Andauernde Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des Bebauungsplanes Volksdorf 40 Antrag der Liberalen Fraktionsgemeinschaft
Im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist seit 2005 diese Fassung der Verordnung über den Bebauungsplan Volksdorf 40 veröffentlicht:
https://www.luewu.de/gvbl/2005/20.pdf
Bei Bauanträgen wendet das Bezirksamt allerdings seit Jahren eine andere Fassung an.
Der Unterschied betrifft die mit (B) bezeichneten Flächen:
In dem allgemeinen Wohngebiet innerhalb des Erhaltungsbereichs und den reinen Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „ (A) bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200m², auf den mit „B“ und „(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m² und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80m² jeweils als Höchstmaß zulässig.
Der Zustand ist seit längerer Zeit bekannt, ohne dass Abhilfe geschaffen worden wäre. Wenn sich jemand über Internet über das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt informiert, erhält er eine andere Auskunft, als wenn er sich persönlich oder schriftlich an die Behörde wendet. Der LFG-Fraktion ist bekannt, dass sich das Bezirksamt bemüht, eine rechtssichere Lösung des Problems zu finden. Diese wird nach bisherigem Kenntnisstand noch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Damit bei allfälligen Grundstücksgeschäften keine Fehlentscheidungen passieren, die u.U. zu Schadensersatzforderungen ggü. dem Bezirksamt führen könnten, beantragt die LFG-Fraktion Folgendes:
Das Bezirksamt möge im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt quer über der entsprechenden Passage des Bebauungsplanes Volksdorf 40 einen farblich deutlich sichtbaren Querdruck anbringen lassen:
„Hinweis: Ob auf den mit „B“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 120 qm oder von 150 qm zulässig ist, wird derzeit rechtlich überprüft.“
keine Anlage/n
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