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Baumfällungen und Siegelungsmaßnahmen durch Neupflanzung von Bäumen kompensieren Kleine Anfrage vom 07.07.16

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

Besonnte Flächen heizen sich deutlich stärker und schneller auf als verschattete Flächen. Insbesondere sind davon die versiegelten Flächen betroffen. Um einen Ausgleich zu schaffen müssen vermehrt Bäume gepflanzt werden -  denn die positive Wirkung von Bäumen ist unbestritten. Sie spenden den benötigten Schatten, kühlen, binden Staub und fördern die Biodiversität.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt Wandsbek:

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt (18.07.2016):

 

  1. Welche Möglichkeiten bestehen, die im Folgenden aufgeführten Regelungen bei Bauvorhaben für den Bezirk Wandsbek verbindlich vorzuschreiben und welche Probleme ergeben sich bei der jeweiligen Umsetzung?

 

a)      Für je vier neu erstellte Stellplätze im Bezirk Wandsbek ist ein heimischer Baum angrenzend an die Stellplätze zu pflanzen. Sollte eine angrenzende Bepflanzung nicht möglich sein, sind vom UGV weitere Maßnahmen zu beschließen.

b)      Je 200 m² überbaute Grundstücksfläche ist ein heimischer Baum angrenzend zum Baumaßnahme zu pflanzen.

Sollte eine angrenzende Bepflanzung nicht möglich sein, sind vom UGV weitere Maßnahmen zu beschließen.

 

Art und Umfang der Begrünung werden in Bebauungsplänen rechtlich festgesetzt. Das Handbuch für Landschaftsplanung in Hamburg gibt für die genannten Belange folgende Standardfestsetzungen vor:

 

  • Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.
  • Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Abweichungen von diesen Standardfestsetzungen sind fallweise möglich.

 

 

  1. Welche Möglichkeit besteht, die im Folgenden aufgeführte Regelung bei Baumfällungen für den Bezirk Wandsbek verbindlich vorzuschreiben und welche Probleme ergeben sich bei der jeweiligen Umsetzung?

 

a)      Je gefällten Baum sind zwei neue heimische Bäume angrenzend zum gefällten Baum zu pflanzen. Sollte eine angrenzende Bepflanzung nicht möglich sein, sind vom UGV weitere Maßnahmen zu beschließen.

 

Die Bemessung des Ersatzwertes für Baumfällungen ist für alle Bezirksämter einheitlich durch ein Baumbewertungsmodell in den „Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung“ der Fachbehörde BUE geregelt. Es kommt regelmäßig zu mehrfachem Ersatzbedarf (möglich sind bis zu 15 Ersatzbäume für einen zu fällenden Baum), der sich in Einzelfällen auf begrenzten Grundstücksflächen nicht sinnvoll realisieren lässt. Daher sind nicht auf dem Grundstück pflanzbare Ersatzbäume mit Ersatzgeldern abzulösen. Problematisch bei der Durchführung von Begrünungsmaßnahmen durch Gehölze ist der fehlende Freiraum für Pflanzungen infolge der zunehmenden Grundstücksverdichtung.

 

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