21-4023

Bebauung des Sportplatzes Am Stühm Süd Kleine Anfrage v. 07.10.2021

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

In Hamburg Bramfeld soll der Sportplatz Am Stühm Süd dem Wohnungsbau ersatzlos zum Opfer fallen. Diese Maßnahme wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen. Bis heute wurde die Bezirksversammlung Wandsbek vor der Entscheidung der gem. Anordnung über Zuständigkeiten für die Sportförderung vom 27. Juni 1978 zuständigen Fachbehörde zur Sache nicht gehört. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 28 Nr. 12 Bezirksverwaltungsgesetz. Die Bezirksversammlung weiß bis zum heutigen Tage nicht, wer der Bauherr ist und ob und wie das Grundstück vergeben bzw. veräußert wurde.     

 

Die Tagesordnungen der Bauprüfausschüsse haben seit Jahren ein festes Muster. So finden sich immer unter dem Tagesordnungspunkt 5 „Zur Beratung: Bauanträge für die Errichtung von Gebäuden ab 1 WE/ Nutzungseinheit in Verfahren nach den §§ 61-64 HBauO, die planungsrechtlicher Abweichung bedürfen“ – auch Liste 5 genannt – durch den jeweiligen Bauprüfausschuss zustimmungspflichtige Bauanträge.

 

Unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Zur Information: Bauanträge für die Errichtung von Gebäuden ab 1 WE/ Nutzungseinheit in Verfahren nach den §§ 61-64 HBauO, die

keiner planungsrechtlicher Abweichung bedürfe“ – auch Liste 7 genannt – hingegen finden sich die Bauanträge auf, die der jeweilige Bauprüfausschuss keinen Einfluss mehr nehmen kann.

 

Durch die durch die Wandsbeker Verwaltung vorgenommene Einteilung des Bauantrages nach § 63 HBauO in die sog. Liste 7 wollte die Wandsbeker Verwaltung das Vorbescheidsverfahren dem zuständigen Bauprüfausschuss trotz seiner Größe und in voller Kenntnis der Wichtigkeit des Bauvorhabens für die Bezirksversammlung Wandsbek durch die vorangegangenen Debatten nur z.K. geben. Da der alte Baustufenplan Bramfeld obsolet ist, soll das Bauvorhaben auf Grundlage des § 34 BauGB beurteilt werden. Aus Sicht der CDU- und anderer Fraktionen ist das Bauvorhaben gem. einer Beurteilung nach § 34 BauGB abzulehnen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

  1. Hat das Bezirksamt Wandsbek den Senat darauf hingewiesen, dass die Bezirksversammlung Wandsbek gem. § 28 Nr. 12 BezVG zur Standortentscheidung durch den Senat anzuhören ist?

 

  1. Wenn ja, wann wurde welche Dienststelle darauf hingewiesen?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Hat das Bezirksamt Wandsbek Kenntnis, wann es dem Senat beliebt die Bezirksversammlung gem. § 28 Nr. 12 BezVG zur Standortentscheidung anzuhören?

 

  1. Wer ist Eigentümer des Grundstückes des Sportplatzes Am Stühm Süd Stand 01.10.2021?

 

  1. Wann soll das Grundstück an wen wie veräußert werden?

 

  1. Wie hoch ist der Buchwert pro m² für das Sportgrundstück?

 

  1. Der alte Baustufenplan Wandsbek ist obsolet. Nach § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung im sog. Baublock einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

  1. Wie definiert die Verwaltung konkret den Baublock?

 

  1. Wie kommt die Verwaltung zur Ansicht, dass sich das Vorhaben mit einer Seniorenwohnanlage, einer Kita und 114 Wohneinheiten gem. § 34 BauGB nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt?

 

  1. Aus welchen Gründen plant die Verwaltung keinen vorhabenenbezogenes Bebauungsplanverfahren einzuleiten?

 

 

 

 

Anhänge

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