Antrag der Fraktionen von SPD, Grünen, CDU und FDP im JHA Änderung der Geschäftsordnung des JHA
Vor dem Hintergrund einer stark steigenden Inzidenz an Covid19-Infektionen stehen die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse vor der Herausforderung, die Arbeitsfähigkeit der Gremien auch für den Fall sicherzustellen, dass die Infektionslage Präsenzsitzungen erschwert.
Bereits im Mai hatte die Hamburgische Bürgerschaft ein Gesetz zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie beschlossen, welches bis zum Ablauf des 31. März 2021 für Fälle, in denen die Sitzungen eines Ausschusses an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind, die Durchführung von Sitzungen im Wege von Video- und Telefonkonferenzen ermöglicht.
Diese Regelungen sollen in die Geschäftsordnung des Ausschusses übernommen werden.
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:
Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird wie folgt geändert.
1. Die bisherige Fassung des § 17 wird zum neuen § 17 Absatz 1.
2. Neu eingefügt werden hinter § 17 Abs. 1 die folgenden Absätze:
(2) Die Regelungen des § 13 Abs. 3 bis 5 BezVG können auf die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sinngemäß angewandt werden, soweit das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung festgestellt hat, dass die Sitzungen von Ausschüssen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das vorsitzende Mitglied des Ausschusses auf Antrag der Mehrheit und im Benehmen mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zulassen, dass Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden dürfen. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zwei Werktage vor der geschäftsordnungsmäßigen Einladungsfrist zu stellen. Bei der technischen Umsetzung der Sitzungen ist zu gewährleisten, dass eine Teilnahme mittels Telefon grundsätzlich möglich ist. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit mit der Einladung keine Feststellungen zur Öffentlichkeit getroffen werden. Die Regelungen zur Öffentlichkeit der Unterlagen und Beschlüsse bleiben unberührt. Die Beschlüsse und Unterlagen werden auf dem üblichen Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Ausschusses kann auf Antrag der Mehrheit des Ausschusses in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Fällen und im Benehmen mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zulassen, dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Den Mitgliedern des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt und die Entscheidung über die Änderungen und die Vorlage insgesamt sind in der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzurufen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung.
(5) Wahlen sind nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 unzulässig.“
(6) Die Absätze 2 bis 6 treten mit Außerkrafttreten der durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung der bezirklichen Gremienarbeit anlässlich der COVID-19-Pandemie vom 12.05.2020 (HGVBl. 2020, 255) geänderten Regelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes außer Kraft.
3. Die geänderten Regelungen treten mit Zustimmung durch die Bezirksversammlung Wandsbek oder den für sie handelnden Hauptausschuss in Kraft.
keine Anlage/n