20-2183

Alstertaler Bettlerring unverzüglich auflösen Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.11.2015 (Drs. 20-1894.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, die Situation vor Ort regelmäßig zu überprüfen

und gegebenenfalls einzuschreiten.

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

 

Dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) 35 ist die Anwesenheit von zwei Bettlern im Bereich Heegbarg und wechselnd weiterer Personen auf der Brücke des S-Bahnhofes Poppenbüttel bekannt.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein polizeiliches Einschreiten gegen Bettler nur möglich ist, wenn das Betteln mit der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder mit Gefahrensituationen einhergeht. Nach Erkenntnissen des PK 35 liegen diese Voraussetzungen hier  bisher nicht vor.

Beschwerden über aggressives Betteln sind dem PK 35 ebenfalls nicht bekannt. Besondere polizeiliche Maßnahmen sind daher zurzeit nicht angezeigt.

Unabhängig davon wird die Polizei auch weiterhin die Entwicklung im Bereich des S-Bahnhofes Poppenbüttel beobachten und lageangepasst die erforderlichen Maßnahmen treffen.

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nimmt wie folgt Stellung:

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat die Deutsche Bahn AG, die für den Betrieb der S-Bahn und des S-Bahnhofs Poppenbüttel zuständig ist, um Stellungnahme gebeten, die diese auch bereits gegenüber dem Bezirksamt Wandsbek abgegeben hat.

 

Der HVV Gemeinschaftstarif untersagt in seinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich das Betteln. Laut § 4 (2) Satz 13 ist es "Fahrgästen insbesondere untersagt, [...]", "in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen zu musizieren oder zu betteln."

§8 sieht hierfür eine Strafe von 40 Euro vor; §8 (letzter Abschnitt) regelt: "Bei Verstoß gegen die Untersagungen nach Absatz (2) Nr. 13 (Verbot von Betteln und Musizieren) oder 14 (Alkoholkonsumverbot) hat der Fahrgast eine Vertragsstrafe von 40 Euro zu zahlen".

 

Auch die Hausordnung der DB Station&Service AG gestattet Betteln und Belästigen von Personen nicht.

 

Die DB Sicherheit kann die Personen grundsätzlich belehren und ggf. des Hausrechtsbereiches verweisen. Nächste Eskalationsstufe wäre die Anzeige wegen Hausfriedensbruch nach §123 StGB. Parallel kann nach dem HVV Tarif eine Vertragsstrafe von 40 € erhoben werden. Voraussetzung ist hierbei natürlich grundsätzlich, dass sich die sanktionsrelevanten „Vorfälle“ im Einzugsbereich des HVV-Tarifgebiets (sprich Bahnsteiganlagen) beziehungsweise im Hausrechtsbereich der DB Station&Service AG erfolgen.

 

Rechtlich gesehen kann die DB AG bei Hausrechtsverstößen „Hausverbote“ aussprechen. Bei mutwillig herbeigerufenen Verschmutzungen können lediglich Reinigungsentgelte erhoben werden. Sofern vermehrt Verstöße gegen geltendes Hausverbot festgestellt werden, kann in Einzelfällen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erhoben werden.

 

Die DB AG hat mitgeteilt, dass sie den Hinweis der BV Wandsbek an die DB Sicherheit weitergegeben hat. Die DB Sicherheit wird die genannten Stationen in der nächsten Zeit stärker kontrollieren.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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