20-2305

Baumfällung Alstertal Kleine Anfrage vom 02.02.2016

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

In der Woche vor dem 20. Januar 2016 ist ein großer Chausseebaum an der Straße Waldweg 14 gefällt worden. Eine Überprüfung ergab, dass der Baum mit weit mehr als 30 cm Stammdurchmesser, der in einer Höhe von ca. 1 Meter Höhe gefällt wurde, kerngesund war. In der darauffolgenden Sitzung des Regionalausschusses Alstertal am 20. Januar 2016 teilte das Bezirksamt Wandsbek mit, der Baum sei auf Grund von Kronenbrand gefällt worden.

 

Vorbemerkung:

Das Bezirksamt hat in der Sitzung des Regionalausschusses am 20.01.2016 nicht mitgeteilt, dass ein Baum wegen „Kronenbrand“ im Waldweg gefällt wurde.

 

Wir fragen die Verwaltung:

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:                                                                                                  12.02.2016

 

  1. Auf Initiative des Regionalausschusses Alstertal im Jahre 2014 wurde beschlossen, dass Fällungen erst nach Unterrichtung des Regionalausschusses getätigt werden sollten (Drs.: 20-0251.1)

Hat das Bezirksamt den Regionalausschuss Alstertal oder deren Vorsitzenden über die Fällung im Vorfeld in Kenntnis gesetzt? Wenn ja, wann und durch wen? Wenn nein, warum nicht und warum wurde der für das Bezirksamt bindende Beschluss nicht eingehalten?

 

Nein. Das Bezirksamt hat weder den Regionalausschuss Alstertal noch dessen Vorsitzenden über die Fällung informiert.  Kurzfristige Fällungen sind in den Listen der zur Fällung vorgesehenen Bäume, die den Ausschüssen regelhaft zur Information gemeldet werden, nicht enthalten. Eine Vorabinformation des Ausschussvorsitzenden und der Fraktionssprecher hätte in diesem Fall eine zeitliche Verzögerung und dadurch entstehende erhebliche Mehrkosten für die öffentliche Hand bedeutet. Eine unverzügliche, nachträgliche Information über die erfolgte Fällung an den Ausschuss ist im Tagesgeschäft untergegangen.

 

  1. Von wem wurde „Kronenbrand" diagnostiziert und wer hat wann die Genehmigung zur Fällung erteilt?

 

Wer „Kronenbrand“ diagnostiziert hat, ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Der Baum wurde im Zuge von Pflegearbeiten zur Verkehrssicherung des öffentlichen Raumes gefällt. Eine Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich.

 

  1. Kronenbrand allein rechtfertigt nicht die Fällung eines Baumes dieser Größe in einer ad-hoc Maßnahme. Gefahr für die Sicherheit bestand in diesem Fall nicht. Was ist der Grund für die schnelle Durchführung der Fallmaßnahme? Hat das Bezirksamt die zügige Fällung abgewogen? Was waren Gründe für und gegen diellung? Wer hat wann auf welcher Grundlage entschieden, die Fällung zügig durchzuführen?

 

Kronenbrand“ ist eine dem Bezirksamt nicht bekannte Schädigung, es wird vermutet dass hier „Sonnenbrand“ gemeint ist, ein Schadenbild insbesondere bei freistehenden Buchen. Der Baum (Linde) war seit Jahren abgängig und wurde seit 2007 bereits mehrfach im Kronenbereich beschnitten. Im Rahmen der diesjährigen Baumpflegearbeiten zur Verkehrssicherung fiel auf, dass die Krone um mindestens weitere 50% hätte zurückgesetzt werden müssen, um die Verkehrssicherheit herzustellen. Damit wäre nur noch ein Torso stehengeblieben. Aus diesem Grunde wurde vor Ort entschieden, dass ein Erhalt des Baumes nicht sinnvoll sei, und den Baum zu fällen.

 

  1. Ist von privater Seite für diesen Baum ein Fällantrag bei Fachamt des öffentlichen Raumes oder auch bei Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ II) gestellt worden und eingegangen? Wie ist dieser gegebenenfalls beschieden worden?

 

Nein. Siehe im Übrigen zu 2.

 

  1. r eine große Blutbuche, ebenfalls mit Kronenbrand, in der Straße Redder 71 ist vor einigen Jahren ein Fällantrag gestellt worden. Dieser ist seinerzeit negativ beschieden worden, so dass nur die Krone des Baumes zurückgeschnitten wurde. Welcher Unterschied liegt im Vergleich zum beschrieben Fall in der Straße Redder 71 vor? Aus welchen Gründen wurde nun anders entschieden als damals?

 

Dem Bezirksamt ist mit der Belegenheit Redder 71 kein entsprechender Antrag nach der Baumschutzverordnung bekannt.

 

  1. Ist eine Nachpflanzung des gefällten Baumes geplant? Wenn ja, wann, wo und in welcher Art? Wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Der Standort ist wegen der beiden unmittelbar nebenliegenden Grundstückszufahren zu eingeengt, um einem Baum eine nachhaltige Lebensgrundlage zu gewährleisten.

 

  1. Wie hoch beliefen sich die Kosten für die Fällung des Baumes? Aus welchem Titel wurden diese bereitgestellt?

 

Die Kosten für die Baumfällung liegen bei rd. 1.200,- € brutto.

Sie werden aus dem PSP Element 33240 3010-100004.04 bereitgestellt.

 

 

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