22-3181

Ärztliche Versorgung Steilshoop: Behördenkompetenzen ausschöpfen und lokalen Versorgungsbedarf prüfen Debattenantrag der Fraktion Die Linke

Antrag

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 4.5

Sachverhalt

Die prekäre ärztliche Versorgung in Steilshoop beschäftigt seit längerem Politik, Verwaltung und natürlich besonders die Bewohner*innen des Stadtteils.

Politische Initiativen seitens der Bürgerschaft oder der Bezirksversammlung, die die Ansiedlung weiterer Ärzt*innen vor Ort zum Ziel haben, werden hierbei regelmäßig in Stellungnahmen von Fachbehörden oder dem Bezirksamt zwar grundsätzlich begrüßt, in der Sache dann aber in der Regel mit Verweis auf mangelnde Zuständigkeit bzw. Möglichkeiten der Einflussnahme abgelehnt.

Nach der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration hat nun auch das Bezirksamt davon abgesehen, ein*e Referent*in in den zuständigen Regionalausschuss zu entsenden, da der, die bezirkliche Zuständigkeiten betreffende Sachverhalt ausführlich mit der Drucksache 23/1367 dargelegt (…) worden sei (Drucksache 22/2837).

In einer weiteren Stellungnahme der Bezirksamtsleitung (Drucksache 22/2979) verweist dieser ebenfalls auf die Drucksache 23/1367 und betont noch einmal die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung. Bezüglich der Möglichkeiten der Errichtung eines kommunalen bzw. lokalen Gesundheits-zentrum habe das Bezirksamt allerdings nach Fördermöglichkeiten bei der Fachbehörde angefragt.

Die in Drucksache 23/1367 formulierte und seitdem regelmäßig wiederholte Argumentation der Fachbehörde lautet in etwa wie folgt:

  1. Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung sei gemäß §75 SGB V Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH)
  2. r die Versorgungsplanung gelte die sogenannte Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss, wonach Hamburg jedoch nicht in Stadtteile unterteilt werde, sondern das gesamte Stadtgebiet als ein Planungsbereich gelte.
  3. r den Planungsbereich stünden keine freien Arztsitze zur Verfügung (laut Drucksache 23/727 besteht bei fast allen Arztgruppen im Planungsbereich ein Versorgungsgrad von 110%)
  4. Der Stadtteil werde durch angrenzende Praxen mitversorgt

Zusammengefasst: Man kann also aufgrund des Zuschnitts des Planungsbereichs niemanden dazu anhalten, sich hausärztlich in Steilshoop niederzulassen. Und gleichzeitig fehlt Ärzt*innen oder der öffentlichen Hand, die das ggf. freiwillig möchten, die Möglichkeit, einen Kassensitz zu erwerben.

So formal korrekt diese Argumente auch sein mögen, lassen sie jedoch wesentliche Punkte außer Acht. Zunächst ist einmal festzustellen, dass die theoretische Mitversorgung des Stadtteils durch angrenzende Arztpraxen de facto nun einmal nicht stattfindet.

Außerdem wird in den Stellungnahmen der Fachbehörde regelmäßig außer Acht gelassen, dass sie über mehr Kompetenzen verfügt, als lediglich an die KVH zu appellieren.

Es ist laut Sozialgesetzbuch (§101 Abs. 1 Nr. 3a SGB V) nämlich durchaus möglich, dass innerhalb eines bestehenden Planungsbereiches durch die KVH ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt werden kann.

Und es ist weiterhin laut Bedarfsplanungs-Richtlinie (§35 BPL-RL) möglich, dass die zuständige Fachbehörde auf Landesebene die Prüfung und ggf. Feststellung eines solchen zusätzlichen Versorgungsbedarfs veranlasst.

Es braucht mehr Ärzt*innen in Steilshoop. Die Bindung von zusätzlichen Kassensitzen an den Stadtteil wäre ein wichtiger Schritt, dies für die Zukunft gewährleisten zu können. Der Senat und seine Fachbehörden müssen angehalten werden, alle hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen.

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Die Bezirksversammlung Wandsbek ersucht die Bezirksamtsleitung, sich gegenüber der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration dafür einzusetzen, dass

  1. diese im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß §§ 90 ff. SGB V eine Prüfung und Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3a SGB V in Verbindung mit § 35 der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für den Stadtteil Steilshoop veranlasst. Dabei soll insbesondere die hausärztliche und kinderärztliche Versorgung berücksichtigt werden.
  2. die Stadt Hamburg ein kommunales MVZ gründet, um sich auf zusätzliche KV-Sitze zu bewerben, die durch einen festgestellten lokalen Sonderbedarf ausgeschrieben werden und sich auf frei werdende KV-Sitze zu bewerben.
Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Lokalisation Beta
Steilshoop

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