21-0572.01

Stellungnahme zum gemeinsamen Antrag SPD - GRÜNE betr. Sicherung der Kreuzung Eißendorfer Straße - Weusthoffstraße für Fußgängerinnen und Fussgänger

Antwort/Stellungnahme gem. § 27 BezVG

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Gremium
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10.02.2022
Sachverhalt

Die Kreuzung Eißendorfer Straße / Weusthoffstraße ist eine für Eißendorf vielbefahrene Straße, an der sich auch eine Bushaltestelle befindet. In der Nähe befinden sich eine Kita und eine Stadtteilschule.

 

Beim Linksabbiegen der Autos von der Eißendorfer Straße in die Weusthoffstraße beachten einige Autofahrer*innen nur den Gegenverkehr vom Ehestorfer Weg kommend, beschleunigen jedoch beim Abbiegen und nehmen dort die Fußgängerüberquerung nicht wahr, was dazu führt, dass es vor allem in der Dunkelheit zu Beinaheunfällen kam.

Petitum/Beschluss

Die die zuständige Stelle wird gebeten zu prüfen, welche Maßnahmen zeitnah ergriffen werden können, um die Sicherheit der Fußgänger beim Überqueren der Straße zu erhöhen, bspw.

· durch eine blinkende Warnampel, die darauf hinweist, dass Fußgänger kreuzen

· durch eine Verlegung der Fußgängerquerung

· durch eine Änderung der Ampelschaltung

· oder durch andere angemessene und zielführende Maßnahmen.

Die Prüfergebnisse sollen im Ausschuss für Mobilität und Inneres vorgestellt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksversammlung Harburg   27.01.2022

Der Vorsitzende

 

 

 

Die Zentrale Verkehrsbehörde (VD 52) nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 46 nimmt zu dem gemeinsamen Antrag SPD/GRÜNE Drs. 21-0572 wie folgt Stellung:

 

 

 

  1. Sachstand

Eine Unfallauswertung mittels der Datenbank EUSKA hat ergeben, dass an bezeichneter Fußgängerfurt in den letzten fünf Jahren kein Unfall zwischen linksabbiegenden Fahrzeugen und die Fahrbahn querenden zu Fuß Gehenden polizeilich registriert wurde.

 

Weder dem PK 46, noch VD 52 liegen Erkenntnisse oder Beschwerden zu der geschilderten Situation bezüglich sogenannter Beinaheunfälle vor.

 

 

  1. Prüfung

Die Situation vor Ort wurde durch VD 52 in Augenschein genommen. Dabei konnten keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

 

Die Sicht von Linksabbiegern auf die Fußgänger ist uneingeschränkt möglich. Das Sichtfeld ist von Einbauten oder Hindernissen frei. Die Markierungen befinden sich in einem einwandfreien Zustand.

 

Nach Auskunft des Landesbetriebes Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) wurde die Anlage im Mai 2021 komplett erneuert inklusive einer Busbeschleunigung.

 

Bezüglich der öffentlichen Beleuchtung im Bereich der Örtlichkeit wurde durch VD 52 bei der zuständigen Stelle eine Überprüfung veranlasst. Das Ergebnis hierzu steht noch aus.

 

 

  1. Stellungnahme

Seitens der VD 52 wird kein Handlungsbedarf gesehen. Die Verkehrssituation und die straßenbaulichen Gegebenheiten führen zu keiner erhöhten Verkehrsgefährdung für zu Fuß Gehende.

 

Die von der Bezirksversammlung vorgeschlagenen möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für Fußgänger an der Kreuzung Eißendorfer Straße / Weusthoffstraße werden von der VD 52 wie folgt bewertet:

 

a)        Blinkende Warnampel, die darauf hinweist, dass Fußgänger kreuzen

Bei diesem sogenannten Hilfssignal handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 38 Absatz 3 Nr. II sind ortsfeste gelbe Blinklichter nur sparsam zu verwenden, und nur dann, wenn eine Warnung erforderlich und nicht anderweitig gegeben werden kann. Weiterhin gilt auch für diese Hilfssignale, dass sie durch die Straßenverkehrsbehörde nur angeordnet werden dürfen, wenn dies nach den Umständen zwingend geboten ist (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu den §§ 39-43 VwV-StVO).

 

Die gut einsehbare Lage der Furt und das Fehlen belegbarer Konfliktsituationen lassen eine Erforderlichkeit hier nicht erkennen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht vor.

 

b)        Verlegung der Fußgängerquerung

Die Fußgängerfurt liegt etwa sechs Meter vom Knoten abgesetzt, so dass der Linksabbiegende dadurch die Möglichkeit hat, zunächst den Gegenverkehr bei entsprechenden Lücken passieren zu können und anschließend vor der Furt stehen bleiben zu können, um dort querende zu Fuß Gehende passieren zu lassen, ohne dass er damit den entgegenkommenden Verkehr behindern würde.

 

Eine Verlegung der Furt in Richtung der Mitte des Knotens würde aus hiesiger Sicht zu einer Verschlechterung der Situation führen, da der Fahrzeugführende dann entgegenkommende Fahrzeuge und parallel zu Fuß Gehende zeitgleich beachten muss. Eine solche Verlegung der Furt birgt zusätzlich das Risiko, dass sich Rad Fahrende und zu Fuß Gehende für rechtsabbiegende Fahrzeuge im toten Winkel befinden.

 

c)        Änderung der Ampelschaltung

Die derzeitige Schaltung entspricht den gültigen Regelwerken. Zu Fuß Gehende und Rad Fahrende bekommen an der benannten Furt zwei Sekunden vor dem Kraftfahrzeugverkehr Grünlicht, so dass sie sich zu Freigabebeginn bereits auf der Fahrbahn befinden können. Die gemeinsame Freigabe von parallelen Verkehren ermöglicht kürzere Umläufe und damit verbunden auch kürzere Wartezeiten. Dies ist im Hinblick auf die Sicherheit der Fußgänger deutlich von Vorteil, da es bei kürzeren Wartezeiten entsprechend weniger zu verkehrswidrigem Verhalten (bei „Rot“ gehen) kommt.

 

Eine gesicherte, von den zu Fuß Gehenden getrennte, Führung des linksabbiegenden Fahrzeugverkehrs würde erfahrungsgemäß Umbaumaßnahmen erforderlich machen. Gegebenenfalls wird hier ein entsprechender Linksabbiegestreifen erforderlich, damit sich der Abbiegende dort aufstellen kann, ohne dass er den geradeausfahrenden Verkehr blockiert. Derzeit können sich im dortigen kurzen Linksabbiegestreifen lediglich 1-2 Fahrzeuge aufstellen.

 

Weiterhin führt eine gesicherte Führung des links abbiegenden Kraftfahrzeugverkehrs meist zu einer Verschlechterung der Qualität der Verkehrsabwicklung im Knoten und damit zu höheren Wartezeiten für alle Verkehrsteilnehmer.

 

Auch hier kommt VD 52 zu dem Ergebnis, dass aufgrund fehlender belegbarer Konflikte und einer prognostizierten Verschlechterung der Abwicklung der Verkehre durch Erhöhung der Wartezeiten eine Änderung der Schaltung derzeit weder erforderlich, noch verhältnismäßig ist.

 

 

 

gez. Heimath

 

f.d.R.

Wyzinski

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