20-6389

Anordnung von Sonderzeichen "Einmündungen freihalten" und Wartelinien Interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion und der GRÜNEN-Fraktion

Antrag

Sachverhalt

An Einmündungen vor Lichtsignalanlagen kann es aufgrund fehlender Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer zu Situationen kommen, bei denen das Einbiegen in eine Hauptverkehrsstraße durch vor der Lichtsignalanlage wartende Verkehrsteilnehmer unnötig erschwert wird. Um dem entgegenzuwirken, haben sich Sonderzeichen mit der Aufschrift „Einmündung freihalten“ o.ä. oder unterbrochene Wartelinien (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) als probates Mittel erwiesen. Fraglich ist, ob, und wenn ja, unter welchen Umständen, diese im Alstertal angeordnet werden können.

Es gibt Beispiele, an denen die Verkehrssituation durch entsprechende Maßnahmen bereits verbessert werden konnte, etwa an der Straße Wellingsbüttler Weg Ecke Barkenkoppel. Hier ist vor der Einmündung der Nebenstraße Barkenkoppel ein Schild mit der Aufschrift „Einmündung freihalten“ angebracht, sodass die Ein- und Ausfahrt aus der Nebenstraße bei sich aufstauendem Verkehr dort möglich bleibt.

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss Alstertal als Beschlussempfehlung an die Bezirksversammlung beschließen:

Petitum/Beschluss

Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, und dem Regionalausschuss Alstertal mitzuteilen,

  1. unter welchen Umständen Sonderzeichen (Schilder) mit der Aufschrift „Einmündung freihalten“ o.ä. oder die Wartelinie (unterbrochene Haltelinie) angeordnet werden können.
  2. ob an der Ecke Moorhof/Poppenbüttler Hauptstraße ein Sonderzeichen (Schild) mit der Aufschrift „Einmündung freihalten“ o.ä. oder die Wartelinie (unterbrochene Haltelinie) angeordnet werden kann.
  3. ob an der Ecke Rehmbrook/Ulzburgerstraße ein Sonderzeichen (Schild) mit der Aufschrift „Einndung freihalten“ o.ä. oder die Wartelinie (unterbrochene Haltelinie) angeordnet werden kann.
Anhänge

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