Am Nydamer Weg 27 wurden Bäume gefällt Kleine Anfrage vom 18.02.2026
Wenn auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück ein geschützter Baum
gefällt,stark zurückgeschnitten oderEingriffe in das Wurzelwerk (Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen)vorgenommen werden sollen, benötigt man eine Genehmigung. Diese Genehmigung muss vorab bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Ob bestimmte Bäume unter Umständen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, prüft und entscheidet die bezirkliche Naturschutzbehörde.
Es muss ein besonderer Grund für das Fällen des Baumes vorliegen:
der Baum ist stark geschädigt, absterbend oder tot, droht umzustürzen oder zu brechen
der Baum behindert ein zulässiges Bauvorhaben
der Baum beeinträchtigt in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung
Es liegt ein besonderer Grund für das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen vor:
sie sind bruchgefährdet,
sie schlagen direkt auf ein Dach oder eine Hauswand an
sie behindern das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich
sie wachsen in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße
sie verschatten oder verdecken Straßenbeleuchtungen oder Ampeln
es handelt sich um einen baumerhaltenden Pflegeschnitt
Bei Bauvorhaben: Gehölzbestandsplan (Aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Bei allen sonstigen Anträgen reichen Unterlagen aus, die die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit erfüllen.)
Die Genehmigung wird in der Regel mit Auflagen (zum Beispiel Ersatzpflanzungen oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe) erteilt.
Geschützt sind
Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr,
Baumgruppen oder -reihen von mindestens 3 Bäumen, wobei einer der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist
mehrstämmige Bäume, von denen wenigstens ein Stamm 50 cm Stammumfang hat
Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm
Die Stammumfänge sind jeweils in 130 cm Höhe zu messen.
In ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Eine Fällung bedarf immer einer Genehmigung.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
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