehr unterschiedlichen Größen der Baugrundstücke im Baublock wäre die ebenfalls angesprochene Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße kaum begründbar. Im Übrigen ist der Anlass gebende Einzelfall derzeit Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, in dessen Rahmen die Rechtmäßigkeit der dort getroffenen Verwaltungsentscheidung überprüft wird.
Der Planungsausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
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