NEU Antrag der GRÜNE-Fraktion betr. Änderung der Ausschussgrößen der Bezirksversammlung um eine verfassungskonforme Zusammensetzung sicherzustellen
Letzte Beratung: 28.04.2026 Bezirksversammlung Harburg Ö 39.1
Durch die ungewöhnlich häufigen Veränderungen in den Fraktionen der Bezirksversammlung haben sich die Mehrheiten unter den fraktionsgebundenen Mitgliedernmehrfach verschoben. Diesen Mehrheitsverhältnissen ist die Ausschusszusammensetzung jedoch nicht immer gerecht geworden. Es zeigt sich, dass anders als bei einer stabilen Zusammensetzung der Fraktionsgrößen, ein einmaliger Beschluss über die Ausschussgrößen in einer solchen Situation nicht ausreicht, um demokratischen Anforderungen zu genügen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Ausschüsse, einer nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen gewählten Volksvertretung, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein (Spiegelbildlichkeitsgrundsatz). Insbesondere müssen sie die Mehrheitsverhältnisse abbilden (BVerfG, NJW 1990, 323). Dieser Grundsatz folgt zum einen aus dem freien Mandat Art. 38 Abs. 1 GG sowie dem Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG (BVerfG, NVwZ 2012, 495 Rn. 126). Damit ist dieser Grundsatz nach Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV direkt auf die Bezirksversammlung anwendbar. Dieser Grundsatz sichert die Repräsentationsfunktion (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 HV) der Ausschüsse. Eine falsche Darstellung der Mehrheitsverhältnisse muss verhindert werden (BVerfG, NJW 1990, 323). Zwingende Folge dieses Grundsatzes und des Demokratieprinzips ist es daher, dass keine Ausschusszusammensetzung erfolgen darf, bei der eine Mehrheit des Plenums von einer Minderheit überstimmt werden kann. Es gilt das Mehrheitsprinzip (BeckOK GG Art. 20 Rn. 89.1).
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Verwaltung möge überprüfen, ob die Ausschussgrößen dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz genügen und einen Vorschlag für eine Ausschussgröße machen, bei der dieser gewahrt wird. So ist bei jeder Änderung der Fraktionszusammensetzung neu zu verfahren.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.