20-3454

Beantragte Flutlichtanlage auf dem Sportplatz Tegelsbarg

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

ASB und Fink beraten über die finanzielle Unterstützung der Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem Sportplatz Tegelsbarg. Für die fachliche Beratung unterrichtet die Verwaltung des ASB hier darüber, dass Anwohner sich sowohl über die Ausweitung der Nutzungszeiten als auch über die Installation einer Flutlichtanlage beschwert haben.

 

1.1   Nutzungszeiten

 

Um die Ausweitung der Nutzungszeiten zu unterbinden, haben die Anwohner sich an den Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft gewandt. Das Bezirksamt hält eine Ausweitung der Nutzungszeiten

 

- Montags bis freitags bis 20:00 Uhr Trainings- und Spielbetrieb sowie auf dem Grand-

platz  bis  21:00 Uhr Trainingsbetrieb

- Samstags bis 20:00 Uhr eingeschränkter Spielbetrieb

- Sonn- und Feiertags von 9:00 13:00 Spielbetrieb

 

r rechtmäßig.

 

Dies begründet sich damit, dass die Zwangsvollstreckung und damit enge Beschränkung der Nutzungszeiten aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den vorangegangenen Urteilen der Instanzgerichte rechtskräftig für unzulässig erklärt wurden. Deshalb konnten die Nutzungszeiten wie oben beschrieben geändert werden. Im Übrigen verblieb es bei den übrigen Einschränkungen wie dem Verbot des gezielten Torschusstrainings auf das Osttor des Grandplatzes durch Vereine, Verbot von Megaphonen etc. Auch ist die Sportanlage Tegelsbarg nachts für Besucher und Benutzer gesperrt, die Tore zur Sportanlage werden zukünftig vom Platzwart verschlossen. Die gesamte Sportanlage ist mit einem Zaun (Höhe 2 m bis 5 m, im Bereich des Hauses der Jugend 1,1 m, Höhe der Eingangspforten ca. 1,3 m) umgeben. Sollten sich Dritte unbefugt Zugang zur Sportanlage verschaffen, ist das Bezirksamt für diese nicht zugelassene Nutzung nicht verantwortlich. Das Bezirksamt wird aber prüfen, ob höhere Eingangspforten installiert werden. Das von den Petenten genannte Loch im Zaun wird zeitnah ausgebessert. Erfahrungen bei anderen Sportanlagen zeigen aber auch, dass Dritte auch deutlich höhere Absperrungen überwinden können. Bei unbefugten Nutzungen durch Dritte zur Nachtzeit steht es den Petenten freilich frei, die Polizei einzuschalten. Diese Festsetzungen entsprechen vollumfänglich der Rechtslage, insbesondere beeinträchtigen sie die Nachbarn nicht unzumutbar.

 

Die Verwaltung wird den ASB informieren, sobald der Eingabenausschuss über die Petition entschieden hat.

 

 

1.2  Flutlichtanlage

 

Hinsichtlich der Auswirkungen einer Flutlichtanlage machen die Anwohner gegen das vorliegende Lichtgutachten die in der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme vorgebrachten Bedenken geltend. Die Verwaltung hat daraufhin den Gutachter um eine Stellungnahme gebeten. Dieser führt in seiner Stellungnahme aus:

 

(…)

1.       Die im Gutachten erwähnten Betriebszeiten beziehen sich auf den hinsichtlich des Schutzes vor Lichtimmissionen maximal verträglichen Betrieb der Flutlichtanlage. Der Betrieb der Sportanlage kann allerdings aus anderen Gründen zusätzlich eingeschränkt sein. Die Beurteilung ändert sich dadurch nicht. 

2.       Die Lichtimmissionsprognose berücksichtigt alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen der tatsächlich vorhandenen bzw. konkret zu erwartenden Bebauung. Diese ist im Regelfall beurteilungsrelevant (wobei die Nutzungen auch von den Festsetzungen im Bebauungsplan abweichen können). Lediglich bei unbebauten Grundstücken oder größeren unbebauten Teilflächen, auf denen eine künftige Bebauung bereits konkret absehbar ist, werden die zulässigen Baugrenzen bei einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall ist die umliegende Wohnbebauung, insbesondere östlich des Sportplatzes, beurteilungsrelevant. Die Bebauung an der Müssenkoppel war bereits bei der 1. Änderung des Bebauungsplans Poppenbüttel 14 Hummelsbüttel 20 Blatt I am 8. März 1984 vollständig vorhanden. Weitere gemäß B-Plan zulässige Wohnbebauung in zweiter Reihe (zu der Wohnbebauung Müssenkoppel 11 bis 19, ungerade Hausnummern) wurde bislang nicht errichtet.

An einer solchen an die Sportanlage heranrückenden Wohnbebauung ist unmittelbar an der westlichen Baugrenze nicht ausgeschlossen, dass die Immissionsrichtwerter Wohngebiete hinsichtlich der Beurteilungskriterien Raumaufhellung und Blendung überschritten werden.

Allerdings wird bereits aufgrund der Lärmimmissionen von der Sportanlage die Möglichkeit einer heranrückenden Wohnbebauung eingeschränkt. Im Bebauungsplan ist der Sportplatz bereits ausgewiesen. Im Rahmen einer Baugenehmigung wären geeignete Maßnahmen an der zu genehmigenden Wohnbebauung zum Schutz vor Lärmimmissionen und entsprechend vor Lichtimmissionen zu prüfen (architektonischer Selbstschutz). Zu berücksichtigen ist dabei, dass Lichtimmissionen als Belästigungen anzusehen sind und keine gesundheitlichen Gefahren darstellen. Die Berücksichtigung weiterer Immissionsorte auf der dem Sportplatz nächstgelegenen Baugrenze halten wir daher für nicht erforderlich.

3.       Hinsichtlich der Einwirkung auf Tiere, insbesondere Insekten und Vögel, werden die Hinweise und Empfehlungen der Licht-Richtlinie berücksichtigt, Richtwerte liegen nicht vor. Die Beurteilung erfolgt aufgrund der Licht-Richtlinie, eine darüber hinaus gehende Prüfung (u.a. des Artenschutzes) erfolgt im Rahmen der Lichtimmissionsprognose somit nicht.

 

(…)“

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Verwaltung empfiehlt, über die Finanzierung zur Errichtung einer Flutlichtanlage weiter zu beraten und für den Fall einer Beschlussfassung diesen ggf. unter den Vorbehalt zu stellen, dass die Entscheidung des Eingabenausschusses abzuwarten ist, bevor der Beschluss umgesetzt wird.

 

 

Anhänge

 

Stellungnahme der Anwohner Sportanlage Tegelsbarg