21-0002

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes Antrag mehrerer Abgeordneter

Antrag

Sachverhalt

 

Bei Verabschiedung der Novelle des Bezirksverwaltungsgesetzes 2006 in der Hamburgischen Bürgerschaft war u.a. die Struktur der Ausschüsse der Bezirksversammlung strittig. Entgegen der bisherigen Praxis sollte es keine Unterausschüsse mehr geben (§ 16 Abs. 1 S. 2 BezVG). Als Kompromiss wurde nur eine Ausnahme für die Regionalausschüsse vorgesehen, bei denen jeweils ein Unterausschuss mit höchstens neun Mitgliedern gebildet werden darf, in dem in nichtöffentlicher Sitzung Bauangelegenheiten des Bezirksamtes behandelt werden (Gottschalck/Stüber: Ein neues Bezirksverwaltungsgesetz für Hamburg, in: NordÖR, 12/2006, 477).

 

Vor dem Hintergrund des damaligen Ziels der Novelle, namentlich die demokratische Beteiligung der Bezirksversammlungen substanziell zu verbessern, stellt sich der damalige Kompromiss nunmehr als Hemmnis für die bezirkliche Ausschussarbeit dar.

 

Die (Unter-) Ausschüsse der Bezirksversammlung sollen einerseits die Zusammensetzung der Bezirksversammlung widerspiegeln, bestehende Koalitionen in der Bezirksversammlung sollen sich in den Mehrheitsverhältnissen abbilden und den (kleinen) Fraktionen steht in allen (Unter-) Ausschüssen der Bezirksversammlung – mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses – jeweils ein Grundmandat zu.

 

In einer Bezirksversammlung, die aus drei größeren (SPD, Grüne, CDU) und drei kleineren Fraktionen (AfD, Linke, FDP) besteht, wie dies in der Bezirksversammlung Wandsbek der Fall ist, kann mit (Unter-) Ausschüssen, die aus höchstens neun Mitgliedern bestehen, eine Besetzung nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare-Niemeyer im Sinne des § 17 BezVG unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse in der Bezirksversammlung (Koalitionen) endgültig nicht mehr sichergestellt werden.

 

Eine weitere Verkleinerung der Ausschüsse (6er-Ausschuss), um mit Grund- und Ausgleichsmandaten im Sinne des § 17 Abs. 1 BezVG die Mehrheitsverhältnisse möglicher Koalitionen in den Ausschüssen abzubilden und anderseits die Grenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG („höchstens neun Mitgliedern“) nicht zu überschreiten, führt unweigerlich dazu, dass die kleinste der größeren Fraktionen nicht angemessen im Verhältnis des Stärkeverhältnisses berücksichtigt werden kann.

 

Die Bezirksaufsicht vertritt bisher die Rechtsauffassung, dass die Höchstgrenze von neun Mitgliedern für Unterausschüsse bei Regionalausschüssen nicht überschritten werde dürfe.

 

Da der Landesgesetzgeber 2006 die Wahlrechtsreform, eine 3%-Hürde und die Notwendigkeit, sechs Fraktionen mit jeweiligen Grundmandaten in den Ausschüssen zu berücksichtigen, nicht vorhergesehen hat, regen die Antragsteller/innen an, das Bezirksverwaltungsgesetz zu ändern.

 

Bei dieser Gelegenheit soll ebenso die Möglichkeit geschaffen werden, für die Mitglieder des Hauptausschusses (§ 15 BezVG) ständige Vertretungen zu bestellen, wie § 17 Abs. 5 BezVG dies für andere Ausschüsse ermöglicht, um auch im Hauptausschuss die kontinuierliche Vertretung der Fraktionen in jedem Fall sicherzustellen.

 

Die Bezirksversammlung möge vor diesem Hintergrund beschließen:

 

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Die zuständige Fachbehörde (Bezirksaufsicht) wird gebeten,

 

mitzuteilen, ob und wenn ja, warum sie an der Rechtsauffassung, die Höchstgrenze von höchstens neun Mitgliederndes § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG sei in jedem Fall nicht zu überschreiten, festhält.

 

 

  1. Die Hamburgische Bürgerschaft und die zuständige Fachbehörde werden gebeten,

 

schnellstmöglich eine Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes zu veranlassen, mit dem Ziel, in § 16 Abs. 1 Satz 3 BezVG die Formulierung mit höchstens neun Mitgliedernzu streichen und in § 15 BezVG die Möglichkeit zur Bestellung ständiger Vertretungen vorzusehen.

 

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, den Hauptausschuss kontinuierlich über die weitere Entwicklung zu unterrichten.

 

 

Anhänge

 

keine Anlage/n