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Barrierefreiheit von Wahllokalen Kleine Anfrage v. 03.11.2021

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

Nach §46 der Bundeswahlordnung sollen die Wahllokale so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

 

Gleiches gilt für die Bürgerschaftswahlen nach §8 der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung.

 

Dennoch gab es zur Bundestagswahl 2021 hamburgweit Meldungen über nicht barrierefreie Wahllokale.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

1)      Wer im Bezirksamt ist für die Auswahl der Wahllokale zuständig

a)      bei der Bundestagswahl

 

b)      bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft

 

c)      bei der Bezirksversammlungswahl?

 

2)      Wie hoch war die Anzahl und der Anteil der Wahllokale im Bezirk Hamburg-Wandsbek, die als nicht barrierefrei eingestuft wurden, bei der Bundestagswahl 2021?

 

a)      Um welche Standorte handelte es sich hierbei?

 

3)      Wie hoch war die Anzahl und der Anteil der Wahllokale im Bezirk Hamburg-Wandsbek, die als nicht barrierefrei eingestuft wurden, bei der Hamburgischen Bürgerschaftswahl 2020?

 

a)      Um welche Standorte handelte es sich hierbei?

 

4)      Wie hoch war die Anzahl und der Anteil der Wahllokale im Bezirk Hamburg-Wandsbek, die als nicht barrierefrei eingestuft wurden, bei der Bezirksversammlungswahl 2019?

 

a)      Um welche Standorte handelte es sich hierbei?

 

5)      Welche Maßnahmen sind seitens des Bezirksamts geplant, um die Anzahl der nicht barrierefreien Wahllokale bei zukünftigen Wahlen zu reduzieren?

 

6)      Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, Wählerinnen und Wählern, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, die Stimmabgabe in dem für sie vorgesehenen Wahllokal zu ermöglichen, solange die Barrierefreiheit dort noch nicht gegeben ist?

 

 

 

Anhänge

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