Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften - Setzt das Bezirksamt diese korrekt um? Kleine Anfrage v. 06.08.2021
Mit den „Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“ hat die zuständige Behörde den die Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) durchführenden Dienststellen eine Arbeitshilfe zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung gestellt. Gemäß 2.3 der „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“ ist es verboten, die Böden der Bäume mit Asphalt oder Beton zu versiegeln. Fraglich ist, weshalb diese Vorschriften missachtet werden. Beispielsweise ist auf dem Bramfelder Markt ein Baum bis an den Stamm asphaltiert. Mit Drucksache 22/5161 teilt der Senat mit, dass bei Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen werden können (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes). Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Hamburger BaumschutzVO verstößt, kann mit einem Bußgeld von 50 € bis 25.000 € belegt werden. Das Strafmaß richtet sich nach dem Bußgeldkatalog der Bezirksämter (dortige Nr. 6.4 Naturschutzrecht). Es ist im Einzelfall zu bestimmen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1.) Sind dem Bezirksamt Baumstandorte bekannt, bei denen durch öffentliche Bauträger eine Versiegelung der Baumstandorte erfolgte? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden an diesen Standorten eingeleitet?
2.) Welche Maßnahmen wurden bei dem Baumstandort auf dem Bramfelder Markt erhoben, der komplett versiegelt ist? Sollten keine Maßnahmen unternommen, warum nicht?
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.