Allzuständigkeit bei Verpflichtungserklärungen einführen Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.08.2019 (Drs. 21-0134)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert sich bei der zuständigen Behörde dafür einzusetzen, dass die Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG ohne Bindung an die örtliche Zuständigkeit ermöglicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass im Vorfeld ein für alle Kundenzentren zugriffsfähiges Register eingerichtet wird.
Das Bezirksamt antwortet wie folgt:
Verpflichtungserklärungen werden auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wer-den. Die Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht vom 19.06.2018 (Amtl. Anz. S. 1453) regelt die örtliche Zuständigkeit der Bezirke.
In Wandsbek nehmen die Kundenzentren Verpflichtungserklärungen bei Aufenthalten bis 90 Tage entgegen; bei längeren Aufenthalten die Abteilung Ausländerangelegenheiten. Die regionalen Kundenzentren Bramfeld und Volksdorf bieten die Dienstleistung nicht an; Ver-pflichtungserklärungen können auch nicht online als Termin gebucht werden. Für den Bereich Volksdorf nimmt das Kundenzentrum Alstertal die Verpflichtungserklärungen entgegen und für den Bereich Bramfeld das Kundenzentrum Wandsbek-Kern.
Im August 2018 beschlossen die Bezirksamtsleitungen die Entwicklung eines digitalen Fach-verfahrens als Basis zur Einführung einer Allzuständigkeit für Verpflichtungserklärungen. Das Fachverfahren wurde entwickelt und im Bezirksamt Hamburg-Mitte erfolgreich pilotiert. Der Rollout für die Bezirksämter soll bis Ende 2019 abgeschlossen sein. Im Anschluss wäre die Einführung einer Allzuständigkeit durch entsprechende Änderung der Zuständigkeitsanordnung grundsätzlich möglich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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