20-2534.1

Aufhebung des Radfahrgebotes auf der Fahrbahn Meiendorfer Weg II Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

  • einstimmiger Beschluss des Regionalausschusses Rahlstedt vom 23.3.2016 über den geänderten Antrag der CDU-Fraktion Drs.Nr. 20-2534

 

Mit dem Antrag Drs. 20-1603 beantragte die CDU-Fraktion folgende Klärung: Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, zu prüfen, ob Radfahrstreifen oder Schutzstreifen für Radfahrer beidseitig auf der Fahrbahn des Meiendorfer Wegs eingerichtet werden können und bei einem positiven Prüfungsergebnis die Einrichtung der Radfahrstreifen oder Schutzstreifen für Radfahrer anzuordnen. Die Fachbehörde wird weiter gebeten, eine Stellungnahme zur Radbenutzungspflicht und der Gewährleistung der Sicherheit der Radfahrer auf dem Meiendorfer Weg dem Regionalausschuss Rahlstedt vorzulegen.

Mit der Mitteilung der Fachbehörde Drs. 20-1942 formulierte die Fachbehörde einen abschlägigen Bescheid, welcher sich auf grundsätzliche Vorgaben bezog, die individuelle Beurteilung der Situation im Meiendorfer Weg jedoch ungeachtet ließ. Weder eine Stellungnahme zur Radbenutzungspflicht im individuellen Fall, noch eine Äußerung zur Gewährleistung der Sicherheit der Radfahrer im Meiendorfer Weg war in der Mitteilung zu finden.

Die Antwort lautete lediglich: Im Zuständigkeitsgebiet des Polizeikommissariats 38 lassen die schmalen Gehwege entlang des Meiendorfer Weges nach den Vorgaben der obersten Landesbehörde eine Freigabe für den Radverkehr (Servicelösung) nicht zu. Weiterhin befinden sich im Meiendorfer Weg zwischen der Reviergrenze und Nordlandweg pro Richtung zwei Metrobushaltestellen ohne gesonderte Wartefläche.  

Die derzeitigen Fahrbahnbreiten schließen eine Anordnung von Radfahr- bzw. Schutzstreifen aus. Baulich erforderliche Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers und sind von diesem zu planen.

Die oberste Landesbehörde für den Straßenverkehr, d.h. die Behörde für lnneres, Amt für lnnere Verwaltung und Planung, Abteilung für Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs, kann gemäß § 46 Abs. 2 STVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein von allen Vorschriften der STVO und ihren Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zulassen.

 

Es erschließt sich den Bürgerinnen und Bürgern, als auch den ortskundigen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern nicht, warum die individuelle Problematik nicht zum Anlass einer Einzelfallprüfung führen kann.

 

Petitum/Beschluss

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

Die Fachbehörde wird erneut gebeten, entsprechend des Paragraphen 46 Abs. 2 STVO, nach individuellem Überprüfen der Situation im Meiendorfer Weg, eine Anordnung der Service-Lösung (gemeinsame Benutzung des Gehweges für Fußgänger und Radfahrer) herbeizuführen. Im Vorwege hierzu soll eine gemeinsame Ortsbegehung stattfinden.

 

Dem Regionalausschuss Rahlstedt möge zeitnah über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet werden.

 

Anhänge

keine Anlage/n