Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.06.2019 (Drs. 21-0002)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
mitzuteilen, ob und wenn ja, warum sie an der Rechtsauffassung, die Höchstgrenze von „höchstens neun Mitgliedern“ des § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG sei in jedem Fall nicht zu überschreiten, festhält.
schnellstmöglich eine Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes zu veranlassen, mit dem Ziel, in § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG die Formulierung „mit höchstens neun Mitgliedern“ zu streichen und in § 15 BezVG die Möglichkeit zur Bestellung ständiger Vertretungen vorzusehen.
Stellungnahme der Finanzbehörde (FB):
Die Finanzbehörde hat die Empfehlung der Bezirksversammlung Wandsbek zur Kenntnis ge-nommen und nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006 wurde zuletzt durch Artikel 3 des Ge-setzes vom 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131) 1) mit der Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen geändert.
Die Bezirksversammlungen wurden anlässlich ihrer bevorstehenden Konstituierung von der Finanzbehörde am 11. Juni 2019 u. a. über die Auswirkungen der danach erfolgten Änderun-gen des § 17 Abs. 3 BezVG informiert:
Danach sollen die Höchstgrenzen für die Ausschussgrößen zwar grundsätzlich eingehalten werden. Nach Erteilung der Grundmandate können die Mehrheitsverhältnisse der Bezirksver-sammlung jedoch durch zusätzliche Ausschussmitglieder ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn dies mit einer Ausschussgröße kleiner/gleich der vorgesehenen Höchstzahl nicht abgebildet werden kann. Entscheidend für die Besetzung der Ausschüsse sind die Mehr-heitsverhältnisse der Bezirksversammlung und nicht das Stärkeverhältnis der Fraktionen. Ent-sprechend ist bei der Zuteilung eventueller Ausgleichsmandate auf die „herrschende“ Partei bzw. Koalition abzustellen und die diesbezügliche tatsächliche Entwicklung – soweit erforder-lich – abzuwarten.
Zu 2.:
Da der Hauptausschuss an Stelle der Bezirksversammlung für diese Entscheidungen treffen kann, müssen dessen Mitglieder – im Unterschied zu den Mitgliedern der übrigen Ausschüsse – der Bezirksversammlung angehören . Eine Vertretung von Mitgliedern des Hauptausschus-ses bei dessen Sitzungen ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Vertretung der Mitglieder der Bezirksversammlung bei deren Sitzungen.
Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.
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