Wenn auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück ein geschützter Baum
gefällt,stark zurückgeschnitten oderEingriffe in das Wurzelwerk (Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen)vorgenommen werden sollen, benötigt man eine Genehmigung. Diese Genehmigung muss vorab bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Ob bestimmte Bäume unter Umständen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, prüft und entscheidet die bezirkliche Naturschutzbehörde.
Es muss ein besonderer Grund für das Fällen des Baumes vorliegen:
der Baum ist stark geschädigt, absterbend oder tot, droht umzustürzen oder zu brechen
der Baum behindert ein zulässiges Bauvorhaben
der Baum beeinträchtigt in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung
Es liegt ein besonderer Grund für das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen vor:
sie sind bruchgefährdet,
sie schlagen direkt auf ein Dach oder eine Hauswand an
sie behindern das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich
sie wachsen in den vorgeschriebenen Freiraum der Straße
sie verschatten oder verdecken Straßenbeleuchtungen oder Ampeln
es handelt sich um einen baumerhaltenden Pflegeschnitt
Bei Bauvorhaben: Gehölzbestandsplan (Aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Bei allen sonstigen Anträgen reichen Unterlagen aus, die die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit erfüllen.)
Die Genehmigung wird in der Regel mit Auflagen (zum Beispiel Ersatzpflanzungen oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe) erteilt.
Geschützt sind
Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr,
Baumgruppen oder -reihen von mindestens 3 Bäumen, wobei einer der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist
mehrstämmige Bäume, von denen wenigstens ein Stamm 50 cm Stammumfang hat
Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm
Die Stammumfänge sind jeweils in 130 cm Höhe zu messen.
In ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten sind in der Regel alle Gehölze geschützt. Eine Fällung bedarf immer einer Genehmigung.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
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Wann wurde der Antrag zur Genehmigung der Fällung der Bäume auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) gestellt und wann wurde die Genehmigung zur Fällung der Bäume erteilt?
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Welcher besondere Grund für das Fällen der einzelnen Bäume lag vor?
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Befindet sich der Nydamer Weg 27 in einem ausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebiet, wo in der Regel alle Gehölze geschützt sind und wo eine Fällung immer einer Genehmigung bedarf?
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Wurden auch Bäume zur Fällung auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) beantragt, die geschützt sind?
- Wenn ja, welche?
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Wenn nein, welche Bäume wurden zur Fällung genehmigt?
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Wurde zum Antrag zur Genehmigung der Fällung der Bäume auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) ein Gehölzbestandsplan (aus den Unterlagen, die auch als Anlage zum Bescheid dienen, muss hinreichend genau ersichtlich sein, an welchen Gehölzen welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen) eingereicht?
- Wenn ja, in welcher Form?
- Wenn nein, warum nicht und wurde trotzdem eine Genehmigung erteilt?
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Wurde für das Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) ein Bauantrag eingereicht?
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Wenn ja, wann und in welcher Form (§61, §62, §63 HBauO)?
- Wenn nein, warum nicht?
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Wann wurde der Bauantrag für das Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) genehmigt?
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Wann wurde der Bauantrag für das Grundstück Nydamer Weg 29 (Flurstück 1739) gestellt und wann wurde die Baugenehmigung erteilt?
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Wie viele Wohneinheiten wurden jeweils für die Bauvorhaben auf den Grundstücken Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) und Nydamer Weg 29 (Flurstück 1739) beantragt und genehmigt?
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Welche Auflagen (zum Beispiel Ersatzpflanzungen oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe) wurden mit der Genehmigung der Fällung der Bäume auf dem Grundstück Nydamer Weg 27 (Flurstück 1738) erteilt?
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Welches Fachamt ist für den Bauantrag und die Baugenehmigung und welches Fachamt für den Antrag zur Fällung der Bäume zuständig?
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Wie erfolgt die Abstimmung der beiden Fachämter, wenn ein Baum oder mehrere Bäume ein zulässiges Bauvorhaben behindern?
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Wenn keine Abstimmung der Fachämter erfolgte, warum nicht und gehört die Fällung von Bäumen, bei einem zulässigen Bauvorhaben, nicht zur Baugenehmigung?
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Können beide Anträge (Bauantrag und Fällung der Bäume) zur gleichen Zeit gestellt werden oder muss erst die Baugenehmigung zwingend vorliegen?
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Wie lange dauert die Bearbeitung des Bauantrages und wie lange dauert die Genehmigung zur Fällung der Bäume, bei einem zulässigen Bauvorhaben?
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Werden die Fällungen von Bäumen auf Grundstücken und die Ersatzpflanzungen veröffentlicht, wie die Listen der Baumfällarbeiten im Herbst/Winter der Straßenbäume und die Listen der Straßenbaumersatzpflanzungen?
- Wenn ja, wo?
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Wenn nein, wie und wann werden die Nachpflanzungen bei einem zulässigen Bauvorhaben kontrolliert?