Aufhebung des Radfahrgebotes auf der Fahrbahn Meiendorfer Weg II Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.04.2016 (Drs. 20-2534.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Fachbehörde wird erneut gebeten, entsprechend des Paragraphen 46 Abs. 2 STVO, nach individuellem Überprüfen der Situation im Meiendorfer Weg, eine Anordnung der Service- Lösung (gemeinsame Benutzung des Gehweges für Fußgänger und Radfahrer) herbeizuführen. Im Vorwege hierzu soll eine gemeinsame Ortsbegehung stattfinden. Dem Regionalausschuss Rahlstedt möge zeitnah über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet werden.
Die Behörde für Inneres und Sport teilt Folgendes mit:
Die Beschlussempfehlung kann nicht berücksichtigt werden.
Die Beschaffenheit und die Breiten der Nebenflächen (Gehweg) im Meiendorfer Weg wurden von der Verkehrsdirektion (VD5) der Polizei hinreichend beschrieben (vgl. Drs. 20-1942). Demnach befindet sich in nord-südlicher Richtung im Meiendorfer Weg rechtsseitig ein gepflasteter Gehweg mit einer Breite von ca. 2m Radverkehrsanlagen sind nicht vorhanden.
Die Straße ist im Bereich des Gehweges von diversen Grundstückszufahrten gesäumt. Die Grundstücke sind zum Teil mit hohen Bepflanzungen zur Grundstückeinfassung versehen.
Darüber hinaus verläuft im Meiendorfer Weg eine Metrobuslinie (M24) mit den Haltestellen „Ringstraße“ und „Von-Suppé-Straße“. Die Haltestellen verfügen über keine gesonderten Warteflächen, so dass die Nutzer der Buslinie unmittelbar auf dem Gehweg stehen.
Nach § 25 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Gehwege sind daher grundsätzlich allein den Fußgängern vorbehalten und dürfen – mit Ausnahme von Rad fahrenden Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr – von Fahrzeugen nicht befahren werden.
Eine Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 (Gehweg) mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ kommt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 239 II. nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.
Hier sind insbesondere die Belange älterer Menschen und Kinder als Fußgänger sowie der Rad fahrenden Kinder zu berücksichtigen.
Um die Belange der „schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fußgänger)“ ausreichend zu berücksichtigen und einheitliche Maßstäbe anzuwenden, hat die oberste Landesbehörde -A3- ergänzende Vorgaben zur Freigabe von Gehwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrer an die Straßenverkehrsbehörden verfasst.
Eine Freigabe von Gehwegen zur Benutzung durch Radfahrer kommt insbesondere nicht in Betracht
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Meiendorfer Weg über einen gepflasterten Gehweg von 2,00m Breite, zwei Metro-Bushaltestellen ohne gesonderte Warteflächen sowie einer dichten Folge von Grundstückszufahrten, deren Grundstücke zudem mit zum Teil hohen Bepflanzungen eingefasst sind, so dass eingeschränkte Sichtverhältnisse beim Verlassen der Grundstücke bestehen.
Insofern kann die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer im Meiendorfer Weg im Bereich der Wohnbebauung nicht vorgenommen werden.
Die gewünschte Freigabe der Gehwege zur Benutzung durch Radfahrer widerspräche den erklärten Zielen der Behörde für Inneres und Sport, die auch in dem Bericht der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz „Älter werden in Hamburg“ nachzulesen sind.
(vgl. http://www.hamburg.de/contentblob/3734038/data/bericht-aelter-werden-in-hamburg.pdf - Seite 22)
Eine Ausnahmeregelung gemäß § 46 Absatz 2 StVO von den Vorschriften nach VwV-StVO zu Zeichen 239 II. kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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