20-0486

Kleine Anfrage Neue Liberale betr. Beteiligung der Regionalausschüsse bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

 

der Abgeordneten Isabel Wiest und Fraktion

 

 

 

Der Regionalausschuss Harburg wird nicht regelhaft mit sämtlichen Bauvorhaben beschäftigt, sondern vornehmlich mit solchen, die einer Änderung des geltenden Planrechts im Rahmen einer Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen, also mit dem bisher geltenden verbindlichen Planrecht nicht zu vereinbaren sind.

 

Inwieweit der Ausschussvorsitzende in Zusammenarbeit mit der Verwaltung auf eine solche Abstimmung hinzuwirken hat, inwieweit die Verwaltung durch eine Ablehnung gebunden ist und was passiert, wenn eine Abstimmung einfach unterbleibt (sofern sie überhaupt formell notwendig ist), soll mit dieser Anfrage geklärt werden.

 

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Harburger Verwaltung, bzw. die zuständige Fachbehörde um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Machen Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Baugenehmigungsverfahren nach § 31 BauGB i.V.m. § 62 HBauO den förmlichen Beschluss eines Organs der Bezirksversammlung erforderlich?

 

  1. Wenn ja, warum? – Wenn nein, warum nicht und warum werden sie dann überhaupt herbeigeführt? (Bitte für beide Antworten eine verständliche Erklärung mit allen anzuwendenden Normen bzw. Verwaltungsvorschriften etc. anfügen.)

 

  1. Sofern der Vorsitzende des Ausschusses auf eine solche Beschlussfassung hinwirkt und eine Minderheit der Stimmberechtigten auf der Einholung eines bloßen Meinungsbildes besteht, wie ist regelhaft zu verfahren?

 

  1. Muss diese Abstimmung nachgeholt werden, um die Befreiung wirksam erteilen zu können? Kann eine unterbliebene Abstimmung durch ein eingeholtes, mehrheitlich ablehnendes Meinungsbild ersetzt werden?

 

  1. Sollte die Befreiung mehrheitlich abgelehnt werden, inwieweit bindet die Entscheidung des Regionalausschusses die Verwaltung? Ist die Befreiung damit nicht erteilt?

 

  1. Wie ist diese Frage zu beurteilen, wenn es sich explizit um eine Abweichung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet nach §31 Abs.2 i.V.m. § 246 Abs.10 handelt?

 

 

 

 

Freitag, 20. Februar 2015

 

f.d.R.

Kay Wolkau

Fraktionsvorsitzender der Neuen Liberalen Harburg