§ 246 BauGB Eingabe
Folgende E- Mail liegt der Geschäftsstelle vor:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezug auf die öffentliche Plandiskussion zu den Flüchtlingsunterkünften Rehagen und Wildes Moor, bitte ich um weitere Klarstellung und Information.
Bei beiden Informationsveranstaltungen sind die Verwaltungsvertreter von einer kurzfristigen Genehmigungsfähigkeit der vorgestellten Bauvorhaben ausgegangen und haben diese Genehmigungsfähigkeit auch den Bürgern zweifelsfrei suggeriert. Es ging ja nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie.
Nachvollziehbare Erläuterungen erfolgten hierzu jedoch nicht und eine hinreichende Darstellung fehlt nun auch in den Protokollen oder den weiteren Nachbesprechungsunterlagen.
Sämtliche Aussagen hierzu stellen jedenfalls eine Genehmigungsfähigkeit nicht in Frage.
Es ist mir anhand der Äußerungen während der Plandiskussionen und der schriftlichen Darstellung bisher nicht möglich, die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Bebauung bzw. die rechtliche Prüfung einer solchen zu erkennen oder nachzuvollziehen.
Da Sie gegenüber den Bürgern eine Genehmigungsfähigkeit voraussetzen, gehe ich davon aus, dass diese vorab geprüft wurde, um die Bürger nicht falsch zu informieren. Zweifel oder Unsicherheiten hinsichtlich einer Genehmigungsfähigkeit wurden jedenfalls seitens der Verwaltung keine zum Ausdruck gebracht.
Bitte erläutern Sie mir in juristisch nachvollziehbarer Weise die behauptete kurzfristige Genehmigungsfähigkeit nach § 246 Abs. 14 BGB für die Bauvorhaben Rehagen und Wildes Moor.
Die aus meiner Sicht besonders erklärungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale habe ich gelb markiert.
§ 246 Abs. 14 BauGB
Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden.
Nach § 246 Abs. 14 BauGB sind die §§ 246 Abs. 9 und 13 hier vorrangig anzuwenden, deshalb erbitte ich auch hierzu Unterrichtung über die Prüfungsergebnisse, warum eine zweckdienliche Bebauung hiernach nicht genehmigungsfähig und damit nicht vorzugswürdig ist.
§ 246 Abs. 9 BauGB
(…) gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
§ 35 Absatz 4 Satz 1 als Rechtsfolgenverweis
Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
§ 35 Abs. 3
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
§ 246 Absatz 13 BauGB
Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
Zu § 35 Absatz 4 Satz 1 als Rechtsfolgenverweis, siehe oben.
Sollte eine solche rechtliche Prüfung wider Erwarten noch nicht erfolgt oder nicht abgeschlossen sein, dann bitte ich die Bürger über diese Tatsache öffentlich zu informieren, um die Darstellungen während der öffentlichen Plandiskussionen richtig zu stellen.
Zusammenfassend erbitte ich demnach Auskunft darüber:
Warum erfolgt eine Bebauung der Flächen Rehagen / Wildes Moor nicht gemäß § 264 Abs. 9 BauGB?
Warum erfolgt eine Bebauung der Flächen Rehagen / Wildes Moor nicht gemäß § 264 Abs. 13 BauGB?
Wenn eine Ausnahmebebauung trotz der §§ 246 Abs. 9 und 13 BauGB ausscheidet, warum ist die jetzt geplante Bebauung nach § 246 Abs. 14 BauGB erforderlich und welche anderen Flächen wurden nach § 246 Abs. 8 – 13 BauGB in ganz Hamburg zwecks Ausnahmebebauung geprüft und für nicht genehmigungsfähig befunden, um die Anwendbarkeit von § 246 Abs. 14 zu rechtfertigen.
Besten Dank für die Auskunft.
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