22-2917

Antrag auf Barrierefreiheit in der Straßenverkehrssicherheit für Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. Rollstuhlfahrenden (bzgl. Drs. 22-2229) Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.11.2025 (Drs. 22-2512)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.1

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Das Fachamt Management des Öffentlichen Raumes wird um Begutachtung der Situation vor

Ort und um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.

Die Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:

Der Waldkindergarten Bergstedt befindet sich in einem Wald zwischen den Straße Bergstedter Chaussee, Heinrich-von-Ohlendorff-Straße, Volksdorfer Grenzweg. Die Entfernungen vom Eingang des Waldkindergarten sind im Anhang mit Luftlinie und Wegentfernung dargestellt. Nach Einschätzung des PK 35 liegen die Voraussetzungen der HRVV zu § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern hier nicht vor, da die Einrichtung weder einen direkten Zugang zur Bergstedter Chaussee noch zum Volksdorfer Grenzweg hat.

Nach Rücksprache mit der zentralen Straßenverkehrsbehörde (VD 51) wird dort die Einschätzung geteilt. Der Antrag auf eine Tempo 30 Strecke wird abgelehnt. Zur Heinrich-von-Ohlendorff-Straße besteht wie beschrieben ebenfalls kein direkter Zugang. Die Heinrich-von-Ohlendorff-Straße befindet sich darüber hinaus in einer Tempo 30-Zone.

r eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der Heinrich-von-Ohlendorff-Straße auf „Schrittgeschwindigkeit“ liegen weder eine Notwenigkeit noch die rechtlichen Voraussetzungen vor. Darüber hinaus ist der Gehweg in der Heinrich-von-Ohlendorff-Straße durch einen Grünzug bzw. einen Graben von der Fahrbahn getrennt, was eine zusätzliche Sicherheit für zu Fuß Gehende bedeutet.

Die Behörde für Finanzen und Bezirke nimmt wie folgt Stellung:

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) meldet Fehlanzeige. Bei dem Flurstück 220 der Gemarkung Bergstedt (Senator-Neumann-Haus) handelt sich um ein im Erbbaurecht vergebenes Grundstück, allerdings befinden sich alle umliegenden Straßen im VV des Bezirks (Tiefbau).

Hinweis:

Die Pflicht zur Reinigung von Gehwegen von Eis und Schnee in der für den Fußngerverkehr erforderlichen Breite obliegt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) den Anliegerinnen und Anliegern. Im vorliegenden Fall sind dies die Erbbauberechtigten der Grundstücke, die an die öffentlichen Wege angrenzen (§ 3 Abs. 1 HWG). Hier ist somit das Senator-Neumann-Haus als Erbbauberechtigter zur Schneeräumung verpflichtet.

Der LIG ist als Vertreterin der Grundeigentümerin und Erbbaurechtsgeberin nicht dazu verpflichtet, die Schneeräumung auf dem genannten Weg zu übernehmen. Zur Erläuterung wird daraufhin gewiesen, dass die Erbbauberechtigte durch den Abschluss des Erbbaurechtsvertrags diverse Pflichten von der Erbbaurechtsgeberin und Grundeigentümerin übernommen hat, u.a. auch die Pflicht die Schneeräumung zu betreiben.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Das Fachamt MR Fachbereich Straßen teilt mit, dass der hier genannte Gehweg keine öffentliche Wegefläche ist. Die Wartung und Unterhaltung sowie der Winterdienst obliegen dem Eigentümer.

Der Eigentümer LIG (Landesbetrieb Immobilien und Grundvermögen) ist für eine Stellungnahme zu beteiligen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.02.2026
Ö 14.1
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Bergstedt Heinrich-von-Ohlendorff-Straße Volksdorfer Grenzweg

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